Die österreichische Bundesregierung und die Europäische Weltraumorganisation, die durch das am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen gegründet worden ist (im folgenden „die Organisation" genannt) — IN DER ERWÄGUNG, daß einige Mitgliedstaaten der Organisation gemäß einer Erklärung vom 18. Februar 1986 (ESA/ JCB/LXVIII/Dec. 2 [Final]) ein Programm für fortschrittliche nachrichtentechnische Systeme und Technologien (ASTP 3) in Angriff nehmen; IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich die Teilnahme am ASTP 3 beantragt hat und dieser Antrag von den Teilnehmerstaaten angenommen worden ist; GESTÜTZT auf das am 17. Oktober 1979 unterzeichnete und am 1. April 1981 in Kraft getretene Abkommen über die Assoziierung der Republik Öster-

reich mit der Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1981,, das durch das am 12. April 1984 unterzeichnete und am 1. Mai 1985 in Kraft getretene Abkommen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1985, geändert worden ist; GESTÜTZT auf das am 12. Dezember 1985 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts Kundgemacht in BGBl. Nr. 95/1987; IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen für die Teilnahme der österreichischen Bundesregierung am ASTP 3 festzulegen — HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung der Bedingungen für die Teilnahme der österreichischen Bundesregierung am ASTP 3, das in der in der Präambel genannten Erklärung, die die österreichische Bundesregierung annimmt, beschrieben ist. Artikel 2 Bei der Durchführung des ASTP 3 hat die österreichische Bundesregierung die Rechte und Pflichten eines Teilnehmerstaates, die in der in der Präambel genannten Erklärung, den Durchführungsvorschriften sowie allen anderen die Durchführung dieses Programms regelnden Beschlüssen festgelegt sind. Artikel 3 Die österreichische Bundesregierung leistet zu den bei der Durchführung des ASTP 3 entstehenden Kosten einen Beitrag

nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung. Artikel 4 Die österreichische Bundesregierung ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens in den Sitzungen der Teilnehmerstaaten des ASTP 3 im Rahmen des Gemeinsamen Programmrats für Nachrichtensatellitenprogramme durch zwei Delegierte vertreten, die Berater hinzuziehen können. Artikel 5 Die österreichische Bundesregierung und die Organisation können die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf Grund der Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen abändern, um insbesondere ihre Anwendung zu verbessern. Artikel 6 Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Paris am 28. November 1986 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Für die österreichische Bundesregierung: Georg Lennkh Für die Europäische Weltraumorganisation: Reimar Lüst ZUSATZERKLÄRUNG ÜBER EIN PROGRAMM FÜR FORTSCHRITTLICHE SYSTEME UND TECHNOLOGIEN (ASTP 3) (erstellt am 18. Februar 1986) (fortgeschrieben am 30. Juni 1986) Die weiter unten genannten Teilnehmerstaaten (im folgenden

die Teilnehmerstaaten" genannt) — EINGEDENK der Erklärung über ein Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien, die am 7. April 1978 angenommen worden ist (ESA/C/ XXIII/Dec. 3 in der Anlage zu ESA/C[78]49); EINGEDENK der Zusatzerklärung über ein Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien (ESA/JCB/L/ Dec. 2 [Final]), die am 24. März 1982 erstellt und am 26. Juni 1985 fortgeschrieben worden ist (ESA/JCB/L/Dec. 2 [Final], rev. 10 in der Anlage zu ESA/ C[85]71); GESTÜTZT auf den Vorschlag des Generaldirektors, das Programm um weitere vier Jahre zu verlängern (ESA/JCB[85]30); GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation, insbesondere auf Artikel römisch fünf.1.b und Anlage römisch III - I. BESCHLIESSEN, das Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien um weitere vier Jahre zu verlängern (1986—1990). II. GENEHMIGEN die allgemeinen Ziele und den Inhalt dieses Programms, die in Anlage A beschrieben sind. III. KOMMEN ÜBEREIN, für die Durchführung des in Anlage A festgelegten Programms einen festen Finanzrahmen von 130 Mio RE zum Preisstand von Mitte 1985 und zu den 1986 geltenden Umrechnungskursen bereitzustellen. IV. KOMMEN ÜBEREIN, zu diesem Finanzrahmen Beiträge nach dem in Anlage B angegebenen Schlüssel zu leisten. V. KOMMEN ÜBEREIN, daß diese Erklärung bis 30. Juni 1986 zur Annahme aufliegt; ein Teilnehmer-

Staat, der die Erklärung bis zu diesem Termin nicht annehmen kann, erklärt dies und hört auf, Teilnehmerstaat zu sein. Folgende Staaten haben die Erklärung angenommen: (Teilnehmer) (Datum) Belgien 27. 6. 1986 Dänemark 30. 5. 1986 Frankreich 23. 6. 1986 Deutschland 23. 6. 1986 Irland Italien 30. 6. 1986 Niederlande Spanien 28.4.1986 Schweden 16.6.1986 Schweiz 30. 6. 1986 Vereinigtes Königreich 23. 6. 1986 Österreich Norwegen 5. 6. 1986 ANLAGE A BESCHREIBUNG DES PROGRAMMS 1. Allgemeine Ziele des Programms Die allgemeinen Ziele des Programms sind: a) dafür zu sorgen, daß das „Know-how" der europäischen Industrie an der Spitze des allgemeinen Fortschritts auf dem Gebiet der Fernmeldesatellitensysteme bleibt; b) Arbeiten im Zusammenhang mit fortschrittlichen Fernmelde-, Datenrelais-, Such- und Rettungs- sowie Navigationsmissionen zu definieren und zu fördern; c) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt für Fernmelde- und Navigationssatelliten zu verbessern; d) die Kapazität und das Kosten-/Leistungsverhältnis von Fernmeldesatelliten weiter zu verbessern;

Litera e die Leistungsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Erdfunkstellen und zugehörigen Technologie für Fernmeldemissionen zu fördern. 2. Art der im Rahmen des Programms durchzuführenden Arbeiten Das ASTP Phase 3 umfaßt neue Tätigkeiten sowie die Fortsetzung der bereits begonnenen Arbeiten, i. a. in einem oder mehreren der folgenden vier Bereiche: a) Fernmelde- und Navigationssysteme, b) Fernmeldenutzlasten, c) Fernmeldesatellitensysteme und -untersysteme, d) Erdfunkstellensysteme und Gerät für Fernmeldemissionen. Das Schwergewicht liegt auf der Vorbereitung neuer experimenteller/ voroperationeller Missionen und des fortschrittlichen orbitalen Testsystems, insbesondere: — fester Funkdienst über Satelliten: Entwicklung eines fortschrittlichen Bord- Datenverarbeitungssystems und der erforderlichen Technologie sowie Experimente mit diesem System; — beweglicher See- und Flugfunkdienst: Weiterarbeit an kritischen Teilen vom gegenwärtigen Stadium der Brettschaltung zu dem des Ingenieurmodells, um die Auswahl im Rahmen des Systementwicklungsprogramms vorzubereiten; — beweglicher Landfunkdienst: Eventuelle ergänzende Arbeiten zur Unterstützung der PROSAT- Phase-2-Entwicklungen und technologische Entwicklungen zur Vorbereitung einer experimentellen Nutzlast;

— optische Satellit-zu-Satellit- Verbindungen: Systemstudien über das gesamte Nachrichtenübertragungssystem, das Satellitensystem und die Entwicklung der für die Nachrichtenverbindungen erforderlichen Technologie; — Navigationssatelliten: Studien über experimentelle Systeme und die für ein operationelles System erforderliche Technologie; — Such- und Rettungsdienst: Studien zur Systemoptimierung und Entwicklung von Gerät bis zum Ingenieurmodell -Stadium; — Direktrundfunk: Untersuchung ausgewählter neuer Technologien und Entwicklung von Gerät in Bereichen, in denen erfolgversprechende Anwendungen erwartet werden; — Durchführung von Studien über allgemeine Verbesserungen der Fernmeldesatelliten - und -nützlastsysteme; Entwicklung der entsprechenden Technologie bis zum Ingenieurmodell-Stadium, sofern ihre Anwendung bei den vorrangigen Missionen angesichts der allgemeinen Ziele des Programms aussichtsreich erscheint; — Datenrelais-Satellitensystem: Vorbereitung der Technologien, die voraussichtlich bei der weiteren Verbesserung des DRS- Systems gebraucht werden. Die Arbeiten auf den vorgenannten Gebieten werden in Jahresplänen, die den Teilnehmerstaaten gemäß den Durchführungsvorschriften vorzulegen sind, im einzelnen festgelegt. 3. Revisionsklausel Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.

ANLAGE B FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 1. Beitragsschlüssel a) Die Teilnehmerstaaten kommen überein, zur Durchführung des Programms Beiträge nach folgendem vorläufigen Schlüssel zu leisten: Dieser anfängliche Schlüssel gilt vorläufig, um die Beiträge für die Haushaltspläne 1986 und 1987 zu berechnen. Er wird durch berichtigte Schlüssel ersetzt, die jedes Jahr neu berechnet werden, um Veränderungen in der Verteilung der externen Programmarbeiten, Preiserhöhungen und Umrechnungskursänderungen Rechnung zu tragen, mit dem Ziel, am Ende für das Gesamtprogramm (Phase 3) einen industriellen Rückflußkoeffizienten von 1 zu erreichen. Die vorgenannten Beträge beruhen auf dem Preisstand von Mitte 1985, den Umrechnungskursen für 1986 und der am 1. Januar 1986 geltenden Haushaltsstruktur.

Litera b Innerhalb des vorgenannten Finanzrahmens können von den gleichen Teilnehmerstaaten oder von Teilnehmerstaaten, die diese Erklärung später annehmen, weitere Mittel bereitgestellt werden. c) Die vorgenannten Beiträge sollen mindestens zu 75% zur Finanzierung externer Verträge dienen. 2. Vorläufiger Zahlungsplan Der vorläufige Zahlungsplan sieht wie folgt aus: Mio RE 1986 1987 1988 1989 1990 1991 4 17 28 29 27 25 3. Revisionsklausel Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden. PROGRAMM FÜR FORTSCHRITTLICHE NACHRICHTENTECHNISCHE SYSTEME UND TECHNOLOGIEN PHASE 3 (ASTP 3) Entwurf von Durchführungsvorschriften Der Rat — GESTÜTZT auf die Erklärung ESA/JCB/LXVIII/Dec. 2 (Final) vom 18. Februar 1986; GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation — GENEHMIGT folgende Vorschriften für die Durchführung der Phase 3 des ASTP-Programms: Artikel 1 (1) Gegenstand dieser Vorschriften ist die Festlegung der

Bedingungen, unter denen die Phase 3 des ASTP-Programms durchgeführt wird, deren Ziele und Inhalt in Anlage A der in der Präambel genannten Erklärung beschrieben sind. (2) Sofern diese Durchführungsvorschriften oder die in der Präambel genannte Erklärung nichts anderes bestimmen, führt die Organisation dieses Programm nach ihren geltenden Regeln und Verfahren durch. Artikel 2 Die Organisation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Sie richtet die Studien unter Berücksichtigung der Auffassungen der potentiellen Nutzer künftiger Systeme so aus, daß die Ziele des Programms erreicht werden; b) sie sorgt für eine möglichst umfassende Koordinierung der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Tätigkeiten mit ihren anderen Technologieprogrammen sowie mit sonstigen einschlägigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in den Mitgliedstaaten; c) sie verfolgt eine kohärente Industriepolitik, die den bei der Entwicklung von Fernmeldeplattformen und -nutzlasten entstandenen Bereichen industrieller Spezialisierung Rechnung trägt, soweit nicht Änderungen in der Technologie Änderungen in der Spezialisierung nahelegen; d) sie erstellt und verwaltet die Verträge mit der Industrie; e) sie stellt den Auftragnehmern auf Antrag die vorhandenen Anlagen für die zur Durchführung der genehmigten Arbeiten notwendigen Prüfungen und Erprobungen zur Verfügung. Die Kosten für die Benutzung dieser Anlagen werden nach den geltenden Vorschriften und Verfahren

berechnet und (als Teil der externen Kosten) aus dem Beitrag des die Arbeiten beantragenden Staates gedeckt; f) sie erstellt jedes Jahr einen detaillierten Plan für die Arbeiten des Programms und legt diesen Jahresplan mit den erforderlichen technischen, finanziellen und vertraglichen Angaben den Teilnehmerstaaten vor. Artikel 3 Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme, der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnisse handelt, a) genehmigt durch Mehrheitsbeschluß zum Ende eines jeden Jahres und vor der Genehmigung des Jahreshaushaltsplans den jährlichen Arbeitsplan sowie die technische Ausrichtung des Programms insbesondere für Arbeiten, für die freihändige Vergabe oder parallele Beschaffung vorgeschlagen wird. Dieser Jahresplan wird während seiner Durchführung in dem betreffenden Jahr nicht geändert, außer wenn in von der Organisation ordnungsgemäß begründeten Fällen eine Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten dies für notwendig erachtet; b) genehmigt den Jahreshaushaltsplan; c) verfolgt die Durchführung des Programms; d) faßt alle für eine Neuausrichtung der Ziele des Programms erforderlichen Beschlüsse; e) entscheidet ein Jahr vor Abschluß des Programms über eine weitere Verlängerung. Artikel 4 Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung des Programms ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe

der in der Präambel genannten Erklärung. Artikel 5 (1) Die Organisation schließt die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge nach ihren geltenden Regeln und Verfahren. Die Organisation kann jedoch die Beschaffung auf Firmen derjenigen Teilnehmerstaaten beschränken, die sich zur Finanzierung der in den Jahresplänen nach Artikel 2 und 3 vorgesehenen Verträge bereit erklärt haben. Insbesondere kann die Organisation Verträge freihändig vergeben, für die in den obengenannten Dokumenten ein auf freihändiger Vergabe beruhendes Beschaffungsverfahren vorgesehen ist. (2) Übersteigt der Wert der Verträge, die nach einer Ausschreibung an Firmen eines Teilnehmerstaats vergeben werden sollen, den in Anlage B der in der Präambel genannten Erklärung angegebenen Beitrag dieses Teilnehmerstaats, so konsultiert der betreffende Staat die anderen Teilnehmerstaaten wegen der zu treffenden Maßnahmen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß kein Teilnehmerstaat gehalten ist, seinen Beitrag zu dem Programm zu erhöhen. Artikel 6 Bei der Vergabe der Verträge und Unterverträge für die Durchführung des Programms sichert die Organisation sich und den Teilnehmerstaaten die gewerblichen Schutzrechte an den Erfindungen und technischen Daten, die sich aus dem Programm ergeben, wozu auch das Zugangs-, Weitergabe- und Nutzungsrecht an den technischen Daten gehört. Artikel 7 Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen und von ihr finanzierten Sachen sowie

der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Bedingungen für die etwaige Übertragung des Eigentums entscheiden die Teilnehmerstaaten. Artikel 8 (1) Verpflichtungen, die sich für die Organisation ergeben, wenn sie infolge der Durchführung des Programms völkerrechtlich haftbar gemacht wird, gehen zu Lasten der Teilnehmerstaaten. (2) Alle von der Organisation im Rahmen des Programms empfangenen Entschädigungsbeträge werden in den Jahreshaushaltsplänen des Programms als Einnahmen verbucht. Artikel 9 Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Durchführungsvorschriften werden nach Artikel römisch XVII des EWO-Übereinkommens beigelegt. Artikel 10 (1) Regierungen von Mitgliedstaaten, die die in der Präambel genannte Erklärung nicht angenommen haben, können Teilnehmerstaaten werden, indem sie der Erklärung später beitreten und diese Durchführungsvorschriften annehmen, sofern alle anderen Teilnehmerstaaten einverstanden sind. Die betreffende Regierung teilt dem Generaldirektor ihre Absicht mit, der die Teilnehmerstaaten davon in Kenntnis setzt. (2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten können einen Antrag auf Teilnahme am Programm stellen. Sofern ein Kooperationsabkommen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsvorschriften nicht anderes bestimmt, legt der Generaldirektor diesen Antrag dem Rat vor, der einstimmig und im Einvernehmen mit den Teilnehmerstaaten darüber entscheidet; die Teilnehmerstaaten legen die Bedingungen für die Teilnahme des beitretenden Staates einstimmig fest.

Artikel 11 Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme bestätigt anhand eines Berichtes der Organisation den Abschluß des Programms. Die Organisation notifiziert dies schriftlich den Teilnehmerstaaten. Artikel 12 Diese Durchführungsvorschriften können vom Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.

Vranitzky