Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. VEREINTE NATIONEN INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG Wien, am 20. Dezember 1985 Exzellenz! Wir beehren uns, auf das Inkrafttreten der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni 1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung 2089 (römisch XX) vom 20. Dezember 1965 und 2152 (römisch XXI) vom 17. November 1966 als ein Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden war, in eine neue, durch die genannte Satzung geschaffene internationale Organisation führte. Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien beehren wir uns vorzuschlagen, daß die folgenden Abkommen weiterhin auf diese Ämter der Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergie- Organisation und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung Anwendung finden: 1. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie- Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom 28. September 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1979,. 2. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie- Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1981,. 3. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen

Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981,, vorausgesetzt, daß: a) die UNIDO zusätzlich zu den Vereinten Nationen als Partei dieses Abkommens betrachtet wird; b) die UNIDO als in der Klausel des Artikels 3 Absatz 2 Litera a, des Abkommens angeführt betrachtet wird; c) die in Artikel 3 Absatz 1 und 3 Absatz 2 Litera a, des Abkommens genannten Summen durch 25000 US-Dollar bzw. 150000 US-Dollar ersetzt werden. Die weitere Anwendung eines zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie- Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung gemäß den vorgenannten Abkommen geschlossenen Zusatzabkommens wird durch ein Zusatzabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung geregelt, das gemeinsam mit dem vorliegenden Abkommen in Kraft tritt. Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, beehren wir uns vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie- Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches — vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung. Mowaffak Allaf m. p. Generaldirektor Büro der Vereinten Nationen in Wien Hans Blix m. p. Generaldirektor Internationale Atomenergie-Organisation Domingo L. Siazon m. p. Generaldirektor Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

S.E. Leopold Gratz Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Wien Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Wien, am 20. Dezember 1985 Exzellenzen! Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: „Wir beehren uns, auf das Inkrafttreten der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni 1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung 2089 (römisch XX) vom 20. Dezember 1965 und 2152 (römisch XXI) vom 17. November 1966 als ein Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden war, in eine neue, durch die genannte Satzung geschaffene internationale Organisation führte. Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien beehren wir uns vorzuschlagen, daß die folgenden Abkommen weiterhin auf diese Ämter der Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergie- Organisation und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung Anwendung finden: 1. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie- Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom 28. September 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1979,. 2. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie- Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1981,. 3. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981,, vorausgesetzt, daß: a) die UNIDO zusätzlich zu den Vereinten Nationen als Partei dieses Abkommens betrachtet wird;

Litera b die UNIDO als in der Klausel des Artikels 3 Absatz 2 Litera a, des Abkommens angeführt betrachtet wird; c) die in Artikel 3 Absatz 1 und 3 Absatz 2 Litera a, des Abkommens genannten Summen durch 25000 US-Dollar bzw. 150000 US-Dollar ersetzt werden. Die weitere Anwendung eines zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie- Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung gemäß den vorgenannten Abkommen geschlossenen Zusatzabkommens wird durch ein Zusatzabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung geregelt, das gemeinsam mit dem vorliegenden Abkommen in Kraft tritt. Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, beehren wir uns vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie- Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches — vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt." Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches — vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind — am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenzen, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Leopold Gratz m. p. S E. Mowaffak Allaf Generaldirektor Büro der Vereinten Nationen in Wien Wien S.E. Hans Blix Generaldirektor Internationale Atomenergie-Organisation Wien

S. E. Domingo L. Siazon jr. Generaldirektor Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung Wien Die Ermächtigung zur Durchführung der vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

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