Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik, erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des Artikels römisch VIII des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien zu ermöglichen, haben beschlossen, die Bestimmungen über die Prüfungen zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien festzusetzen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart: Artikel römisch eins (1) Schüler (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycéee Français in Wien haben zur Erlangung des Baccalauréats eine zusätzliche Reifeprüfung gemäß Art. römisch II bis römisch XIII abzulegen. (2) Wenn besondere Gründe in der Person des Schülers (Prüfungskandidaten) vorliegen (zB Eintritt in das Lycée Français in Wien oder Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft in der 11. oder 12. Schulstufe), kann dieser innerhalb einer vom Stadtschulrat für Wien festzulegenden Frist anstelle

der zusätzlichen Reifeprüfung eine entsprechende Externistenprüfung ablegen. Artikel römisch II Die Prüfungskandidaten werden Anfang März durch das Prüfungszentrum Wien bei der für die Ablegung der zusätzlichen Reifeprüfung bestehenden Prüfungskommission beim Stadtschulrat für Wien zu dieser zusätzlichen Reifeprüfung angemeldet. Artikel römisch III Die zusätzliche Reifeprüfung hat zu umfassen: a) eine Klausurprüfung in Form einer schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur) b) eine mündliche Prüfung in folgenden Prüfungsgebieten aa) Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur); bb) österreichische Geschichte und Sozialkunde; cc) österreichische Geographie und Wirtschaftskunde. Artikel römisch IV Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann; die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Artikel römisch fünf (1) Von den Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung entfällt eines nach Wahl des Prüfungskandidaten unter der Voraussetzung, daß er alle drei entsprechenden Unterrichtsgegenstände des ergänzenden Unterrichts in der Terminale (8. Klasse) nach österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften erfolgreich abgeschlossen hat und überdies die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch positiv beurteilt worden ist. Jedes Prüfungsgebiet, auf das diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. (2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff des ergänzenden Unterrichts anzustreben ist. Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prü-

fungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. In Deutsch kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. Der Prüfungskandidat hat zwei der vorgelegten drei Aufgaben zu wählen, in Deutsch jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text gestellte Aufgabe. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und 5 Minuten nicht unterschreiten. Eine angemessene Vorbereitungsfrist, mindestens jedoch 20 Minuten, ist einzuräumen. Artikel römisch VI Wenn der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet Deutsch ablegt, ist hiefür eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend" auch bei einer auf „Nicht genügend" lautenden Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Artikel römisch VII Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten der zusätzlichen Reifeprüfung in der Terminale (8. Klasse) erbracht hat, sind bei der Beurteilung dieser Prüfungsgebiete zu berücksichtigen. Artikel römisch VIII (1) Die österreichischen Zusatzprüfungen ersetzen die in den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung aus Lebender Fremdsprache, bei mehreren Lebenden Fremdsprachen der ersten. (2) Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der Baccalauréat-Prüfungen nach den im Art. LX Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen. Artikel römisch IX (1) Als Ersatz für die nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften schriftlich abzulegende Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache gilt die Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfung aus Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur). (2) Als Ersatz für die nach den amtlichen französichen Prüfungsvorschriften mündlich abzulegende Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache oder Lebender Fremdsprache gilt die Beurteilung des mündlichen Prüfungsgebietes Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur). Wenn der Prüfungskandidat jedoch das mündliche Prüfungsgebiet Deutsch (einschließlich österreichi-

scher und deutscher Literatur) abgewählt hat, gilt der Durchschnitt der Beurteilungen aus Deutsch (schriftliche Klausurprüfung), österreichischer Geschichte und Sozialkunde sowie österreichischer Geographie und Wirtschaftskunde, wobei Bruchteile ab der Hälfte aufzurunden und unter der Hälfte abzurunden sind. Artikel römisch zehn Das Lycée Français wird alljährlich die Stundentafeln der dort unterrichteten Serien dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst mitteilen. Artikel römisch XI (1) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen. (2) Wenn die Beurteilung in zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten im übernächsten Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen. (3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden Prüfungstermin, der von der Prüfungskommission festzulegen ist, zuzulassen. (4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art abzulegen, wie sie der Prüfungskandidat im ersten Termin abgelegt hat. Eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen. Artikel römisch XII Im übrigen sind für die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch und für die mündlich abzulegenden Prüfungen die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Artikel römisch XIII (1) Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der zusätzlichen Reifeprüfung ist in einem von der Prüfungskommission beim Stadtschulrat für Wien auszustellenden Zeugnis zu beurkunden.

  1. Absatz 2Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten: a) die Nennung der Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien, b) den Hinweis, daß es sich um ein Zeugnis auf Grund des Art. römisch IX des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,, handelt, c) den Hinweis, daß bei erfolgreicher Beurteilung sämtlicher Prüfungsgebiete dieses Zeugnis in Verbindung mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung des Baccalauréat francais einem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer inländischen Reifeprüfung entspricht, d) die Personalien des Prüfungskandidaten, e) die Beurteilung der Leistungen, f) den Termin und die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet, g) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien, des Leiters des Prüfungszentrums Wien und des Direktors des Lycée Français in Wien. (3) Für die Gestaltung des Zeugnisformulars gelten die österreichischen Rechtsvorschriften sinngemäß. Artikel römisch XIV Dieses Abkommen tritt nach Ablauf des Tages der Unterzeichnung in Kraft. Artikel römisch XV (1) Dieses Abkommen gilt auf unbeschränkte Zeit, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des in der Präambel genannten Übereinkommens vom 4. Mai 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,. (2) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage nach Empfang der Mitteilung durch die andere Partei wirksam. Geschehen zu Wien, am 19. Mai 1983 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. römisch fünf. Heller Für die Regierung der Französischen Republik: R. Kalbach

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