Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt: Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik, von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen und die konsularischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu regeln und zu fördern, haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundespräsident der Republik Österreich: Dr. Erich Bielka, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik: Frigyes Puja, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben: ABSCHNITT römisch eins Begriffsbestimmungen Artikel 1 (1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die nachstehenden Ausdrücke: 1. „Konsulat" jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; 2. „Konsularbezirk" das einem Konsulat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zugeteilte Gebiet;
Ziffer 3 „Leiter des Konsulats" eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein. Der Leiter des Konsulats kann Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent sein; 4. „Konsul" jede Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ermächtigt ist; 5. „Konsularangestellter" jede Person, die im Verwaltungs- oder technischen Dienst eines Konsulats beschäftigt ist; 6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals" jede als Hausbediensteter an einem Konsulat beschäftigte Person; 7. „Mitglied des privaten Hauspersonals" jede bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigte Person; 8. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals; 9. „konsularische Räumlichkeiten", ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke des Konsulats benützt werden; 10. „Konsulararchiv" alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, elektromagnetischen Datenträger und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände; 11. „Schiff des Entsendestaates" jedes See- oder Binnenschiff, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates in diesem registriert ist. Dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht ein. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden. ABSCHNITT römisch II Errichtung eines Konsulats; Ernennung des Konsuls Artikel 2 (1) Ein Konsulat des Entsendestaates darf im Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. (2) Sitz, Rang und Konsularbezirk des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 3 (1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt, zur Amtsausübung zulassen wird. (2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde oder eine andere entsprechende Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk und der Sitz des Konsulats anzugeben. (3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde oder der anderen entsprechenden Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats stellt ihm der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus. (4) Der Leiter des Konsulats darf nach Ausfolgung des vom Empfangsstaat ausgestellten Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen. (5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Zustimmung zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Aufgaben erteilen. (6) Die Behörden des Empfangsstaates treffen bei der Ausfolgung des Exequaturs, der anderen entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen Tätigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit der Leiter des Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann. Artikel 4 (1) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates den Familiennamen und Vornamen sowie den Rang aller Konsuln mit, die nicht Leiter eines Konsulats sind. (2) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates mit 1. die Bestellung von Mitgliedern des Konsulats, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, die Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit; 2. die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person. Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert, sofern diese Person mit einem Mitglied des Konsulats im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm erhalten wird;
Ziffer 3 die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder des Konsulats. (3) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren. Artikel 5 Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des Konsulats, das Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis aus, der seine Identität und seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt. Artikel 6 Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige des Entsendestaates sein und dürfen keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat haben. Artikel 7 (1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung zu widerrufen beabsichtigt oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden. (2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seiner Verpflichtung nach dem Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines sonstigen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats ansieht. ABSCHNITT römisch III Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten Artikel 8 (1) Der Empfangsstaat sorgt für den Schutz des Konsuls, der konsularischen Räumlichkeiten sowie der Wohnung des Leiters des Konsulats und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Konsuln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag und durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen. (2) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, den Konsuln die ihnen gebührende Achtung zu erweisen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhüten.
Artikel 9 (1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Aufgaben nicht wahrnehmen oder ist sein Posten zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul dieses Konsulats oder eines anderen seiner im Empfangsstaat tätigen Konsulate oder ein Mitglied seines im Empfangsstaat tätigen diplomatischen Personals mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betrauen. Der Familien- und Vorname dieser Person sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im vorhinein zu notifizieren. (2) Die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betraute Person versieht die Aufgaben des Leiters des Konsulats. Sie hat die gleichen Pflichten und genießt die gleichen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, als wäre sie nach dem Artikel 3 bestellt worden. (3) Ist ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats nach dem Absatz 1 betraut worden, so werden seine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten von dieser Betrauung nicht berührt. Artikel 10 (1) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Rechte und Aufgaben des Konsuls erstrecken sich auch auf das Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates, das im Empfangsstaat mit der Durchführung konsularischer Aufgaben betraut worden ist. (2) Durch die konsularische Tätigkeit der im Absatz 1 bezeichneten Person werden ihre diplomatischen Vorrechte und Immunitäten nicht berührt. Artikel 11 (1) Der Entsendestaat kann im Empfangsstaat nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das Eigentumsrecht oder das Mietrecht an unbeweglichen Sachen zur Errichtung konsularischer Räumlichkeiten oder von Wohnungen für Mitglieder des Konsulats erwerben. (2) Im Bedarfsfall hilft der Empfangsstaat dem Entsendestaat beim Erwerb des Eigentumsrechts oder des Mietrechts an den für die obigen Zwecke benötigten unbeweglichen Sachen. Artikel 12 (1) Auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, und an der Wohnung des Leiters des Konsulats dürfen das Wappen des Entsendestaates sowie die Bezeichnung des Konsulats in der Sprache des Entsendestaates und in der des Empfangsstaates angebracht werden.
des Empfangsstaates verzichten. Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden. (2) Strengt eine nach diesem Vertrag von der Jurisdiktion des Empfangsstaates befreite Person eine Klage an, so kann sie sich in bezug auf die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang stehende Widerklage nicht auf die Immunität von der Jurisdiktion berufen. (3) Der Verzicht auf die Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte und Verwaltungsbehörden gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung einer Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. Artikel 19 (1) Die Mitglieder eines Konsulats können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren des Empfangsstaates als Zeugen geladen werden. Weigert sich ein Konsul, einer Ladung Folge zu leisten oder auszusagen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen werden. Die Konsularangestellten oder die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen das Zeugnis nur in den im Absatz 3 genannten Fällen verweigern. (2) Die Behörde, die einen Konsul als Zeugen vorlädt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder im Konsulat oder aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen. (3) Die Mitglieder eines Konsulats sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates zu verweigern. Artikel 20 Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen öffentlichen Dienstverpflichtungen und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit. Artikel 21 Die Mitglieder des Konsulats sind von sämtlichen Verpflichtungen befreit, welche die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung vorsehen. Artikel 22 (1) Die Mitglieder des Konsulats sind von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit.
Ziffer 4 Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen; 5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden; 6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren. (3) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit. (4) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen. Artikel 25 Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen, der für den amtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden. Artikel 26 (1) Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle und den bei der Ein- oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates. (2) Der Konsularangestellte genießt in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden, die gleichen Befreiungen wie die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates. Artikel 27 Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so ist der Empfangsstaat verpflichtet, 1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten und 2. von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.
Artikel 28 (1) Alle Personen, denen dieser Vertrag Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten einräumt, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrsvorschriften einzuhalten. (2) Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nur zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben verwendet werden. (3) Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds des Konsulats stehen, ist nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates eine Haftpflichtversicherung zu schließen. Artikel 29 Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des Konsulats Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet. Artikel 30 (1) Die Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsulats, die mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm erhalten werden, genießen die dem Mitglied des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen. (2) Auf die im Absatz 1 genannten Familienangehörigen sind die Artikel 5, 17 Absatz 3, 18, 27 und 28 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. Artikel 31 Die Mitglieder des Konsulats, die Staatsangehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und Immunitäten, welche die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen oder die Vorlage der darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen. ABSCHNITT römisch IV Konsularische Aufgaben Artikel 32 (1) Der Konsul kann seine in diesem Abschnitt angeführten Aufgaben in seinem Konsular-
bezirk wahrnehmen. Er darf auch sonstige konsularische Aufgaben wahrnehmen, wenn dies nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch steht und der Empfangsstaat dem zustimmt. (2) Der Konsul kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar schriftlich oder mündlich an die Behörden des Konsularbezirks sowie an die Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften und der Übung des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkommen zulässig ist. (3) Der Konsul kann seine Aufgaben mit Zustimmung des Empfangsstaates auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen. (4) Der Konsul hat das Recht, die in den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für die konsularischen Tätigkeiten vorgesehenen Gebühren und Abgaben einzuheben. Die vereinnahmten Beträge sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Artikel 33 Der Konsul hat das Recht, 1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen; 2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern. Artikel 34 (1) Der Konsul hat das Recht, 1. die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen; 2. Mitteilungen über Geburt, Eheschließung und Tod der Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen und diese in die hierfür vorgesehenen Bücher einzutragen; 3. Trauungen vorzunehmen, falls beide Brautleute Staatsangehörige des Entsendestaates sind und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Trauung durch den Konsul ausdrücklich gestatten. (2) Der Konsul unterrichtet die Behörden des Empfangsstaates über die nach Absatz 1 Ziffern 2 und 3 im Konsulat vorgenommenen Eintragungen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verlangen.
Artikel 37 Die von einem Konsul auf Grund des Artikels 36 angefertigten, beglaubigten oder übersetzten Urkunden sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften haben im Empfangsstaat die gleiche rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den Behörden oder sonstigen Amtsträgern des Empfangsstaates angefertigt, beglaubigt oder übersetzt worden. Artikel 38 (1) Der Konsul hat das Recht, zwecks Wahrung der Rechte minderjähriger, sonst Pflegebefohlener oder abwesender Staatsangehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten. (2) Ist für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Artikel 39 (1) Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates im Empfangsstaat verstorben, so verständigen die Behörden des Empfangsstaates unverzüglich den Konsul des Entsendestaates und übersenden ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde oder eine sonstige den Todesfall bescheinigende Urkunde. (2) Die Behörden des Empfangsstaates verständigen den Konsul des Entsendestaates unverzüglich, wenn sich im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröffneten Verlassenschaftsverfahren ergibt, daß Staatsangehörige des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte sind. (3) Die Behörden des Empfangsstaates treffen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die im Interesse der Erhaltung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen. Sie übermitteln dem Konsul eine Abschrift einer allenfalls vorhandenen letztwilligen Verfügung und erteilen alle verfügbaren Auskünfte über das Nachlaßvermögen, die in Betracht kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten sowie deren Wohnsitz oder Aufenthalt. Sie geben ferner Auskunft über die Einleitung und den Stand des Verlassenschaftsverfahrens. (4) Handelt es sich um den Nachlaß nach einem Staatsangehörigen des Entsendestaates oder kommen Staatsangehörige des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so hat der Konsul folgende Rechte:
Ziffer eins an der Aufnahme eines Nachlaßinventars teilzunehmen; 2. mit den Behörden des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung und seines Verderbes oder, gegebenenfalls, wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in Verbindung zu treten. Diese Befugnisse des Konsuls können auch von einer durch ihn bevollmächtigten Person wahrgenommen werden. (5) Stehen nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens zum Nachlaß gehörende bewegliche Sachen oder der Erlös aus der Veräußerung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen einem Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer zu, der Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, auf dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates keinen Wohnsitz hat und auch keinen Bevollmächtigten bestimmt hat, so sind die erwähnten Vermögensgegenstände oder der Erlös dem Konsulat des Entsendestaates zur Verfügung des Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten auszufolgen, vorausgesetzt, daß 1. die innerhalb der vom Recht des Empfangsstaates vorgeschriebenen Frist angemeldeten Nachlaßverbindlichkeiten beglichen sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist; 2. allenfalls angefallene Steuern oder Abgaben gezahlt sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist; 3. eine allenfalls erforderliche Devisenbewilligung erteilt worden ist. Artikel 40 Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz gehabt hat, während einer Reise im Empfangsstaat verstorben, so sind seine hinterlassenen beweglichen Sachen ohne besonderes Verfahren dem Konsul des Entsendestaates auszufolgen, vorausgesetzt, daß die Ansprüche der im Empfangsstaat befindlichen Gläubiger des Verstorbenen befriedigt oder sichergestellt worden sind. Artikel 41 Der Konsul hat das Recht, die ihm nach den Artikeln 39 und 40 ausgefolgten Vermögenswerte unter Beachtung der im Empfangsstaat bestehenden Ausfuhrbeschränkungen und devisenrechtlichen Vorschriften aus dem Empfangsstaat in den Entsendestaat zu übermitteln. Artikel 42 (1) Der Konsul hat das Recht, unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vor den Behörden des Empfangsstaates die Interessen
der Staatsangehörigen des Entsendestaates zu vertreten, solange diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen triftigen Grund ihre Interessen und Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen können. (2) Der Konsul hat das Recht, den Behörden des Empfangs Staates vorzuschlagen, daß die Behandlung der betreffenden Angelegenheit aufgeschoben wird, bis der in Betracht kommende Staatsangehörige des Entsendestaates davon unterrichtet worden ist und angemessene Möglichkeit hat, anwesend oder vertreten zu sein. Artikel 43 (1) Der Konsul hat das Recht, mit den Staatsangehörigen des Entsendestaates zu verkehren, sie aufzusuchen und sie zu beraten. Die Staatsangehörigen des Entsendestaates sind berechtigt, mit dem Konsul zu verkehren und ihn aufzusuchen. Sie werden vom Empfangsstaat an der Ausübung dieses Rechts in keiner Weise behindert. (2) Die Behörden des Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates von jeder Verhaftung, Festnahme oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Staatsangehörigen des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Behörden haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten. (3) Der Konsul hat das Recht, von Staatsangehörigen des Entsendestaates, die festgenommen worden sind, eine Freiheitsstrafe verbüßen oder einem sonstigen Freiheitsentzug irgendeiner Art unterliegen, Korrespondenzen oder andere Mitteilungen zu empfangen, sie aufzusuchen und mit ihnen zu verkehren; er hat auch das Recht, den Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsbeistandes behilflich zu sein. Die Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul diese Rechte spätestens am vierten Tag nach dem Tag der Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen Entzugs der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen zu gewähren. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus diesem Vertrag hat sich der Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der Behörden des Empfangsstaates Einspruch erhebt. (4) Die Behörden des Empfangsstaates haben die betroffenen Staatsangehörigen des Entsendestaates über alle Rechte, die ihnen nach diesem Artikel zustehen, zu unterrichten.
oder dort Erhebungen durchzuführen, so wird der Konsul hiervon durch die Behörden des Empfangsstaates in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, damit der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme anwesend sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so werden die Behörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzen. (2) Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates am Ufer. (3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes durchgeführt werden. Artikel 47 (1) Die Behörden des Empfangsstaates teilen dem Konsul unverzüglich mit, wenn ein Schiff des Entsendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder von einer anderen Havarie betroffen wird oder wenn irgendein im Eigentum eines Staatsangehörigen des Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand einschließlich eines Teiles der Ladung des havarierten Schiffes eines dritten Staates am Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer des Empfangs Staates gefunden wird. Die Behörden des Empfangsstaates benachrichtigen den Konsul auch von Maßnahmen, die sie im Interesse der Bergung von Menschen, des Schiffes, dessen Ladung, der auf dem Schiff befindlichen sonstigen Vermögensgegenstände oder der zum Schiff und dessen Ladung gehörenden, über Bord des Schiffes geratenen Vermögensgegenstände getroffen haben. (2) Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten havarierten Schiff, seinen Passagieren und den Mitgliedern seiner Besatzung jede Hilfe gewähren; zu diesem Zweck kann er sich an die Behörden des Empfangs Staates um Hilfe wenden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Konsul das Recht, bei Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung und Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Staatsangehörigen des Entsendestaates, so hat der Konsul gleichfalls das Recht, bei der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen. (4) Wird am Ufer des Empfangsstaates oder nahe diesem Ufer oder in einem Hafen des
Empfangsstaates ein Gegenstand gefunden, der zur Ladung des havarierten Schiffes eines dritten Staates gehört, sich jedoch im Eigentum eines Staatsangehörigen des Entsendestaates befindet, so hat der Konsul das Recht, im Namen des Eigentümers die geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung oder Verwaltung des Gegenstandes zu treffen, solange weder der Kapitän des Schiffes noch der Eigentümer des Gegenstandes oder eine andere verfügungsberechtigte Person in der Lage ist, für die Verwahrung des Gegenstands zu sorgen oder über ihn zu verfügen. Artikel 48 Die Artikel 44 bis 47 sind auch auf zivile Luftfahrzeuge des Entsendestaates entsprechend anzuwenden. Artikel 49 Dieser Vertrag läßt andere internationale Übereinkommen unberührt, die zwischen den Vertragsparteien in Kraft sind. ABSCHNITT römisch fünf Schlußbestimmungen Artikel 50 (1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar 1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Republik Österreich: E. Bielka m. p. Für die Ungarische Volksrepublik: Puja Frigyes m. p. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 50, Abs. 2 am 30. April 1977 in Kraft.
Androsch