Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1975, wird verordnet: Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 276,00 (alt/neu), umfährt in der Folge die Ortschaft Neumarkt am Wallersee im Osten und bindet bei km 280,71 (neu) wieder in den Bestand ein. Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee aufliegenden Planunterlagen [Plan Nr. B 1/278-1979 U — von km 276,00 bis km 278,50 und Plan Nr. 81-203 von km 278,50 (neu) bis km 280,71 im Maßstab 1 : 2880] zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Sekanina