BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 176.53.3/15-III.5/84 Verbalnote Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien seine Empfehlungen und beehrt sich, auf die am 8. und 9. Februar 1984 in Bukarest zwischen einer österreichischen und einer rumänischen Delegation geführten Verhandlungen über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1975, vom 14. Juli 1975 Bezug zu nehmen.

Mit dem Ziel, die beiderseitigen Luftverkehrsbeziehungen zu erleichtern und gemäß dem im Rahmen der obgenannten Verhandlungen Vereinbarten schlägt die Österreichische Bundesregierung die Ergänzung des Absatzes 2 des Artikels 8 des oberwähnten bilateralen Luftverkehrsabkommens vom 14. Juli 1975 um eine neue Litera d, mit folgendem Inhalt vor: „d) Waren, die von den jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausstattung und den Dienstbetrieb einer Vertretung mit Büros auf dem Flughafen und/oder einem Stadtbüro eingeführt und verwendet werden; alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren sind jedoch ausgeschlossen." Falls dieser Vorschlag für die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien annehmbar ist, beehrt sich die Österreichische Bundesregierung vorzuschlagen, daß diese Verbalnote gemeinsam mit der Antwortnote der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Ergänzung des Absatzes 2 des Artikels 8 des obgenannten bilateralen Luftverkehrsabkommens vom 14. Juli 1975 um eine neue Litera d, bildet. Diese Vereinbarung wird gemäß den im Artikel 13 Absatz 1 des obgenannten Abkommens vorgesehenen Bestimmungen in Kraft treten. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Wien, am 27. Juni 1985 DT. Hinteregger m. p. BOTSCHAFT DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN WIEN (Übersetzung) BOTSCHAFT DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN WIEN Nr. 624 Verbalnote Die Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien entbietet dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihren Gruß und beehrt sich, den Erhalt seiner Verbalnote Zl. 176.53.3/15-III.5/84 vom 27. Juni 1985 zu bestätigen, deren Text lautet wie. folgt: „Das Bundesministerium (es folgt der weitere Text der österreichischen Note) zu erneuern." Die Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen,

daß die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien die in der obgenannten Verbalnote enthaltenen Vorschläge der Österreichischen Bundesregierung annimmt. Die Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Wien, am 27. Juni 1985 Dipl.-Ing. Cocarla L. S. An das BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Der im Artikel 13, Absatz eins, des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien vorgesehene Notenwechsel wurde am 31. Jänner 1986 durchgeführt; der Notenwechsel zur Ergänzung des Artikel 8, Absatz 2, tritt daher nach Artikel 13, Absatz eins, des Luftverkehrsabkommens am 1. April 1986 in Kraft.

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