Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
— im folgenden als Übereinkommen bezeichnet
— im Verhältnis zwischen den beiden
Staaten zu ergänzen und die Anwendung der
darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Botschafter Dr. Wilfried Gredler
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Paul Frank, Staatssekretär des
Auswärtigen Amts und
Herrn Dr. Günther Erkel, Staatssekretär
im Bundesministerium der Justiz
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
Artikel I
(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird in allen Verfahren hinsichtlich
strafbarer Handlungen geleistet, zu
deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um
Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des
ersuchenden Staates zuständig sind und im
ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden
zuständig wären. Für die Rechtshilfe
durch Zustellung ist es nicht erforderlich, daß im
ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde
zur Verfolgung zuständig wäre.
(2) Die Zustellung von Aufforderungen zum
Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen
sowie von Entscheidungen über Verfahrenskosten
ist zulässig.
Artikel II
(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden
auch angewendet:
1. in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der
Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung
der Vollstreckung einer Strafe oder
Maßregel der Sicherung und Besserung;
2. in Gnadensachen;
3. in Verfahren über die Verpflichtung zur
Entschädigung für unschuldig erlittene Haft
oder andere Verfolgungsmaßnahmen oder
ungerechtfertigte Verurteilung;
4. in gerichtlich anhängigen Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen, die nach deutschem
Recht Ordnungswidrigkeiten sind.
Artikel III
(1) In Angelegenheiten der Strafrechtspflege
unterstützen einander die Polizeibehörden der
Vertragsstaaten im Rahmen und in entsprechender
Anwendung des Übereinkommens und dieses
Vertrages durch
a) Fahndung,
b) Personenfeststellung,
c) Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken
ist zulässig.
(2) Auf Veranlassung einer Justizbehörde des
ersuchenden Staates wird bei Gefahr im Verzug
Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung,
Durchsuchung und Beschlagnahme von
Gegenständen gewährt. In diesen Fällen sind im
Ersuchen die Justizbehörde und deren Aktenzeichen
anzugeben.
(3) Polizeiliche Unterstützung nach diesem
Artikel wird begehrt und geleistet durch den
Bundesminister für Inneres der Republik
Österreich einerseits und durch das Bundeskriminalamt
der Bundesrepublik Deutschland
andererseits.
Artikel IV
(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird im Rahmen des Artikels I
auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften
geleistet; bei der Beurteilung, ob für
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
— im folgenden als Übereinkommen bezeichnet
— im Verhältnis zwischen den beiden
Staaten zu ergänzen und die Anwendung der
darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Botschafter Dr. Wilfried Gredler
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Paul Frank, Staatssekretär des
Auswärtigen Amts und
Herrn Dr. Günther Erkel, Staatssekretär
im Bundesministerium der Justiz
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
Artikel römisch eins
(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird in allen Verfahren hinsichtlich
strafbarer Handlungen geleistet, zu
deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um
Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des
ersuchenden Staates zuständig sind und im
ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden
zuständig wären. Für die Rechtshilfe
durch Zustellung ist es nicht erforderlich, daß im
ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde
zur Verfolgung zuständig wäre.
(2) Die Zustellung von Aufforderungen zum
Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen
sowie von Entscheidungen über Verfahrenskosten
ist zulässig.
Artikel römisch II
(zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden
auch angewendet:
1. in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der
Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung
der Vollstreckung einer Strafe oder
Maßregel der Sicherung und Besserung;
2. in Gnadensachen;
3. in Verfahren über die Verpflichtung zur
Entschädigung für unschuldig erlittene Haft
oder andere Verfolgungsmaßnahmen oder
ungerechtfertigte Verurteilung;
4. in gerichtlich anhängigen Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen, die nach deutschem
Recht Ordnungswidrigkeiten sind.
Artikel römisch III
(1) In Angelegenheiten der Strafrechtspflege
unterstützen einander die Polizeibehörden der
Vertragsstaaten im Rahmen und in entsprechender
Anwendung des Übereinkommens und dieses
Vertrages durch
a) Fahndung,
b) Personenfeststellung,
c) Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken
ist zulässig.
(2) Auf Veranlassung einer Justizbehörde des
ersuchenden Staates wird bei Gefahr im Verzug
Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung,
Durchsuchung und Beschlagnahme von
Gegenständen gewährt. In diesen Fällen sind im
Ersuchen die Justizbehörde und deren Aktenzeichen
anzugeben.
(3) Polizeiliche Unterstützung nach diesem
Artikel wird begehrt und geleistet durch den
Bundesminister für Inneres der Republik
Österreich einerseits und durch das Bundeskriminalamt
der Bundesrepublik Deutschland
andererseits.
Artikel römisch IV
(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird im Rahmen des Artikels römisch eins
auch in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Monopolvorschriften
geleistet; bei der Beurteilung, ob für
diedie Verfolgung einer Zuwiderhandlung im ersuchten
Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde
zuständig wäre, wird jedoch nicht geprüft,
ob in diesem Staat eine Abgabe oder
Steuer, ein Zoll oder Monopol gleicher Art
besteht.
(2) Rechtshilfe durch Übermittlung von
Akten, Schriftstücken oder Beweisgegenständen,
über welche die Finanz-(Zoll-)behörden des ersuchten
Staates verfügen können, wird auch im
unmittelbaren Verkehr zwischen den Justizbehörden
des ersuchenden Staates und den Finanz-
(Zoll-)behörden des ersuchten Staates geleistet.
(3) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten
bestehenden Geheimhaltungspflichten in
fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach
diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht
entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den
Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates
im Zusammenhang mit einem
Rechtshilfeersuchen bekanntwerden, unterliegen
der nach den Vorschriften dieses Staates in
fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.
Artikel V
(zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1) Gegenstände, die aus der mit Strafe
bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt
für solche Gegenstände erlangt worden sind,
werden zum Zwecke der Aushändigung an den
Geschädigten übermittelt, sofern nicht
a) die Gegenstände im ersuchten Staat als
Beweisstücke für ein bei einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges
Verfahren benötigt werden,
b) die Gegenstände im ersuchten Staat der
Einziehung oder dem Verfall unterliegen,
oder
c) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine
richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht
erforderlich.
Artikel VI
(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren
beteiligten Behörden und den sonst daran
beteiligten Personen sowie deren Vertretern wird
die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen
im ersuchten Staat gestattet. Sie
können ergänzende Fragen oder Maßnahmen
anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet
entsprechende Anwendung.
(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter
in der Republik Österreich bedarf es der
Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in
der Bundesrepublik Deutschland der Zustimmung
des Bundesministers der Justiz oder des
Justizministeriums des Landes (Landesjustizverwaltung),
in dessen Bereich die Rechtshilfe
gelebtet werden soll; Artikel 2 lit. b) des Übereinkommens
ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel VH
(zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der im Artikel 3 Abs. 1 des
Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und
Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn
Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem
Verzicht nicht zustimmen.
Artikel VIII
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Übereinkommens
finden auf alle Fälle der Vorladung
eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung.
Das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses
kann auch von dem Zeugen oder Sachverständigen
gestellt werden.
Artikel IX
(1) Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit
einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie
für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem
Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach
Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden
Staat unverzüglich wieder zu überstellen,
sofern nicht dieser die Freilassung verlangt.
(2) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit
einer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
in Haft befindlichen Person bei der Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens, so gelten für
die Beförderung dieses Häftlings durch das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die
Absätze 2 und 3 des Artikels 11 des Übereinkommens
entsprechend.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 12 des
Übereinkommens sind auf die in den vorstehenden
Absätzen 1 und 2 erwähnten Fälle entsprechend
anzuwenden.
Artikel X
(zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den
Polizeibehörden des anderen Staates für Zwecke
der Strafrechtspflege erbetene Auszüge aus dem
Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte
in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden
sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
Verfolgung einer Zuwiderhandlung im ersuchten
Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde
zuständig wäre, wird jedoch nicht geprüft,
ob in diesem Staat eine Abgabe oder
Steuer, ein Zoll oder Monopol gleicher Art
besteht.
(2) Rechtshilfe durch Übermittlung von
Akten, Schriftstücken oder Beweisgegenständen,
über welche die Finanz-(Zoll-)behörden des ersuchten
Staates verfügen können, wird auch im
unmittelbaren Verkehr zwischen den Justizbehörden
des ersuchenden Staates und den Finanz-
(Zoll-)behörden des ersuchten Staates geleistet.
(3) Die nach den Vorschriften der Vertragsstaaten
bestehenden Geheimhaltungspflichten in
fiskalischen Angelegenheiten stehen der nach
diesem Artikel zu leistenden Rechtshilfe nicht
entgegen. Umstände oder Tatsachen, die den
Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates
im Zusammenhang mit einem
Rechtshilfeersuchen bekanntwerden, unterliegen
der nach den Vorschriften dieses Staates in
fiskalischen Angelegenheiten bestehenden Geheimhaltungspflicht.
Artikel römisch fünf
(zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1) Gegenstände, die aus der mit Strafe
bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt
für solche Gegenstände erlangt worden sind,
werden zum Zwecke der Aushändigung an den
Geschädigten übermittelt, sofern nicht
a) die Gegenstände im ersuchten Staat als
Beweisstücke für ein bei einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges
Verfahren benötigt werden,
b) die Gegenstände im ersuchten Staat der
Einziehung oder dem Verfall unterliegen,
oder
c) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine
richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht
erforderlich.
Artikel römisch VI
(zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Den Vertretern der am Strafverfahren
beteiligten Behörden und den sonst daran
beteiligten Personen sowie deren Vertretern wird
die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen
im ersuchten Staat gestattet. Sie
können ergänzende Fragen oder Maßnahmen
anregen. Artikel 12 des Übereinkommens findet
entsprechende Anwendung.
(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter
in der Republik Österreich bedarf es der
Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in
der Bundesrepublik Deutschland der Zustimmung
des Bundesministers der Justiz oder des
Justizministeriums des Landes (Landesjustizverwaltung),
in dessen Bereich die Rechtshilfe
gelebtet werden soll; Artikel 2 Litera b,) des Übereinkommens
ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel VH
(zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der im Artikel 3 Absatz eins, des
Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und
Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn
Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem
Verzicht nicht zustimmen.
Artikel römisch VIII
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Übereinkommens
finden auf alle Fälle der Vorladung
eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung.
Das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses
kann auch von dem Zeugen oder Sachverständigen
gestellt werden.
Artikel römisch IX
(1) Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit
einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie
für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem
Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach
Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden
Staat unverzüglich wieder zu überstellen,
sofern nicht dieser die Freilassung verlangt.
(2) Gestattet ein dritter Staat die Anwesenheit
einer im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
in Haft befindlichen Person bei der Erledigung
eines Rechtshilfeersuchens, so gelten für
die Beförderung dieses Häftlings durch das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die
Absätze 2 und 3 des Artikels 11 des Übereinkommens
entsprechend.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 12 des
Übereinkommens sind auf die in den vorstehenden
Absätzen 1 und 2 erwähnten Fälle entsprechend
anzuwenden.
Artikel römisch zehn
(zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den
Polizeibehörden des anderen Staates für Zwecke
der Strafrechtspflege erbetene Auszüge aus dem
Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte
in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden
sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
(2)Absatz 2Aus anderen Gründen als für Zwecke der
Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden
des einen Vertragsstaates Auszüge aus
dem Strafregister des anderen Vertragsstaates
und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem
Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in
ähnlichen Fällen erhalten könnten.
Artikel XI
(zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben
über den Gegenstand und den Grund des
Ersuchens auch die Art des zuzustellenden
Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers
im Verfahren bezeichnet.
(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder
Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken
wird eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.
Artikel XII
(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes
bestimmt, findet der Rechtshilfeverkehr unmittelbar
von Justizbehörde zu Justizbehörde
statt. Die Vermittlung durch den Bundesminister
für Justiz der Republik Österreich einerseits und
durch den Bundesminister der Justiz oder die
Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen)
der Bundesrepublik Deutschland
andererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Ersuchen um Überstellung oder Durchbeförderung
von Häftlingen werden durch den
Bundesminister für Justiz der Republik Österreich
einerseits und durch den Bundesminister
der Justiz oder die Justizministerien der Länder
(Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik
Deutschland andererseits übermittelt. In dringenden
Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen
den Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten
zulässig.
(3) Die im Artikel X Abs. 1 dieses Vertrages
erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich
einerseits und durch das Bundeskriminalamt der
Bundesrepublik Deutschland andererseits übermittelt
und auf demselben Weg beantwortet; bei
Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr
zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen
Strafregisterbehörden zulässig.
(4) Die im Artikel X Abs. 2 dieses Vertrages
erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich
einerseits und durch den Bundesminister der
Justiz der Bundesrepublik Deutschland andererseits
übermittelt und auf demselben Weg beantwortet.
Artikel XIII
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Anwendung der Artikel V
und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten
werden von dem ersuchenden Staat erstattet.
Artikel XIV
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des
Übereinkommens übermittelten Anzeige eines
Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden
des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach
dem Recht dieses Staates eine Person strafgerichtlich
zu verfolgen ist. Die Strafverfolgung
ist auch dann zulässig, wenn der Sachverhalt im
ersuchten Staat als Übertretung zu würdigen ist.
Ist nach dem angezeigten Sachverhalt die Gerichtsbarkeit
des ersuchten Staates begründet, so
kann die Strafverfolgung nicht deshalb abgelehnt
werden, weil die Tat im Ausland begangen worden
ist.
(2) Sind bei der Beurteilung des Sachverhalts
im Sinne des Absatzes 1 Straßenverkehrsvorschriften
zu berücksichtigen, so sind die am Tatort
geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens
notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung,
die in dem ersuchenden Staat vorliegt, ist
auch im ersuchten Staat wirksam; nur nach dem
Recht des ersuchten Staates erforderliche Anträge
oder Ermächtigungen können innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der
Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde dieses Staates nachgeholt werden.
(4) Die Anzeige hat eine Darstellung des
Sachverhalts zu enthalten. Die in Betracht kommenden
Gegenstände und Unterlagen sind in
Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen;
die Gegenstände und die urschriftlichen
Unterlagen werden dem ersuchenden Staat
sobald wie möglich zurückgegeben, soweit er
auf die Rückgabe nicht verzichtet. Außerdem
sind der Anzeige eine Abschrift der nach dem
Recht des ersuchenden Staates anwendbaren
Strafbestimmungen und in den Fällen des Absatzes
2 der am Tatort geltenden Verkehrsregeln
beizufügen.
(5) Die durch die Anwendung des Artikels 21
des Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen
Kosten werden nicht erstattet.
Artikel XV
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Behörden des ersuchenden Staates sehen
von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen
wegen der angezeigten Tat
Aus anderen Gründen als für Zwecke der
Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden
des einen Vertragsstaates Auszüge aus
dem Strafregister des anderen Vertragsstaates
und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem
Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in
ähnlichen Fällen erhalten könnten.
Artikel römisch XI
(zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben
über den Gegenstand und den Grund des
Ersuchens auch die Art des zuzustellenden
Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers
im Verfahren bezeichnet.
(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder
Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken
wird eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.
Artikel römisch XII
(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes
bestimmt, findet der Rechtshilfeverkehr unmittelbar
von Justizbehörde zu Justizbehörde
statt. Die Vermittlung durch den Bundesminister
für Justiz der Republik Österreich einerseits und
durch den Bundesminister der Justiz oder die
Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen)
der Bundesrepublik Deutschland
andererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Ersuchen um Überstellung oder Durchbeförderung
von Häftlingen werden durch den
Bundesminister für Justiz der Republik Österreich
einerseits und durch den Bundesminister
der Justiz oder die Justizministerien der Länder
(Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik
Deutschland andererseits übermittelt. In dringenden
Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen
den Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten
zulässig.
(3) Die im Artikel römisch zehn Absatz eins, dieses Vertrages
erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich
einerseits und durch das Bundeskriminalamt der
Bundesrepublik Deutschland andererseits übermittelt
und auf demselben Weg beantwortet; bei
Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr
zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen
Strafregisterbehörden zulässig.
(4) Die im Artikel römisch zehn Absatz 2, dieses Vertrages
erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich
einerseits und durch den Bundesminister der
Justiz der Bundesrepublik Deutschland andererseits
übermittelt und auf demselben Weg beantwortet.
Artikel römisch XIII
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Anwendung der Artikel römisch fünf
und römisch IX dieses Vertrages entstandenen Kosten
werden von dem ersuchenden Staat erstattet.
Artikel römisch XIV
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des
Übereinkommens übermittelten Anzeige eines
Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden
des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach
dem Recht dieses Staates eine Person strafgerichtlich
zu verfolgen ist. Die Strafverfolgung
ist auch dann zulässig, wenn der Sachverhalt im
ersuchten Staat als Übertretung zu würdigen ist.
Ist nach dem angezeigten Sachverhalt die Gerichtsbarkeit
des ersuchten Staates begründet, so
kann die Strafverfolgung nicht deshalb abgelehnt
werden, weil die Tat im Ausland begangen worden
ist.
(2) Sind bei der Beurteilung des Sachverhalts
im Sinne des Absatzes 1 Straßenverkehrsvorschriften
zu berücksichtigen, so sind die am Tatort
geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens
notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung,
die in dem ersuchenden Staat vorliegt, ist
auch im ersuchten Staat wirksam; nur nach dem
Recht des ersuchten Staates erforderliche Anträge
oder Ermächtigungen können innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der
Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde dieses Staates nachgeholt werden.
(4) Die Anzeige hat eine Darstellung des
Sachverhalts zu enthalten. Die in Betracht kommenden
Gegenstände und Unterlagen sind in
Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen;
die Gegenstände und die urschriftlichen
Unterlagen werden dem ersuchenden Staat
sobald wie möglich zurückgegeben, soweit er
auf die Rückgabe nicht verzichtet. Außerdem
sind der Anzeige eine Abschrift der nach dem
Recht des ersuchenden Staates anwendbaren
Strafbestimmungen und in den Fällen des Absatzes
2 der am Tatort geltenden Verkehrsregeln
beizufügen.
(5) Die durch die Anwendung des Artikels 21
des Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen
Kosten werden nicht erstattet.
Artikel römisch XV
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
Die Behörden des ersuchenden Staates sehen
von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen
wegen der angezeigten Tat
nachnach Einleitung der Strafverfolgung gegen den
Täter im ersuchten Staat ab, wenn dort
a) die verhängte Strafe oder die angeordnete
Maßregel der Sicherung und Besserung
vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung
ganz oder teilweise ausgesetzt
oder verjährt ist;
b) der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen
Gründen rechtskräftig freigesprochen
worden ist;
c) das Verfahren von einem Gericht oder
einer Strafverfolgungsbehörde aus anderen
als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig
eingestellt worden ist.
Artikel XVI
(zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens
einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich
und dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik
Deutschland ausgetauscht.
(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat
dem anderen im Einzelfall Abschriften
strafrechtlicher Erkenntnisse. Der Schriftverkehr
hierüber findet zwischen dem Bundesminister
für Justiz der Republik Österreich und
dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik
Deutschland statt.
Artikel XVII
(zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen,
so wird die Kündigung im Verhältnis
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre
nach Eingang der Notifikation der Kündigung
bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel XVIII
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel XIX
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2). Dieser Vertrag tritt einen Monat nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft,
sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
für beide Vertragsstaaten verbindlich ist;
andernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat
nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden
Vertragsstaaten verbindlich wird.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich
gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach
der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne
Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in
dem das Europäische Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben und
mit ihren Siegern versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 31. Jänner 1972 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich:
Gredler m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Frank m. p.
Erkel m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1976
ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XIX Abs. 2 zweiter Halbsatz am 1. Feber 1977
in Kraft.
Einleitung der Strafverfolgung gegen den
Täter im ersuchten Staat ab, wenn dort
a) die verhängte Strafe oder die angeordnete
Maßregel der Sicherung und Besserung
vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung
ganz oder teilweise ausgesetzt
oder verjährt ist;
b) der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen
Gründen rechtskräftig freigesprochen
worden ist;
c) das Verfahren von einem Gericht oder
einer Strafverfolgungsbehörde aus anderen
als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig
eingestellt worden ist.
Artikel römisch XVI
(zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens
einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich
und dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik
Deutschland ausgetauscht.
(2) Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat
dem anderen im Einzelfall Abschriften
strafrechtlicher Erkenntnisse. Der Schriftverkehr
hierüber findet zwischen dem Bundesminister
für Justiz der Republik Österreich und
dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik
Deutschland statt.
Artikel römisch XVII
(zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen,
so wird die Kündigung im Verhältnis
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre
nach Eingang der Notifikation der Kündigung
bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel römisch XVIII
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel römisch XIX
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2). Dieser Vertrag tritt einen Monat nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft,
sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
für beide Vertragsstaaten verbindlich ist;
andernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat
nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden
Vertragsstaaten verbindlich wird.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich
gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach
der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne
Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in
dem das Europäische Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben und
mit ihren Siegern versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 31. Jänner 1972 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich:
Gredler m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Frank m. p.
Erkel m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1976
ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. römisch XIX Absatz 2, zweiter Halbsatz am 1. Feber 1977
in Kraft.
Kreisky