(5)Absatz 5Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen,
soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes
bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über
die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher
Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen
Folgen wie im eigenen Staat durchführen.
(6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten
des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat
ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung
der beiderseits zuständigen Verwaltungen
oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen
bestimmt.
(7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates
im Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung
amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich
mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen
beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich
sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen
unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat
verbracht werden. Wenn bei der
Grenzabfertigung solche Waren oder Werte, die
aus dem Nachbarstaat eingeführt wurden, im
Gebietsstaat verwertet werden, sind die Einfuhrverbote,
Einfuhrbeschränkungen und Devisenvorschriften
zu beachten und die Eingangsabgaben
zu entrichten. Die Verwertungserlöse
dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden."
3. Im Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte
„Artikel 4 Absatz 2" durch die Worte „Artikel
4 Absatz 5" ersetzt.
Für die Republik Österreich:
Dr. Willfried Gredler m. p.
4. Im Artikel 22 werden die Worte „des Artikels
4 Absatz 5" durch die Worte „des Artikels
4 Absatz 7" ersetzt.
Artikel II
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung
der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel III
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sind in Wien
auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach.
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn
das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Bonn, am 21. Jänner 1975
in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Gehlhoff m. p.
Christiansen m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III Z. 2
am 30. Juli 1979 in Kraft.
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen,
soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes
bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über
die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher
Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen
Folgen wie im eigenen Staat durchführen.
(6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten
des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat
ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung
der beiderseits zuständigen Verwaltungen
oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen
bestimmt.
(7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates
im Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung
amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich
mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen
beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich
sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen
unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat
verbracht werden. Wenn bei der
Grenzabfertigung solche Waren oder Werte, die
aus dem Nachbarstaat eingeführt wurden, im
Gebietsstaat verwertet werden, sind die Einfuhrverbote,
Einfuhrbeschränkungen und Devisenvorschriften
zu beachten und die Eingangsabgaben
zu entrichten. Die Verwertungserlöse
dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden."
3. Im Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte
„Artikel 4 Absatz 2" durch die Worte „Artikel
4 Absatz 5" ersetzt.
Für die Republik Österreich:
Dr. Willfried Gredler m. p.
4. Im Artikel 22 werden die Worte „des Artikels
4 Absatz 5" durch die Worte „des Artikels
4 Absatz 7" ersetzt.
Artikel römisch II
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung
der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel römisch III
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sind in Wien
auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach.
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn
das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Bonn, am 21. Jänner 1975
in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Gehlhoff m. p.
Christiansen m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. römisch III Ziffer 2,
am 30. Juli 1979 in Kraft.