(Übersetzung) BOTSCHAFT DER REPUBLIK ZYPERN 16, HERODOTOU STREET ATHEN Zl. 37/71B 26. Jänner 1987 Exzellenz, Ich beehre mich, auf die zwischen den Delegationen der Regierung der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung am 3. Juni 1983 in Nicosia geführten Verhandlungen Bezug zu nehmen. Die beiden Delegationen haben die folgenden Ergänzungen des Abkommens zwischen der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienflug vom 7. Juli 1981 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1982, vereinbart: 1. Nach Absatz 5 des Artikels 3 ist ein neuer Absatz 6 hinzuzufügen, der wie folgt lautet: „6. Dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen
Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben. Ferner ist dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gleichermaßen Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben." 2. Nach Absatz 2 des Artikels 7 ist ein neuer Absatz 3 hinzuzufügen, der wie folgt lautet: „3. Weiters sind von allen Steuern und Eingangsabgaben auf der Grundlage der Reziprozität folgende Gegenstände und Güter (Betriebsausrüstung) befreit, die zum ausschließlichen Gebrauch durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingebracht werden: a) Gepäckanhänger, Flugdokumente für Passagiere und Fracht, Flugpläne, Einsteigkarten und Geschäftspapiere mit dem Signum des Fluglinienunternehmens; b) Fernmeldeausrüstung zur Verwendung auf dem Flughafen, zB tragbare Sprechfunkgeräte oder ähnliche drahtlose Geräte." In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens sollen die oben erwähnten Ergänzungen sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft treten. Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz dazu einen integrierten Bestandteil des am 7. Juli 1981 in Nicosia abgeschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienluftverkehr bilden. Ich benütze diese Gelegenheit, Exzellenz, Ihnen die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Demos Hadjimiltis Botschafter Seine Exzellenz Herrn Hellmuth Strasser Botschafter von Österreich Athen
(Übersetzung) ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 493.01/4-A/87 Athen, 23. Juni 1987 Exzellenz, Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 26. Jänner 1987 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat: „Ich beehre mich,... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der zyprischen Note in deutscher Sprache)... der Österreichischen Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienluftverkehr bilden." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist und sohin Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen in dieser Angelegenheit bilden, das sechzig (60) Tage nach seiner Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft tritt. Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Dr. Hellmuth Strasser Botschafter Seine Exzellenz Herrn Demos Hadjimiltis Botschafter von Zypern Athen Der Notenwechsel gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurde am 23. Juni 1987 durchgeführt; der Briefwechsel ist gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens mit 22. August 1987 in Kraft getreten.
Vranitzky