Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland — von dem Wunsche geleitet, den Personenverkehr zwischen den Grenzzonen weiter zu erleichtern — haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als grenznahe Gebiete der beiden Staaten fest und regelt die Erleichterungen des Grenzübertritts und des Aufenthalts. (2) Die Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens umfassen in der Republik Österreich: in Oberösterreich: die Bezirke Rohrbach, Schärding, Grieskirchen, Ried im Innkreis und Braunau am Inn; in Salzburg: die Bezirke Salzburg-Umgebung, Stadt Salzburg, Hallein, St. Johann im Pongau und Zell am See; in Tirol: die Bezirke Kufstein, Kitzbühel, Schwaz, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Imst, Landeck und Reutte; in Vorarlberg: das Landesgebiet; in der Bundesrepublik Deutschland: in Bayern: die Landkreise Freyung-Grafenau, Passau, Rottal- Inn, Altötting, Berchtesgadener Land, Traunstein, Rosenheim, Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen, Weilheim-Schongau, Garmisch-Partenkirchen, Ostallgäu, Oberallgäu und Lindau (Bodensee) sowie die kreisfreien Gemeinden Passau, Rosenheim, Kaufbeuren und Kempten (Allgäu); in Baden-Württemberg: die Landkreise Ravensburg, Bodenseekreis und Konstanz. Artikel 2 Grenzkarte (1) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber, die Grenze an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten beliebig oft zu überschreiten und sich jeweils bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufzuhalten. Dies gilt auch für die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Staates zulässig ist. (2) Die Grenzkarte wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. (3) Die Grenzkarte für Angehörige von Drittländern und Staatenlose bedarf der Gegenzeichnung durch die zuständige Behörde des anderen Staates. Die Gegenzeichnung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  1. Absatz 4Kinder unter 16 Jahren können in die Grenzkarte eines oder beider Elternteile oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters miteingetragen werden, wobei die für die Miteintragung in Reisepässe geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind. (5) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden. Bei Angehörigen von Drittländern und Staatenlosen darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte die der Aufenthaltserlaubnis des Wohnsitzstaates nicht überschreiten. (6) Die Grenzkarte einer Person, die im Zollgrenzbezirk der Republik Österreich beziehungsweise in der Zollgrenzzone der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat, wird mit dem Zusatz „Z. G." versehen. Artikel 3 Personenkreis (1) Grenzkarten können ausgestellt werden für Angehörige der beiden Staaten, die in der Grenzzone wohnen, sowie für Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnen und zum Aufenthalt im Wohnsitzstaat berechtigt sind. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten im Sinne dieses Abkommens ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Staates. (2) Grenzkarten können ferner ausgestellt werden für Personen ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in der Grenzzone, wenn diese a) beabsichtigen, sich in der Grenzzone des anderen Staates zur Bewirtschaftung von Grundstücken oder zur Ausübung von Jagd- oder Fischereirechten aufzuhalten und ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, oder b) als Angehörige eines der beiden Staaten ihren Arbeitsplatz in der Grenzzone des anderen Staates haben und mindestens einmal in der Woche heimkehren. Das gleiche gilt für Familienmitglieder der unter a) genannten Personen. Artikel 4 Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten (1) Inhabern von Grenzkarten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, kann die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates die hierfür erforderliche Erlaubnis durch Eintragung der für den Grenzübertritt zugelassenen Stellen und Zeiten in die Grenzkarte erteilen, soweit öffentliche Belange oder Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Erlaubnis kann unabhängig von der Gültigkeitsdauer der Grenzkarte jederzeit widerrufen werden. (2) Die Erlaubnis bedarf der Gegenzeichnung durch die zuständige Behörde des anderen Staates. Artikel 5 Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung (1) Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnittener oder grenznaher land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzübertritt innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken zu ihrer Bewirtschaftung gestattet. Sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des anderen Staates begeben. (2) Absatz 1 gilt für Angehörige von Drittländern und Staatenlose nur dann, wenn sie in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen. Artikel 6 Grenzübertritt aus dienstlichen Gründen (1) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und Angehörige der öffentlichen Verkehrsbetriebe der beiden Staaten, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund innerstaatlichen Rechts des anderen Staates in dessen Grenzzone dienstlich tätig werden dürfen, können zu diesem Zweck die Grenze mit einem von ihrer Dienststelle ausgestellten Lichtbildausweis überschreiten und sich für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Grenzzone aufhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Militärpersonen. Artikel 7 Grenzübertritt in Notfällen In Unglücks- und Katastrophenfällen sowie in sonstigen Notfällen dürfen Sanitätspersonen, Feuerwehrleute, Bergführer und sonstige Rettungsmannschaften sowie die Betroffenen die Grenze ohne jegliches Grenzübertrittspapier an jeder Stelle überschreiten, um Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.

Artikel 8 Ausflugsschein (1) Angehörigen der beiden Staaten sowie Angehörigen von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, kann, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben, von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaats ein Ausflugsschein nach dem Muster der Anlage B ausgestellt werden. (2) Für den gemeinsamen Grenzübertritt von mindestens fünf Angehörigen der beiden Staaten sowie von Angehörigen von Drittländern und Staatenlosen, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, kann ein Sammelausflugsschein nach dem Muster der Anlage C ausgestellt werden. (3) Für die Ausstellung eines Ausflugsscheines an Kinder unter 16 Jahren und für die Eintragung solcher Kinder in den Ausflugsschein einer anderen Person oder in einen Sammelausflugsschein ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Von der Zustimmung kann bei der Eintragung in den Ausflugsschein einer anderen Person oder in einen Sammelausflugsschein abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß der gesetzliche Vertreter mit der Eintragung einverstanden ist. (4) Der Ausflugsschein und der Sammelausflugsschein sind 30 Tage gültig. Während ihrer Gültigkeitsdauer berechtigen sie in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis zum mehrmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt in der Grenzzone des anderen Staates. Kinder unter 16 Jahren, die im Ausflugsschein einer anderen Person oder in einem Sammelausflugsschein eingetragen sind, benötigen keinen amtlichen Lichtbildausweis. Artikel 9 Touristenzonen (1) Um die Ausübung des Wander-, Rad-, Berg-, Winter- und Wassersports sowie der Sportfischerei in den Grenzzonen weitgehend zu erleichtern, werden innerhalb der Grenzzonen, insbesondere im alpinen Bereich, Touristenzonen errichtet; ihr Umfang wird durch die zuständigen Behörden beider Staaten festgelegt. (2) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen, innerhalb der Touristenzonen die Grenze überall überschreiten und sich in der Touristenzone bis zu sieben Tagen aufhalten. (3) Ist die Rückkehr innerhalb der Touristenzone nicht mehr zumutbar, darf sie über den nächsten gemeinsamen Grenzübergang erfolgen. (4) Die Touristenzonen sind ortsüblich bekanntzumachen. Artikel 10 Grenzübertritt auf Wanderwegen (1) Die beiden Staaten errichten grenzüberschreitende Wanderwege für Fuß-, Ski- und Radwanderer. Die zuständigen Behörden beider Staaten legen die Stellen fest, an denen der Grenzübertritt erfolgen kann. (2) Angehörige beider Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen die Grenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten und sich in der Grenzzone des Nachbarstaats bis zu sieben Tagen aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen. (3) Die Wanderwege sind ortsüblich bekanntzumachen. Artikel 11 Grenzübertritt in Grenzgewässern (1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen, bei der Ausübung des Wassersports oder der Fischerei in Grenzgewässern die Grenze überschreiten und sich in der Grenzzone des anderen Staats bis zu sieben Tagen aufhalten. (2) Grenzgewässer sind fließende oder stehende Gewässer, in denen die Grenze verläuft oder die von der Grenze durchschnitten werden. Artikel 12 Grenzverkehr auf dem Bodensee (1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen am Bodensee auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten mit Wasserfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung dienen, auf dem Gebiet der beiden Staaten landen oder ablegen und sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen. (2) Die beiden Staaten können das Landen und Ablegen nach Absatz 1 von der Erteilung einer Erlaubnis auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften abhängig machen.

Artikel 13 Mitführungspflicht Die für den Grenzübertritt nach diesem Abkommen jeweils erforderlichen Dokumente sind mitzuführen und auf Verlangen den für die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten zur Prüfung auszuhändigen. Beim Ausflugsschein oder Sammelausflugsschein gilt dies auch für den amtlichen Lichtbildausweis. Artikel 14 Versagung und Entziehung von Dokumenten (1) Die Ausstellung einer Grenzkarte, eines Ausflugsscheins, eines Sammelausflugsscheins und einer Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 oder die Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist zu versagen, wenn a) nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen wäre oder b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder die in den Sammelausflugsschein einzutragenden Personen bei einem Aufenthalt im anderen Staat gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen werden oder c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder die einzutragenden Personen die ihnen mit dem Dokument erteilte Erlaubnis mißbräuchlich benutzen werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente und die Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 können eingezogen werden, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Sie sind ferner zu entziehen, wenn die zuständige Behörde des anderen Staates dies verlangt. (3) Bei Mißbrauch können die zuständigen Behörden und die für die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten Grenzkarten und Ausflugsscheine vorläufig einbehalten. Einbehaltene Dokumente sind unter Angabe des Grundes unverzüglich der Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt hat. Diese hat über die Entziehung zu entscheiden. Artikel 15 Rückübernahme von Personen Die beiden Staaten werden Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind, jederzeit formlos zurücknehmen. Artikel 16 Vorbehaltene Rechtsvorschriften Die Rechtsvorschriften beider Staaten über 1. die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und Abschiebung, 2. das Asylwesen, 3. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und 4. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften, bleiben unberührt. Artikel 17 Vorübergehende Aussetzung des Abkommens Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 15 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Artikel 18 Berlin-Klausel Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 19 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung (1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (2) Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. (3) Die Kündigung läßt die Verpflichtung zur Rückübernahme gemäß Artikel 15 unberührt. Artikel 20 Schlußbestimmungen (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen vom 15. September 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Kleinen Grenzverkehr Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1956, und das Abkommen vom 10. Mai 1955 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1956, außer Kraft. (2) Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik

Deutschland einerseits und der Schweiz sowie dem Fürstentum Liechtenstein andererseits ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine berechtigen zur Durchreise durch das Land Vorarlberg, sofern der Inhaber eines solchen Dokuments in der Republik Österreich nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegt. (3) Die von den zuständigen österreichischen Behörden im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich einerseits und der Schweiz sowie dem Fürstentum Liechtenstein andererseits ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine berechtigen zur Durchreise durch die Landkreise Lindau (Bodensee), Bodenseekreis und Konstanz, sofern der Inhaber eines solchen Dokuments in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegt. (4) Auf Grund des gemäß Absatz 1 außer Kraft getretenen Abkommens vom 15. September 1954 ausgestellte Grenzkarten bleiben gültig; ihre Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert werden. (5) Die nach Artikel 5 Absatz 2 des außer Kraft getretenen Abkommens vom 10. Mai 1955 über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs vereinbarten Grenzabschnitte bestehen als Touristenzonen im Sinne des Artikels 9 dieses Abkommens fort. Geschehen zu Wien, am 18. März 1986, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung der Republik Österreich: Leopold Gratz m. p. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Hans-Dietrich Genscher m. p. Die Mitteilungen gemäß Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens wurden am 10. Dezember 1987 und 18. Jänner 1988 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz eins, mit 1. April 1988 in Kraft.

Vranitzky