Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libyschen Arabischen Republik sind in dem Wunsche, die beiderseitigen Beziehungen zu festigen und die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und des gemeinsamen Nutzens zu fördern, wie folgt übereingekommen: ARTIKEL römisch eins Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libyschen Arabischen Republik werden den Ausbau wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und technischer Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern. ARTIKEL römisch II Beide Staaten werden die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen entwickeln. Diese Zusammenarbeit soll, unter anderem, die folgenden Bereiche umfassen: a) Erdöl b) Bauten und Konstruktion c) Industrie und Know-how d) Landwirtschaft und Neulandgewinnung e) Energie f) Austausch von Fachkräften, Experten und Universitätsprofessoren sowie Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Austausch von auszubildenden Fachkräften auf wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gebieten g) Beteiligung an der Durchführung von Projekten im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungspläne h) Beiderseitige Kontakte betreffend wissenschaftliche Zentren und andere Bereiche der Zusammenarbeit, die von beiden Staaten vereinbart werden. ARTIKEL römisch III Der Austausch von Waren und Experten, die Errichtung von Projekten und die Festsetzung der Preise des Austausches erfolgt gemäß den zwischen den zuständigen Stellen der beiden Staaten vereinbarten Verträgen sowie im Rahmen und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens auf der Grundlage des internationalen Wettbewerbes hinsichtlich Preis und Qualität. ARTIKEL römisch IV Zahlungen für alle Transaktionen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften jedes der beiden Staaten in frei konvertierbarer Währung. ARTIKEL römisch fünf Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften wird vereinbart, Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Ursprungsstaates in einem dritten Staat wieder auszuführen. ARTIKEL römisch VI Es wird eine gemeinsame österreichisch- libysch arabische Regierungskommission gebildet. Diese Kommission tritt jährlich abwechselnd in Wien und Tripolis zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu verfolgen, Mittel zur Stärkung und Förderung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten und zweckdienliche Lösungen für allfällige Schwierigkeiten und Probleme vorzuschlagen, die der Durchführung dieses Abkommens allenfalls entgegenstehen. ARTIKEL römisch VII Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben hinsichtlich der Verträge in Kraft, die nach seinen Bestimmungen abgeschlossen werden, auch wenn das Abkommen selbst aufgehoben ist. ARTIKEL römisch VIII Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird stillschweigend verlängert, wenn nicht einer der beiden Staaten mindestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Weg seinen Wunsch bekanntgibt, dieses Abkommen abzuändern oder aufzuheben. ARTIKEL römisch IX Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch von Noten in Kraft, mit denen bestätigt wird, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt worden sind. Geschehen in Wien, am 22. April 1975, gleichbedeutend mit 11. Rabi AI — Akher, 1395, H, in drei Urschriften, jeweils in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Im Streitfalle betreffend die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text maßgebend. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Josef Staribacher Für die Regierung der Libyschen Arabischen Republik: Abduelgh Atir Sharif

 

 

 

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch IX am 22. Oktober 1975 in Kraft getreten.

Kreisky