(Übersetzung) (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 f und Rn. 2820 (1) a der Anlage A des ADR dürfen Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid und die Stoffe, die der Natronlauge in der vorgenannten Konzentration assimiliert werden können (Klasse 8, Ziffer 32), sowie Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro Liter (Klasse 8, Ziffer 37 a) in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von 220 Litern im Straßenverkehr befördert werden, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

Ziffer eins Verpackung 1.1 Die Kunststoffgefäße müssen einer Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg unterzogen worden sein. 1.2 Die Kunststoffgefäße müssen den bei der Beförderung zu erwartenden physikalischen (insbesondere mechanischen und thermischen) und chemischen Beanspruchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die Gefäße müssen sicher zu handhaben sein. Die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt 5 Jahre nach Herstellung der Gefäße. 1.3 Durch geeignete Maßnahmen ist zu klären, ob das Kunststoffmaterial, welches zur Herstellung der Gefäße verwendet werden soll, bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit mit dem vorgesehenen Füllgut beständig ist. Dabei müssen die Kunststoffgefäße zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden, während welcher Zeit die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt bleiben. Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Für Gefäße aus hochmolekularem Polyäthylen, welches den folgenden Spezifikationen genügt: — Dichte bei 23 ° C nach einstündiger Temperung bei 100° C 0,940 g/cm³, gemessen nach ISO-Norm 1183, — Schmelzindex (Melt Flow Rate) 190 °C/ 21,6 kg Last (Load) 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133, kann die ausreichende chemische Verträglichkeit dieser Gefäße durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 ° C nachgewiesen werden. Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Gefäßen mit Lüftungsein-

richtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. 1.4 Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von gleicher Wirksamkeit gesichert werden können. Der Schraubverschluß muß so geformt sein, daß die angezogene Verschlußkappe sich nicht lockern kann. Die Verschlüsse sind so auszulegen, daß sie wirksam blockiert werden können. Der Durchmesser der Gefäßöffnungen darf 7 cm nicht übersteigen. 2. Vorschriften für die Baumusterprüfung 2.1 Fallprüfung 2.1.1 Zahl der Prüfmuster Sechs Kunststoffgefäße (drei für jeden Fallversuch). 2.1.2 Vorbereitung der Prüfmuster zur Prüfung Die Gefäße sind bis zu 98% ihres Fassungsraumes zu füllen. Die im Gefäß enthaltene Flüssigkeit muß bei der herrschenden Prüftemperatur flüssig bleiben. Die Gefäße sind so lange derart zu konditionieren, daß ihre Temperatur auf mindestens — 18 ° C abgesenkt wird. Die Temperatur der Gefäße während der Prüfung muß mindestens — 18 ° C betragen. 2.1.3 Aufprallplatte Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen. 2.1.4 Die Fallhöhe beträgt 1,20 m. 2.1.5 Aufprallstelle Von dem Fallversuch sind die Prüfmuster so aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befindet. 2.1.6 Prüfung der Gefäße Die Prüfung besteht aus zwei Fallversuchen: Erster Fallversuch (an drei Prüfmustern) Die Prüfmuster müssen diagonal zur Platte auf den Bodenfalz oder, wenn sie keinen haben, auf eine Rundnaht oder Bodenkante fallen. Zweiter Fallversuch (an den drei anderen Prüfmustern)

Die Prüfmuster müssen auf die — nach Ansicht der Prüfstelle — schwächste Stelle auftreffen, die beim ersten Fallversuch nicht geprüft wurde, zB den Verschluß oder die Längsnaht. Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis Die Gefäße dürfen weder Zeichen eines Bruches aufweisen, noch darf etwas vom Inhalt austreten. 2.2 Dichtheitsprüfung mit Luft (nur für Gefäße mit nicht abnehmbarem Deckel) 2.2.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße. Jedes Gefäß ist vor der Verwendung zur Beförderung zu prüfen. 2.2.2 Prüfverfahren Das Gefäß muß unter Wasser getaucht werden; die Art, wie es unter Wasser gehalten wird, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen. Das Gefäß kann auch an den Nahtstellen oder allen anderen Stellen, die undicht sein können, mit Seifenschaum, Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Der Seifenschaum, das Schweröl oder eine andere geeignete Flüssigkeit dürfen den Kunststoff nicht angreifen. Andere Verfahren, die mindestens gleichwertig sind, zB Prüfung des Luftdruckunterschieds („airpocket test") sind ebenfalls zulässig. Anzuwendender Druck: mindestens 0,2 kg/ cm². Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis Es darf keine Luft entweichen. 2.3 Innendruckprüfung (hydraulisch) 2.3.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße 2.3.2 Prüfverfahren und anzuwendende Drücke Die Gefäße sind 30 Minuten lang einem konstanten Flüssigkeitsüberdruck von mindestens 1 bar auszusetzen. Die Art des Abstützens der Gefäße darf die Ergebnisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei und stetig aufzugeben. Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis Kein Gefäß darf undicht werden. 2.4 Stapeldruckprüfung

2.4.1 Zahl der Prüfmuster: drei Kunststoffgefäße 2.4.2 Prüfverfahren Die Stapeldruckprüfung ist mit Originalfüllgut durchzuführen. Jedes Versandstück muß während eines Zeitraums von 28 Tagen bei einer Temperatur von 40 ° C einer geführten Masse standhalten, die auf einer flachen Unterlage auf das Versandstück gestellt wird und der Masse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten. Die zu berücksichtigende Stapelhöhe beträgt im allgemeinen 3 m. Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis Keines der Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder Verformungen zeigen, die ihre Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können, wenn die Verpackungen gestapelt werden. Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ist gegeben, wenn nach der Stapeldruckprüfung — nach dem Abkühlen auf Raumtemperatur — zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte Gefäße des gleichen Typs ihre Lage beibehalten. Keines der Prüfmuster darf undicht werden. 3. Kennzeichnung Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Kunststoffgefäße müssen durch — das Symbol und die Codenummer der Verpackung 1H1, — die Kurzbezeichnung (y), — Monat und Jahr der Herstellung, — das Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchgeführt wurde, — die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, — den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, — die Registriernummer sowie — die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jahren gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. 4. Gefahrzettel Die Kunststoffgefäße sind mit je einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4 und Nr. 5 des Anhangs A 9 zur Anlage A des ADR zu versehen.

Ziffer 5 Fassungsraum Die Kunststoffgefäße dürfen nur bis zu 95% ihres Fassungsraumes gefüllt werden. 6. Andere Vorschriften Alle sonstigen Vorschriften des ADR behalten ihre Gültigkeit. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR." (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1986. Bonn, den 13. 7. 1984 Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister für Verkehr Im Auftrag: Bredemeier Wien, 1984 10 04 Für den Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Berger

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