Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. römisch eins Ziffer 2 und Ziffer 3, verfassungsändernde Bestimmungen enthält, wird genehmigt. DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND sind in der Absicht, das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr den veränderten Bedürfnissen anzupassen, wie folgt übereingekommen : Artikel römisch eins 1. Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens entfällt; die Bezeichnung „(1)" im Artikel 3 wird gestrichen. 2. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung: „(1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates ist vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet. (2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates mit der Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, beginnen; dies gilt auch, wenn der Ausgangsstaat auf die Grenzabfertigung verzichtet hat. (3) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Eingangsstaates unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dürfen die Bediensteten des Ausgangsstaates die Grenzabfertigungshandlungen nicht mehr nachholen oder wiederaufnehmen, es sei denn, daß die beteiligte Person es verlangt und die Bediensteten des Eingangsstaates damit einverstanden sind. (4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im gegenseitigen Einvernehmen von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Waren noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen unbeschadet des Artikels 5 der Vorrang.

  1. Absatz 5Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat durchführen. (6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen bestimmt. (7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden. Wenn bei der Grenzabfertigung solche Waren oder Werte, die aus dem Nachbarstaat eingeführt wurden, im Gebietsstaat verwertet werden, sind die Einfuhrverbote, Einfuhrbeschränkungen und Devisenvorschriften zu beachten und die Eingangsabgaben zu entrichten. Die Verwertungserlöse dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden." 3. Im Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 4 Absatz 2" durch die Worte „Artikel 4 Absatz 5" ersetzt. Für die Republik Österreich: Dr. Willfried Gredler m. p. 4. Im Artikel 22 werden die Worte „des Artikels 4 Absatz 5" durch die Worte „des Artikels 4 Absatz 7" ersetzt. Artikel römisch II Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel römisch III (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. (2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach. Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt. GESCHEHEN zu Bonn, am 21. Jänner 1975 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland: Gehlhoff m. p. Christiansen m. p. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. römisch III Ziffer 2, am 30. Juli 1979 in Kraft.

Kreisky