Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. (Übersetzung) DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE TUNESISCHE REPUBLIK von dem Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, haben folgendes vereinbart: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (1) „Unternehmer" jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Tunesien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist; (2) „Fahrzeuge": jedes Kraftfahrzeug, das a) zur Beförderung von Gütern oder Personen gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird; b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist; sowie jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung des Artikels 1 (2) a) erfüllt und von

einem Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien oder in seinem Namen betrieben wird. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Artikel 2 Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr und im Falle der Tunesischen Republik der Minister für Transport und Kommunikation (le Ministre des Transports et des Communications). ANWENDUNGSGEBIET Artikel 3 Dieses Abkommen gilt für die vorübergehende Einfuhr eines leeren oder beladenen Fahrzeuges in das Gebiet der einen der beiden Vertragsparteien durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei zum Zweck der Beförderung von Gütern oder Personen auf der Straße einschließlich der Aufnahme von Rückfrachten: a) zwischen jedem Punkt des Gebietes der einen Vertragspartei und jedem Punkt des Gebietes der anderen Vertragspartei; oder b) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN Artikel 4 Regelmäßige Liniendienste zur Personenbeförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Genehmigung durch beide Vertragsparteien. Artikel 5 (1) Der Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ein Passagierfahrzeug im Gebiet der anderen Vertragspartei für folgende internationale Gelegenheitsverkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Bewilligung hiefür in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei zu benützen: a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen", das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt; b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist; c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste: i) vorher von demselben Unternehmer in das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wiederaufgenommen wurden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder

Sub-Litera, i, i eingeladen worden sind, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, zurückgebracht wird. (2) Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes Fahrzeug ein von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich führt. BEFÖRDERUNG VON GÜTERN Artikel 6 (1) Gütertransporte von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder Transittransporte durch das Gebiet einer der Vertragsparteien mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 dieses Abkommens bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung. (2) Die Genehmigung berechtigt die Unternehmer der beiden Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und dem Hoheitsgebiet eines dritten Staates durchzuführen. Wird jedoch das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfahren, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter Berücksichtigung insbesondere des Verkehrsaufkommens beschließen, diesen Verkehr zu gestatten. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens die erforderliche gleiche Anzahl von Genehmigungen erteilen. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Form der zu verwendenden Formulare sowie die Anzahl der auf die Transportunternehmen der beiden Vertragsparteien entfallenden Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden dem Unternehmen im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der der Unternehmer angehört, ausgefolgt. (5) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar. Eine Genehmigung

gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt); bei Transitrückfahrt ist eine weitere Genehmigung erforderlich. Artikel 7 Keiner Genehmigungspflicht unterliegen: a) die Beförderung von Postsendungen; b) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge; c) die Beförderung von Müll und Fäkalien; d) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung; e) die Beförderung von Bienen und Fischbrut; f) die Beförderung von Leichen; g) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, für Messen oder für jede andere kulturelle Veranstaltung; h) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind; i) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen; j) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen; k) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden; 1) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen; m) die Leereinfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 8 Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen. Artikel 9 Überschreiten das Gewicht oder die Ausmaße der Fahrzeuge die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Maße, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein.

Artikel 10 Jeder Vertragspartner verbürgt sich gegenüber dem anderen Vertragspartner für die Überweisung des Saldos in konvertierbarer Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, gemäß den in jedem Land geltenden Vorschriften. Artikel 11 Das Kontrolldokument gemäß Artikel 5 sowie die Genehmigungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9 müssen im Fahrzeug mitgeführt und jederzeit den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Artikel 12 Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer jeden Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere jene über den Verkehr und die Beförderung auf der Straße sowie über die Arbeitszeit und die maximale Einsatzzeit eines Lenkers einzuhalten. Artikel 13 (1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen treffen: a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden Vorschriften einzuhalten; b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr ausgeschlossen hat. (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die getroffenen Maßnahmen. (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungsbehörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden. Artikel 14 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien erhalten untereinander die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Kontakte aufrecht und treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.

Artikel 15 (1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. Geschehen zu Wien, am 16. November 1981, in zwei Urschriften in französischer Sprache. Für die Republik Österreich: Willibald P. Pahr m. p. Für die Tunesische Republik: B. C. Essebsi m. p. Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 15, Absatz eins, vorgesehenen Notenwechsels zur Inkraftsetzung des Abkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, am 1. Mai 1984 in Kraft.

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