Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland haben auf Grund von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrages vom 6. September 1962 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr folgendes vereinbart: Artikel 1 Das Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage römisch II zum Vertrag) wird wie folgt ergänzt: Im Unterabschnitt „Straßenverkehr" des Abschnittes B wird a) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 1 eingefügt „1 a. Grän (Enge)—Fallmühle—Pfronten— Vils", b) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 8 a. eingefügt „8 b. Reith bei Unken—Aschauklammweg beim Grenzstein Nr. 172/1—Gambo-

den—Kessleralm beim Grenzstein Nr. 177 b", c) die bisher mit „8 b." bezeichnete Durchgangsstrecke mit „8 c." bezeichnet, d) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 31. eingefügt „32. Hanging—Wegscheid—Achleiten—Achleiten 33. Hanging—Wegscheid—Passau/Saming— Saming". Artikel 2 Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1980 in Kraft. Geschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Urschriften. Für den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich: Dr. Perrelli m. p. Für den Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland: Hans Hutter m. p.

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