AUSWÄRTIGES AMT 510-511.13/3 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1979, und 16. September 1977 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1979, für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt folgende Vereinbarung vorschlagen: Artikel 1 Am Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar den Güterweg Hinterschiffl von der gemeinsamen Grenze an auf eine Länge von 42 Metern; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; den gesamten Innenraum des Dienstgebäudes; die sanitären Anlagen im Anwesen Hinterschiffl Nr. 13 einschließlich der Verbindungswege. Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

Ziffer 14 September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Bonn, den 16. März 1983 L. S. ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 112.05/132-A/83 Verbalnote Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 16. März 1983 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet: „Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote) zu versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Bonn, den 16. März 1983 L. S.

Kreisky