(Übersetzung) Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung des Sultanats Oman; als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen; SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen Für den Anwendungsbereich dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten oder von beiden ratifiziert worden sind; b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der derzeit vom Bundesminister für Verkehr wahrgenommenen Funktionen gesetzlich

ermächtigt ist; und im Fall der Regierung des Sultanats Oman den Minister of Communications und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung aller derzeit vom genannten Minister wahrgenommenen Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist; c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen; d) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung; e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen" und „nichtgewerbliche Landung" die ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesene Bedeutung; f) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges auf einer Flugstrecke oder einem Abschnitt dieser Strecke; g) bedeutet der Ausdruck „Kapazität" in bezug auf „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz. ARTIKEL 2 Gewährung von Rechten 1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes internationaler Fluglinien für den Linienverkehr auf den in den Flugstreckenplänen dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken als „die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die festgelegten Flugstrecken" genannt. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte: a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen; b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen und c) auf jedem Punkt der festgelegten Flugstrecken nach Maßgabe der in den Flugstreckenplänen des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen, Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen und abzusetzen. 2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht

gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. ARTIKEL 3 Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen 1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. 2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen. 3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden. 4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen. 5. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist. ARTIKEL 4 Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung 1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Flugun-

ternehmen auszusetzen oder an die Ausübung dieser Rechte die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen zu knüpfen: a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen eines solchen Vertragschließenden Teiles liegen; oder b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen. 2. Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. 3. Ergreift ein Vertragschließender Teil auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen, so werden die dem anderen Vertragschließenden Teil aus Artikel 13 entstehenden Rechte nicht beeinträchtigt. ARTIKEL 5 Zölle und sonstige Abgaben 1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die übliche Flugausrüstung sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), welche in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt werden oder auf diesem Hoheitsgebiet an Bord des Luftfahrzeuges genommen werden und einzig und allein zur Verwendung an oder in dem Luftfahrzeug dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder anderen Abgaben oder Steuern befreit, auch wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollten. 2. Treibstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die übliche Bordausrüstung sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), welche an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des einen Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, auch wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollten. Dieserart befreite Güter dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles entladen werden. Jene Güter, welche wieder ausgeführt werden; haben bis zur Wiederausfuhr unter Aufsicht der Zollbehörden in Zollverwahrung zu verbleiben. 3. Die Gebühren, die jeder der Vertragschließenden Teile von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderen unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen einhebt oder einheben läßt, dürfen nicht höher sein als jene, die für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen von den nationalen Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden Teiles bezahlt werden, die ähnliche internationale Fluglinien betreiben. ARTIKEL 6 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften 1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles gelten für die Flugführung und den Betrieb des Luftfahrzeuges des von einem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während des Einfluges, des Aufenthaltes, des Abfluges und des Fluges über das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles. 2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in sein oder aus seinem Gebiet und insbesondere Vorschriften bezüglich der Paß-, Zoll-, Währungs- sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, welche in dem Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles in einem Luftfahrzeug des von dem anderen Vertragschließenden Teiles namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eintrifft oder dieses verläßt. ARTIKEL 7 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien 1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Gebieten zu geben. 2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu

berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen. 3. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die derzeitige und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach der Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich von Post, die aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, kommt oder dafür bestimmt ist, zu decken. Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich von Post, die auf Punkten an den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, sowohl an Bord genommen als auch entladen werden, sind im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu treffen, denen zufolge sich das Beförderungsangebot nach folgenden Punkten zu richten hat: a) die Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat; b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches die vereinbarte Fluglinie durchquert, wobei andere Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und c) den Erfordernissen des Transitbetriebes des Fluglinienunternehmens. ARTIKEL 8 Genehmigung der Flugpläne Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig (30) Tage vor der Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne, einschließlich der Typenangaben der zu benutzenden Luftfahrzeuge, zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt ebenso für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. ARTIKEL 9 Tarife 1. Für die Zwecke der folgenden Absätze bedeutet der Ausdruck „Tarif" die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zu entrichtenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise

gelten, einschließlich von Preisen und Bedingungen für Dienst- und andere Nebenleistungen, jedoch mit Ausnahme von Vergütung und Bedingungen für die Beförderung von Post. 2. Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe zu erstellen. 3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, von den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit den anderen Fluglinienunternehmen zu vereinbaren, die einen Teil oder die gesamte Flugstrecke betreiben, und diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch Anwendung der Verfahren des Internationalen Lufttransportverbandes (LATA) für die Festsetzung von Tarifen zu treffen. 4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens fünfundvierzig (45) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. 5. Diese Genehmigung kann ausdrücklich erteilt werden. Falls keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage gemäß Absatz 4 dieses Artikels ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht hat, so gelten diese Tarife als genehmigt. Falls nach den Bestimmungen in Absatz 4 die Frist für eine Vorlage herabgesetzt wird, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren, daß die Frist, innerhalb der eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig (30) Tage beträgt. 6. Falls ein Tarif nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels vereinbart werden kann oder falls während der nach Absatz 5 dieses Artikels geltenden Frist eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde ihre Ablehnung des im Einklang mit den Bestimmungen von Paragraph 3, dieses Artikels vereinbarten Tarifs zur Kenntnis bringt, so haben die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile danach zu trachten, den Tarif durch beiderseitige Übereinkunft festzusetzen. 7. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen ihnen nach Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarif oder über die Festsetzung eines Tarifs nach Absatz 6 dieses Artikels nicht einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 13 dieses Abkommens beizulegen.

Ziffer 8 Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif erstellt worden ist. ARTIKEL 10 Informationsaustausch 1. Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile tauschen auf Ersuchen einer der Behörden so schnell wie möglich Informationen über die laufenden Bewilligungen aus, die ihre jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum Betrieb einer Fluglinie nach, durch und aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles gewährt wurden. Dies umfaßt auch Kopien von laufenden Zeugnissen und Betriebsbewilligungen für Fluglinien auf festgelegten Flugstrecken sowie Abänderungen, Ausnahmebescheide und bewilligte Betriebsmuster. 2. Jeder Vertragschließende Teil veranlaßt sein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen, den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles möglichst lange im voraus Kopien der Tarife, Flugpläne, einschließlich aller Abänderungen davon, sowie alle anderen sachdienlichen Informationen bezüglich des Betriebes der vereinbarten Fluglinien beizustellen, einschließlich von Informationen über die auf jeder der festgelegten Flugstrecken bereitgestellte Kapazität sowie aller anderen Informationen, die erforderlich sein können, um den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles den Nachweis zu erbringen, daß die Bedingungen dieses Abkommens gehörig befolgt werden. 3. Jeder Vertragschließende Teil veranlaßt sein namhaft gemachtes Flugunternehmen, den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles Statistiken bezüglich des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsvolumens beizustellen, in denen die Ein- und Ausschiffungspunkte vermerkt sind. ARTIKEL 11 Überweisung von Einnahmen 1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von den Fluglinienunternehmen in dem Gebiet des ersteren Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die getätigten Ausgaben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze frei zu überweisen. 2. Erlegt ein Vertragschließender Teil der Überweisung des Überschusses der Einnahmen über die getätigten Ausgaben durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschlie-

ßenden Teiles Beschränkungen auf, so hat letzterer ein Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles reziprok Beschränkungen aufzuerlegen. ARTIKEL 12 Beratungen 1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und der beigefügten Flugpläne zu gewährleisten, und werden Beratungen führen, falls eine Abänderung davon erforderlich ist. 2. Jeder Vertragschließende Teil kann schriftlich um Beratungen ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist einigen. ARTIKEL 13 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen beizulegen. 2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen; falls sie dies nicht vereinbaren, so ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei (3) Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, von denen einer von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den derart namhaft gemachten Schiedsrichtern zu bestimmen ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Empfangs einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teiles bei dem anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsgerichtliche Entscheidung der Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es verabsäumt, innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes bestimmt wird, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation von jedem der Vertragschließenden Teile ersucht werden, einen oder mehrere

Schiedsrichter, je nachdem es der Fall erfordert, zu bestimmen. In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines Drittstaates zu sein und als Vorsitzender des Schiedsgerichtes zu fungieren. 3. Die Vertragschließenden Teile werden jede gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung befolgen. ARTIKEL 14 Allgleichung an multilaterale Abkommen Im Falle des Abschlusses einer multilateralen Konvention oder eines multilateralen Abkommens über den Luftverkehr, dem beide Vertragschließende Teile angehören, so ist dieses Abkommen dahingehend abzuändern, daß es den Bestimmungen einer solchen Konvention oder eines solchen Abkommens entspricht. ARTIKEL 15 Abänderungen 1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, einschließlich der als Anhang römisch eins beigefügten Flugstreckenpläne, die als Teil des Abkommens gelten, abzuändern, kann er um Beratungen im Einklang mit Artikel 12 dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratungen können auf schriftlichem Wege erfolgen. 2. Bezieht sich die Abänderung auf andere Bestimmungen des Abkommens als auf die Flugstreckenpläne, so ist die Abänderung von jedem Vertragschließenden Teil im Einklang mit seinem verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und tritt in Kraft, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt ist. 3. Abänderungen der Flugstreckenpläne sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Teile abzusprechen und treten sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten in Kraft. ARTIKEL 16 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) Das vorliegende Abkommen sowie seine Abänderungen sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren. ARTIKEL 17 Kündigung Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich auf diplomatischem Wege seinen Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen. ARTIKEL 18 Anhänge Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen Bestandteil des Abkommens und alle Hinweise auf das Abkommen beziehen sich ebenso auf die Anhänge, außer es wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt. ARTIKEL 19 Inkrafttreten Das Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen Erfordernissen in dem Land jedes Vertragschließenden Teiles genehmigt und tritt sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, durch die bestätigt wird, daß diese Erfordernisse erfüllt worden sind. ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen dazu ordnungsgemäß befugt, dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen am 3. November 1982 in Muscat in englischer Sprache. Für die Bundesregierung der Republik Österreich: Dr. Franz Bogen m. p. Für die Regierung des Sultanats Oman: Mohamed R. Al-Baomer m. p. ANHANG römisch eins A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben: 1. Abflugspunkte: Punkte im Gebiet der Republik Österreich. 2. Punkte im Gebiet des Sultanats Oman: Muscat. B. Das von der Regierung des Sultanats Oman namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist

berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben: 1. Abflugspunkte: Punkte im Gebiet des Sultanats Oman. 2. Punkte im Gebiet der Republik Österreich: Wien. C. Zwischenlandungspunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 am 3. September 1984 in Kraft.

Sinowatz