Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland haben auf Grund von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrages vom 6. September 1962 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr folgendes vereinbart: Artikel 1 Das Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage römisch II zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt: Im Unterabschnitt „Straßenverkehr" des Abschnittes A wird a) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 2. eingefügt „2 a. Hörbranz/Autobahn — Bregenz — Hittisau — Balderschwang", b) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 3. eingefügt „3 a. Hörbranz/Autobahn — Bregenz — Hittisau — Aach", c) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 6. eingefügt „6 a. Linderhof — Plansee — Reutte — Füssen", d) die bisher mit „6 a." bezeichnete Durchgangsstrecke mit „6 b." bezeichnet.

Artikel 2 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1982 in Kraft. Geschehen zu Bad Reichenhall am 3. Dezember 1981 in zwei Urschriften. Für den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich: Dr. Franz Manhart m. p. Für den Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland: Hans Hutter m. p.

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