BOTSCHAFT DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN Wien, am 29. Juni 1988 Herr Minister! Ich habe die Ehre, mich an Sie mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Regierung der Föderativen Republik Brasilien und der Österreichischen Bundesregierung zu wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils anderen Staat unter den folgenden Bedingungen, vorbehaltlich des Artikel 41, der Vollzugsordnung für den Funkdienst von Malaga-Torremolinos vom 25. Oktober 1973, ermöglicht. Der Vorschlag lautet wie folgt: 1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden Parteien, der Inhaber einer Lizenz seines Landes zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der anderen vertragschließenden Partei erlangen. 2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde zu richten, welche zur Ausstellung der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist, auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer Fotokopie der vom Heimatstaat des Funkamateurs ausgestellten Lizenz eingebracht werden. 3. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder vertragschließenden Partei erledigt die Bewilligungsanträge im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Bedachtnahme auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit; sie kann hiebei die Erfüllung von Voraussetzungen verlangen, bestimmte Gebühren vorschreiben und erteilte Bewilligungen widerrufen. Insbesondere unterliegen die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes den gültigen Vorschriften, welche auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen Änderungen derselben, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note sowie die Antwortnote, in der das Einverständnis Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen zwischen unseren Regierun-

gen darstellen, welches 30 Tage nach Einlangen der Antwortnote in Kraft tritt und von jeder vertragschließenden Partei gekündigt werden kann, wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam wird. Ich benützte diese Gelegenheit, um Sie, Herr Minister, des Ausdrucks meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern. Joäo Tabajara de Oliveira Botschafter von Brasilien Herrn ao. Gesandten und bev. Minister Dr. Erich Binder Wien BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Wien, am 29. Juni 1988 Herr Botschafter! Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 29. Juni 1988 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat: „Ich habe die Ehre,... (es folgt der weitere Text der brasilianischen Note in deutscher Sprache) . . . zu versichern." Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt und daß die Note Eurer Exzellenz sowie diese Antwortnote ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen darstellen, welches 30 Tage nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft treten wird. Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Botschafter, des Ausdrucks meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern. Erich Binder ao. Gesandter und bev. Minister S. E. Herrn João Tabajara de Oliveira ao. und bev. Botschafter der Föderativen Republik Brasilien Wien Der Notenwechsel tritt mit 29. Juli 1988 in Kraft.

Vranitzky