Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 6, Absatz 2, verfassungsändernd ist, wird genehmigt. Die Republik Österreich und die Europäische Weltraumforschungs- Organisation, die ihre Tätigkeit seit dem 31. Mai 1975 unter dem Namen Europäische Weltraumorganisation ausübt (im folgenden „die Organisation" genannt) — IN DER ERWÄGUNG, daß einige Mitgliedstaaten der Organisation gemäß einer Erklärung vom 13. Dezember 1978 (ESA/C/XXVIII/Dec.2) das Programm SIRIO-2 in Angriff genommen haben; GESTÜTZT AUF die Entschließung des Rates der Orga-

nisation vom 13. Dezember 1978, in der dieser den Antrag der Republik Österreich auf Teilnahme am Programm SIRIO-2 einstimmig angenommen hat; IM HINBLICK darauf, daß die zunehmende Beteiligung der Republik Österreich an den Tätigkeiten und Programmen der Organisation zu begrüßen ist; GESTÜTZT AUF die Verhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Organisation über ein Abkommen zur Festlegung der Bedingungen für die Assoziierung der Republik Österreich mit der Organisation; IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen der Teilnahme der Republik Österreich am Programm SIRIO-2 festzulegen; GESTÜTZT AUF Artikel römisch XIV Abs. 2 des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zwecks Durchführung des Programms SIRIO-2 hat die Republik Österreich die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers, die in der in der Präambel genannten Erklärung, den Durchführungsvorschriften sowie allen anderen Beschlüssen über die Durchführung des genannten Programms festgelegt sind. Artikel 2 (1) Die Republik Österreich leistet zu den bei der Durchführung des Programms SIRIO-2 entstehenden Kosten einen Beitrag in Höhe von 0,50%. (2) Vorbehaltlich einer anderen Regelung zwischen den Vertragsparteien wird ein Betrag in Höhe von 5% des in Absatz eins, genannten Beitrags als Beteiligen der Republik Österreich an den fest zugeordneten gemeinsamen

Kosten der Organisation verwendet. Dieser Betrag bleibt bei der Berechnung des industriellen Rückflusses unberücksichtigt. (3) Der Beitrag der Republik Österreich wird nach den in der Organisation geltenden Vorschriften entrichtet. Artikel 3 (1) Die Republik Österreich ist in den Sitzungen der Teilnehmer des Programms SIRIO-2 im Rahmen des Programmrats für das Wettersatellitenprogramm durch einen Delegierten vertreten, der Berater hinzuziehen kann. Dieser Delegierte hat dort Stimmrecht bei allen das Programm SIRIO-2 betreffenden Fragen. (2) Der Vertreter der Republik Österreich hat das Recht, in allen anderen Gremien der Organisation, die in irgendeiner Hinsicht für das Programm SIRIO-2 zuständig sind, angehört zu werden, wenn diese Gremien dieses Programm betreffende Fragen behandeln. Artikel 4 Die Republik Österreich notifiziert dem Generaldirektor der Organisation den Namen der Behörde, Gesellschaft oder Person, die mit ihrer Vertretung für die Durchführung dieses Abkommens betraut ist. Artikel 5 Die Frage der Gewährung von Befreiungen für die Organisation auf abgabenrechtlichem Gebiet wird im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt werden. Dies gilt auch hinsichtlich Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen. Artikel 6 (1) Die Republik Österreich und die Organisation können die Bestimmungen dieses Abkommens auf Grund der Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen

abändern, um insbesondere seine Durchführung zu verbessern. (2) Schließt sich an das Programm SIRIO-2 eine Nutzungsphase an, an der sich die Republik Österreich beteiligt, so erfolgt diese Beteiligung auf der Grundlage der in diesem Abkommen niedergelegten Grundsätze. In diesem Falle legen die Organisation und die gemäß Artikel 4 notifizierte Behörde, Gesellschaft oder Person die erforderlichen Einzelheiten fest. Artikel 7 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die für das Inkrafttreten jeweils erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Geschehen zu Wien am 24. April 1980 in zwei Urschriften, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für die Republik Österreich: Dr. Firnberg m. p. Für die Europäische Weltraumorganisation: R. Gibson m. p. Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 7, des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.

Kreisky