Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
DER DIE FUNKTIONEN DES BUNDESPRÄSIDENTEN
AUSÜBENDE BUNDESKANZLER
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und der
PRÄSIDENT DES SENATES, DER VORLÄUFIG
DIE FUNKTIONEN DES PRÄSIDENTEN
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
AUSÜBT,
GELEITET VON DEM WUNSCH, Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher
Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu
schützen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem
Zweck ein Abkommen zu schließen und haben zu
ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler der Republik Österreich
Herrn Dr. Josef Staribacher, Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
Der Präsident des Senates, der vorläufig die Funktionen
des Präsidenten der Französischen Republik
ausübt,
Herrn Augustin Jordan, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter der Französischen
Republik in Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben:
Artikel I
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in
wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens
die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen
und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet
des anderen Vertragsstaates stammen, gegen
unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr
zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.
Artikel II
(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse,
die unter die im Artikel IV genannten
Gruppen fallen und im Übereinkommen nach
Artikel V näher bezeichnet sind.
(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen im Sinne dieses
Abkommens werden alle Hinweise verstanden,
die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft
eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher
Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen
Bezeichnung. Er kann aber auch aus
anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter
Verkehrskreise des Herkunftslandes darin
im Zusammenhang mit dem so bezeichneten
Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland
erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können
neben einer Aussage über die Herkunft aus
einem bestimmten geographischen Bereich auch
eine Aussage über die Qualität des betreffenden
Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften
der Erzeugnisse werden ausschließlich
oder überwiegend durch geographische oder auch
menschliche Einflüsse bedingt.
Artikel III
Dem Abkommen unterliegen ferner der Name
„Republik Österreich", die Bezeichnung „Österreich",
die Namen der österreichischen Bundesländer,
der Name „Französische Republik", die
Bezeichnung „Frankreich" und die Namen der
ehemaligen französischen Provinzen, soweit sie
zur Bezeichnung landwirtschaftlicher oder gewerblicher
Erzeugnisse verwendet werden.
Der Präsident des Senates, der vorläufig die Funktionen
des Präsidenten der Französischen Republik
ausübt,
Herrn Augustin Jordan, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter der Französischen
Republik in Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben:
Artikel römisch eins
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in
wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens
die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen
und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet
des anderen Vertragsstaates stammen, gegen
unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr
zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.
Artikel römisch II
(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse,
die unter die im Artikel römisch IV genannten
Gruppen fallen und im Übereinkommen nach
Artikel römisch fünf näher bezeichnet sind.
(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen im Sinne dieses
Abkommens werden alle Hinweise verstanden,
die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft
eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher
Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen
Bezeichnung. Er kann aber auch aus
anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter
Verkehrskreise des Herkunftslandes darin
im Zusammenhang mit dem so bezeichneten
Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland
erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können
neben einer Aussage über die Herkunft aus
einem bestimmten geographischen Bereich auch
eine Aussage über die Qualität des betreffenden
Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften
der Erzeugnisse werden ausschließlich
oder überwiegend durch geographische oder auch
menschliche Einflüsse bedingt.
Artikel römisch III
Dem Abkommen unterliegen ferner der Name
„Republik Österreich", die Bezeichnung „Österreich",
die Namen der österreichischen Bundesländer,
der Name „Französische Republik", die
Bezeichnung „Frankreich" und die Namen der
ehemaligen französischen Provinzen, soweit sie
zur Bezeichnung landwirtschaftlicher oder gewerblicher
Erzeugnisse verwendet werden.
Artikel IV
(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse
sind folgende:
A. WEINE.
B. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT
(ohne Weine):
1. Backwaren,
2. Biere,
3. Mineralwässer,
4. Käse,
5. Spirituosen (Liköre und Brände),
6. Süßwaren,
7. Österreichische Spezialitäten,
8. Diverse Waren.
C. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT:
1. Textilwaren,
2. Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse,
3. Steinzeug, Steine, Erden,
4. Diverse Waren.
(2) Die Gruppen französischer Erzeugnisse sind
folgende:
A. WEINE UND SPIRITUOSEN.
B. MINERALWÄSSER.
C. ANDERE GETRÄNKE.
D. KÄSE.
E. ANDERE ERZEUGNISSE AUS LANDWIRTSCHAFT
UND ERNÄHRUNG:
1. Obst,
2. Gemüse,
3. Geflügel,
4. Diverse Waren.
F. INDUSTRIELLE UND GEWERBLICHE
ERZEUGNISSE.
G. DIVERSE WAREN.
Artikel V
(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,
bei welchen die Voraussetzungen der
Artikel II und IV zutreffen und welche den
Schutz des Abkommens genießen, werden durch
ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Französischen Republik festgelegt.
(2) Die beiden Regierungen können künftig
einvernehmlich an der Liste der Bezeichnungen,
die in dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen
enthalten sind, alle jene Änderungen vornehmen,
die ihnen unter Berücksichtigung der
Artikel II und IV geeignet erscheinen.
Artikel VI
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
österreichischen Bezeichnungen sind in dem in
Artikel römisch IV
(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse
sind folgende:
A. WEINE.
B. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT
(ohne Weine):
1. Backwaren,
2. Biere,
3. Mineralwässer,
4. Käse,
5. Spirituosen (Liköre und Brände),
6. Süßwaren,
7. Österreichische Spezialitäten,
8. Diverse Waren.
C. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT:
1. Textilwaren,
2. Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse,
3. Steinzeug, Steine, Erden,
4. Diverse Waren.
(2) Die Gruppen französischer Erzeugnisse sind
folgende:
A. WEINE UND SPIRITUOSEN.
B. MINERALWÄSSER.
C. ANDERE GETRÄNKE.
D. KÄSE.
E. ANDERE ERZEUGNISSE AUS LANDWIRTSCHAFT
UND ERNÄHRUNG:
1. Obst,
2. Gemüse,
3. Geflügel,
4. Diverse Waren.
F. INDUSTRIELLE UND GEWERBLICHE
ERZEUGNISSE.
G. DIVERSE WAREN.
Artikel römisch fünf
(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,
bei welchen die Voraussetzungen der
Artikel römisch II und römisch IV zutreffen und welche den
Schutz des Abkommens genießen, werden durch
ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Französischen Republik festgelegt.
(2) Die beiden Regierungen können künftig
einvernehmlich an der Liste der Bezeichnungen,
die in dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen
enthalten sind, alle jene Änderungen vornehmen,
die ihnen unter Berücksichtigung der
Artikel römisch II und römisch IV geeignet erscheinen.
Artikel römisch VI
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
österreichischen Bezeichnungen sind in dem in
Artikel XVII bezeichneten Gebiet der Französischen
Republik ausschließlich österreichischen
Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten
Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen
dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt
werden, wie sie in der Gesetzgebung der
Republik Österreich vorgesehen sind. Jedoch werden
gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung
durch das diesem Abkommen angeschlossene und
einen integrierenden Bestandteil desselben bildende
Protokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen
dem Gebrauch eines französischen Eigennamens
auf dem Gebiet der Französischen Republik nicht
entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder
zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht,
der gleichzeitig eine Bezeichnung ist,
die auf Grund des Abkommens geschützt ist.
In diesem Falle darf der französische Eigenname
nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens
geschützte österreichische Bezeichnung mit der
Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich überein, so
wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen
des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen,
daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt
wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt
sind.
Artikel VII
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
französischen Bezeichnungen sind im Gebiet der
Republik Österreich ausschließlich französischen
Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten
Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen
dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt
werden, wie sie in der Gesetzgebung der
Französischen Republik vorgesehen sind. Jedoch
werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung
durch das diesem Abkommen angeschlossene und
einen integrierenden Bestandteil desselben bildende
Protokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen
dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens
auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht
entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder
zum Teil einem französischen Eigennamen entspricht,
der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die
auf Grund des Abkommens geschützt ist. In
diesem Falle darf der österreichische Eigenname
nicht in die französische Sprache übersetzt werden.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte
französische Bezeichnung mit der Bezeichnung
eines Gebietes oder Ortes außerhalb
des in dem im Artikel XVII bezeichneten Gebietes
der Französischen Republik überein, so
wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen
Artikel römisch XVII bezeichneten Gebiet der Französischen
Republik ausschließlich österreichischen
Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten
Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen
dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt
werden, wie sie in der Gesetzgebung der
Republik Österreich vorgesehen sind. Jedoch werden
gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung
durch das diesem Abkommen angeschlossene und
einen integrierenden Bestandteil desselben bildende
Protokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen
dem Gebrauch eines französischen Eigennamens
auf dem Gebiet der Französischen Republik nicht
entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder
zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht,
der gleichzeitig eine Bezeichnung ist,
die auf Grund des Abkommens geschützt ist.
In diesem Falle darf der französische Eigenname
nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens
geschützte österreichische Bezeichnung mit der
Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich überein, so
wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen
des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen,
daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt
wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt
sind.
Artikel römisch VII
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
französischen Bezeichnungen sind im Gebiet der
Republik Österreich ausschließlich französischen
Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten
Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen
dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt
werden, wie sie in der Gesetzgebung der
Französischen Republik vorgesehen sind. Jedoch
werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung
durch das diesem Abkommen angeschlossene und
einen integrierenden Bestandteil desselben bildende
Protokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen
dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens
auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht
entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder
zum Teil einem französischen Eigennamen entspricht,
der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die
auf Grund des Abkommens geschützt ist. In
diesem Falle darf der österreichische Eigenname
nicht in die französische Sprache übersetzt werden.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte
französische Bezeichnung mit der Bezeichnung
eines Gebietes oder Ortes außerhalb
des in dem im Artikel römisch XVII bezeichneten Gebietes
der Französischen Republik überein, so
wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen
desdes Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen,
daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt
wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt
sind.
Artikel VIII
(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
entgegen den Bestimmungen der Artikel VI
und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung,
oder auf Rechnungen, Frachtbriefen
oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung
benutzt, so finden alle gerichtlichen und
behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung
des Vertragsstaates, in dem der Schutz
in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs oder sonst
für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen
in Betracht kommen, unter den in dieser
Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und
nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels X
Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund
des Abkommens geschützten Bezeichnungen in
Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die
tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie
„Art", „Typ", „Fasson", „Nachahmung" oder
dergleichen benutzt werden.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf
Übersetzungen von Bezeichnungen des einen
Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn
die Übersetzung in der Sprache des anderen
Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache
ist.
Artikel IX
(1) Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses
Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für
Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des
Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung
oder Verpackung oder auf Rechnungen,
Frachtbriefen unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen,
Marken, Namen, Aufschriften oder
Abbildungen benutzt werden, die falsche oder
irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung,
Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften
der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen
oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern,
Flüssen, Bergen oder dergleichen eines
Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende
Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet,
so wird vermutet, daß diese Verwendung
zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten
Erzeugnisse geeignet ist, es sei denn,
daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise
eine Irreführung nicht anzunehmen
ist.
Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen,
daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt
wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt
sind.
Artikel römisch VIII
(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
entgegen den Bestimmungen der Artikel römisch VI
und römisch VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung,
oder auf Rechnungen, Frachtbriefen
oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung
benutzt, so finden alle gerichtlichen und
behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung
des Vertragsstaates, in dem der Schutz
in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs oder sonst
für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen
in Betracht kommen, unter den in dieser
Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und
nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels römisch zehn
Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund
des Abkommens geschützten Bezeichnungen in
Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die
tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie
„Art", „Typ", „Fasson", „Nachahmung" oder
dergleichen benutzt werden.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf
Übersetzungen von Bezeichnungen des einen
Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn
die Übersetzung in der Sprache des anderen
Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache
ist.
Artikel römisch IX
(1) Die Bestimmungen des Artikels römisch VIII dieses
Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für
Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des
Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung
oder Verpackung oder auf Rechnungen,
Frachtbriefen unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen,
Marken, Namen, Aufschriften oder
Abbildungen benutzt werden, die falsche oder
irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung,
Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften
der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen
oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern,
Flüssen, Bergen oder dergleichen eines
Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende
Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet,
so wird vermutet, daß diese Verwendung
zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten
Erzeugnisse geeignet ist, es sei denn,
daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise
eine Irreführung nicht anzunehmen
ist.
Artikel X
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen
dieses Abkommen können vor den Gerichten
der Französischen Republik außer von natürlichen
und juristischen Personen, die nach der
Gesetzgebung der Französischen Republik hiezu
berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen mit dem Sitz in der
Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger,
Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht
werden, soweit die Gesetzgebung der
Französischen Republik dies französischen Verbänden,
Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen
gegen dieses Abkommen können vor den Gerichten
der Republik Österreich außer von natürlichen
und juristischen Personen, die nach der
Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt
sind, auch von Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen mit dem Sitz in der
Französischen Republik, die die beteiligten Erzeuger,
Hersteller oder Händler vertreten, geltend
gemacht werden, soweit die Gesetzgebung
der Republik Österreich dies österreichischen
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
Artikel XI
(1) Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt,
wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des
Abkommens notwendig ist, von dem anderen
Vertragsstaat in Form einer Note zu verlangen,
Weine und Spirituosen, die mit einer auf Grund
des Abkommens geschützten Bezeichnung versehen
sind, nur dann zur Zollabfertigung zum
freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
zuzulassen, wenn diesen Erzeugnissen
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Benutzung
der Bezeichnung beigefügt ist. Der
andere Vertragsstaat hat diese Note zu bestätigen.
In diesem Falle dürfen diese Erzeugnisse, wenn
ihnen die Bescheinigung nicht beigefügt ist, zollamtlich
nicht abgefertigt werden.
(2) Mit dem nach Absatz 1 vorzunehmenden
Notenwechsel hat der Vertragsstaat dem anderen
Vertragsstaat die Behörden oder sonst zuständigen
Stellen mitzuteilen, die zur Ausstellung
der Bescheinigung berechtigt sind. Der Mitteilung
ist ein Muster der Bescheinigung beizulegen.
Artikel XII
(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel
sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige
Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des
Übereinkommens gemäß Artikel V im Gebiet
eines der Vertragstaaten befinden und rechtmäßig
mit Angaben versehen worden sind, die nach
diesem Abkommen nicht benützt werden
Artikel römisch zehn
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen
dieses Abkommen können vor den Gerichten
der Französischen Republik außer von natürlichen
und juristischen Personen, die nach der
Gesetzgebung der Französischen Republik hiezu
berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen mit dem Sitz in der
Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger,
Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht
werden, soweit die Gesetzgebung der
Französischen Republik dies französischen Verbänden,
Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen
gegen dieses Abkommen können vor den Gerichten
der Republik Österreich außer von natürlichen
und juristischen Personen, die nach der
Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt
sind, auch von Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen mit dem Sitz in der
Französischen Republik, die die beteiligten Erzeuger,
Hersteller oder Händler vertreten, geltend
gemacht werden, soweit die Gesetzgebung
der Republik Österreich dies österreichischen
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
Artikel römisch XI
(1) Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt,
wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des
Abkommens notwendig ist, von dem anderen
Vertragsstaat in Form einer Note zu verlangen,
Weine und Spirituosen, die mit einer auf Grund
des Abkommens geschützten Bezeichnung versehen
sind, nur dann zur Zollabfertigung zum
freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
zuzulassen, wenn diesen Erzeugnissen
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Benutzung
der Bezeichnung beigefügt ist. Der
andere Vertragsstaat hat diese Note zu bestätigen.
In diesem Falle dürfen diese Erzeugnisse, wenn
ihnen die Bescheinigung nicht beigefügt ist, zollamtlich
nicht abgefertigt werden.
(2) Mit dem nach Absatz 1 vorzunehmenden
Notenwechsel hat der Vertragsstaat dem anderen
Vertragsstaat die Behörden oder sonst zuständigen
Stellen mitzuteilen, die zur Ausstellung
der Bescheinigung berechtigt sind. Der Mitteilung
ist ein Muster der Bescheinigung beizulegen.
Artikel römisch XII
(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel
sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige
Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des
Übereinkommens gemäß Artikel römisch fünf im Gebiet
eines der Vertragstaaten befinden und rechtmäßig
mit Angaben versehen worden sind, die nach
diesem Abkommen nicht benützt werden
dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens
gemäß Artikel V verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung
der im Übereinkommen gemäß Artikel V enthaltenen
Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen
des Absatzes 1 anzuwenden mit der
Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit
dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens
gemäß Artikel V beginnt.
Artikel XIII
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher
Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch
das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich
durchgeführt werden.
Artikel XIV
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für
Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens
werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
XI die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden
und künftigen Bestimmungen über die
Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel XV
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen
einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in
den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens
geschützten Bezeichnungen auf Grund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer
internationaler Vereinbarungen besteht oder
künftig gewährt wird.
Artikel XVI
Die Vertreter der vertragschließenden Teile
werden wegen aller Fragen, die sich bei der
Durchführung dieses Abkommens ergeben,
laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.
Insbesondere werden die zuständigen französischen
Stellen Gerichtsurteile, die Voraussetzungen
gemäß Artikel VII Absatz 1 für die Benutzung
von Bezeichnungen enthalten, regelmäßig
den österreichischen Stellen notifizieren.
Die zuständigen österreichischen Stellen werden
in gleicher Weise die Gerichtsurteile notifizieren,
die für die Anwendung des Abkommens durch
die französischen Stellen von Interesse sind.
Artikel XVII
Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische
Republik betrifft, für das Gebiet der
Französischen Republik, für die französischen
Übersee-Departements und die überseeischen
Gebiete.
Artikel XVIII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Paris ausgetauscht.
dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens
gemäß Artikel römisch fünf verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung
der im Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf enthaltenen
Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen
des Absatzes 1 anzuwenden mit der
Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit
dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens
gemäß Artikel römisch fünf beginnt.
Artikel römisch XIII
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher
Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch
das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich
durchgeführt werden.
Artikel römisch XIV
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für
Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens
werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
römisch XI die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden
und künftigen Bestimmungen über die
Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel römisch XV
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen
einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in
den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens
geschützten Bezeichnungen auf Grund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer
internationaler Vereinbarungen besteht oder
künftig gewährt wird.
Artikel römisch XVI
Die Vertreter der vertragschließenden Teile
werden wegen aller Fragen, die sich bei der
Durchführung dieses Abkommens ergeben,
laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.
Insbesondere werden die zuständigen französischen
Stellen Gerichtsurteile, die Voraussetzungen
gemäß Artikel römisch VII Absatz 1 für die Benutzung
von Bezeichnungen enthalten, regelmäßig
den österreichischen Stellen notifizieren.
Die zuständigen österreichischen Stellen werden
in gleicher Weise die Gerichtsurteile notifizieren,
die für die Anwendung des Abkommens durch
die französischen Stellen von Interesse sind.
Artikel römisch XVII
Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische
Republik betrifft, für das Gebiet der
Französischen Republik, für die französischen
Übersee-Departements und die überseeischen
Gebiete.
Artikel römisch XVIII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Paris ausgetauscht.
(2)Absatz 2Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der
beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im
diplomatischen Weg gekündigt werden.
(4) Das Übereinkommen gemäß Artikel V Absatz
1 kann schon vor dem Inkrafttreten des
Abkommens geschlossen werden. Es tritt frühestens
gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. Mai 1974
in zwei Urschriften, jede in deutscher und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch ist.
Für den die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler der Republik Österreich:
Staribacher e. h.
Für den Präsidenten des Senates, der vorläufig
die Funktionen des Präsidenten der Französischen
Republik ausübt:
Jordan e. h.
PROTOKOLL
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN
PARTEIEN,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung
gewisser Vorschriften des Abkommens
vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher
Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN,
die einen integrierenden Bestandteil
des Abkommens bilden, VEREINBART:
1. Eine Bezeichnung, die in dem Übereinkommen
gemäß Artikel V des Abkommens enthalten
ist, sich dort auf ein bestimmtes Getränk bezieht
und daher durch das Abkommen geschützt ist,
darf für ein Getränk welcher Art immer des
anderen Vertragsstaates nicht verwendet werden.
2. Der Schutz der französischen Ursprungsbezeichnungen
„Cassis", „Griotte — Chambertin"
und „Mirabelle de Lorraine" durch das Abkommen,
hindert nicht den Gebrauch der Worte
„Cassis", „Griotte" und „Mirabelle" in Österreich
für Erzeugnisse aus schwarzen Johannisbeeren
oder für Erzeugnisse aus Weichsein oder
Kirschen oder für Erzeugnisse aus Ringlotten
(Mirabellen).
Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der
beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im
diplomatischen Weg gekündigt werden.
(4) Das Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf Absatz
1 kann schon vor dem Inkrafttreten des
Abkommens geschlossen werden. Es tritt frühestens
gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. Mai 1974
in zwei Urschriften, jede in deutscher und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch ist.
Für den die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler der Republik Österreich:
Staribacher e. h.
Für den Präsidenten des Senates, der vorläufig
die Funktionen des Präsidenten der Französischen
Republik ausübt:
Jordan e. h.
PROTOKOLL
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN
PARTEIEN,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung
gewisser Vorschriften des Abkommens
vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
landwirtschaftlicher und gewerblicher
Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN,
die einen integrierenden Bestandteil
des Abkommens bilden, VEREINBART:
1. Eine Bezeichnung, die in dem Übereinkommen
gemäß Artikel römisch fünf des Abkommens enthalten
ist, sich dort auf ein bestimmtes Getränk bezieht
und daher durch das Abkommen geschützt ist,
darf für ein Getränk welcher Art immer des
anderen Vertragsstaates nicht verwendet werden.
2. Der Schutz der französischen Ursprungsbezeichnungen
„Cassis", „Griotte — Chambertin"
und „Mirabelle de Lorraine" durch das Abkommen,
hindert nicht den Gebrauch der Worte
„Cassis", „Griotte" und „Mirabelle" in Österreich
für Erzeugnisse aus schwarzen Johannisbeeren
oder für Erzeugnisse aus Weichsein oder
Kirschen oder für Erzeugnisse aus Ringlotten
(Mirabellen).
3.Ziffer 3 Durch die Bestimmungen des Abkommens
wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen
allein oder in Verbindung mit einer
geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung
grundsätzlich nicht beschränkt.
Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind
insbesondere :
Bouviertraube
Blaufränkisch
Blauer Portugieser
Blauer Wildbacher (oder Schilcher)
Burgunder oder Pinot (Klevner, Blauburgunder,
Grauburgunder, Weißburgunder)
Cabernet
Cabernet — Sauvignon
Jubiläumsrebe
Mädchentraube
Malvasier
Merlot
Morillon (oder Chardonnay)
Müller-Thurgau
Muskat
Muskateller
Muskat-Ottonel
Muskat-Sylvaner
Neuburger
Rheinriesling (oder Riesling)
Rotgipfler
Ruländer (oder Grauer Burgunder)
St. Laurent (oder Laurenzitraube)
Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)
Sylvaner
Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)
Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner,
Frühroter Veltliner)
Welschriesling (oder Riesling)
Zierfandler (oder Spätrot)
Zweigeltrebe
Die Bezeichnung „Burgunder" wird in Österreich
nicht allein, sondern lediglich in den Wortzusammensetzungen
„Weißburgunder", „Blauburgunder"
oder „Grauburgunder" oder im Zusammenhang
mit einer österreichischen geographischen
Bezeichnung verwendet.
Die Rebsortenbezeichnungen „Cabernet",
„Morillon (oder Chardonnay)", „St. Laurent",
„Sauvignon" und „Pinot" werden für österreichische
Weine nur in Verbindung mit einer
österreichischen geographischen Bezeichnung oder
mit einem anderen eindeutigen Hinweis auf ihre
österreichische Herkunft verwendet.
4. Die österreichischen Bezeichnungen „Baden",
„Heiligenstein", „Nußdorf" und „Winden" dürfen
in Frankreich nur mit einem eindeutigen
Hinweis auf ihre österreichische Herkunft verwendet
werden.
5.Ziffer 5 Die im Artikel III des Abkommens genannten
österreichischen Bundesländer sind:
Die im Artikel III des Abkommens genannten
ehemaligen französischen Provinzen sind:
6. Die im Artikel III des Abkommens (und im
Artikel 5 des Protokolls) genannten Bezeichnungen
unterliegen auch in all ihren adjektivischen
Verwendungsarten dem Schutz dieses Abkommens.
7. Die Artikel VI und VII des Abkommens
verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem
Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
die mit den durch dieses Abkommen geschützten
Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates
anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige
Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen,
wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung
von Eingangs- und Ausgangsbüchern und
den Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.
8. Unter Eigennamen im Sinne der Artikel VI
und VII des Abkommens werden sowohl Personennamen
als auch geographische Bezeichnungen
verstanden.
9. Angaben über wesentliche Eigenschaften im
Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere:
a) bei österreichischen und französischen
Weinen und Branntweinen:
die Angabe des Erntejahres (Jahrgang),
Die im Artikel römisch III des Abkommens genannten
österreichischen Bundesländer sind:
Die im Artikel römisch III des Abkommens genannten
ehemaligen französischen Provinzen sind:
6. Die im Artikel römisch III des Abkommens (und im
Artikel 5 des Protokolls) genannten Bezeichnungen
unterliegen auch in all ihren adjektivischen
Verwendungsarten dem Schutz dieses Abkommens.
7. Die Artikel römisch VI und römisch VII des Abkommens
verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem
Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
die mit den durch dieses Abkommen geschützten
Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates
anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige
Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen,
wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung
von Eingangs- und Ausgangsbüchern und
den Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.
8. Unter Eigennamen im Sinne der Artikel römisch VI
und römisch VII des Abkommens werden sowohl Personennamen
als auch geographische Bezeichnungen
verstanden.
9. Angaben über wesentliche Eigenschaften im
Sinne des Artikels römisch IX des Abkommens sind insbesondere:
a) bei österreichischen und französischen
Weinen und Branntweinen:
die Angabe des Erntejahres (Jahrgang),
derder Name einer oder mehrerer Rebsorten,
die Bezeichnungen: rosé, sec, doux, brut,
mousseux, V.O., V.S.O.P., Réserve, Extra,
trois étoiles (in graphischer Darstellung);
b) bei österreichischen Weinen:
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller,
Händler;
die Bezeichnungen:
weiß, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz,
original, Originalabfüllung, Originalabzug,
Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs,
Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein,
Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch,
Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs,
Spitzengewächs, Ciarettwein,
Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein,
Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart, Siegelwein,
Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut
(Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt,
Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt ;
c) bei französischen Weinen:
Blanc de blanc, Zwicker, Edelzwicker, haut,
grand cru, cru classé, premier cru, grand
vin, pétillant, appellation contrôlée, appellation
d'origine, vin délimité de qualité
supérieure (ou V.D.Q.S.), vin de pays, mise
en bouteille au château, mise en bouteille
à la propriété;
d) bei französischen Branntweinen:
Appellation réglementée, Napoléon, Vieille
réserve.
10. Eine Bescheinigung gemäß Artikel XI des
Abkommens ist nicht erforderlich, wenn diese
Erzeugnisse auf Grund der Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in den sie eingeführt wurden,
a) von den Eingangsabgaben frei bleiben;
b) als Geschenk eingeführt werden, das sind,
soweit Österreich betroffen ist, Sendungen
bis zu einer Menge von 20 Litern bei Wein
und 4 Litern bei Spirituosen;
c) als Teil von Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut
oder Ausstattungsgut eingeführt
werden;
d) im Reiseverkehr, einschließlich des kleinen
Grenzverkehrs, eingeführt werden und dem
Verbrauch während der Reise oder im
Haushalt des Reisenden dienen.
11. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den
Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden,
z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet
das Abkommen keine Anwendung.
Name einer oder mehrerer Rebsorten,
die Bezeichnungen: rosé, sec, doux, brut,
mousseux, römisch fünf.O., römisch fünf.S.O.P., Réserve, Extra,
trois étoiles (in graphischer Darstellung);
b) bei österreichischen Weinen:
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller,
Händler;
die Bezeichnungen:
weiß, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz,
original, Originalabfüllung, Originalabzug,
Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs,
Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein,
Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch,
Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs,
Spitzengewächs, Ciarettwein,
Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein,
Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein
besonderer Reife und Leseart, Siegelwein,
Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut
(Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt,
Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt ;
c) bei französischen Weinen:
Blanc de blanc, Zwicker, Edelzwicker, haut,
grand cru, cru classé, premier cru, grand
vin, pétillant, appellation contrôlée, appellation
d'origine, vin délimité de qualité
supérieure (ou römisch fünf.D.Q.S.), vin de pays, mise
en bouteille au château, mise en bouteille
à la propriété;
d) bei französischen Branntweinen:
Appellation réglementée, Napoléon, Vieille
réserve.
10. Eine Bescheinigung gemäß Artikel römisch XI des
Abkommens ist nicht erforderlich, wenn diese
Erzeugnisse auf Grund der Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in den sie eingeführt wurden,
a) von den Eingangsabgaben frei bleiben;
b) als Geschenk eingeführt werden, das sind,
soweit Österreich betroffen ist, Sendungen
bis zu einer Menge von 20 Litern bei Wein
und 4 Litern bei Spirituosen;
c) als Teil von Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut
oder Ausstattungsgut eingeführt
werden;
d) im Reiseverkehr, einschließlich des kleinen
Grenzverkehrs, eingeführt werden und dem
Verbrauch während der Reise oder im
Haushalt des Reisenden dienen.
11. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den
Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden,
z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet
das Abkommen keine Anwendung.
12.Ziffer 12 Einvernehmlich wird festgestellt, daß die
Ware „Ungarische Salami, österreichisches Erzeugnis"
in Frankreich gemäß der französischen
Rechtslage, insbesondere was ihre Herkunft aus
Österreich anbelangt, in Verkehr gebracht werden
kann.
13. Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen
der Weiterverwendung einer am 1. Jänner
1970 aufrecht registrierten Marke durch den
Markeninhaber bis zum 31. Dezember 1979 nicht
entgegen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur
mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes,
zu dem die Marke gehört, vererbt
oder veräußert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 10. Mai 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für den die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler der Republik
Österreich:
Staribacher e. h.
Für den Präsidenten des Senates, der vorläufig die
Funktionen des Präsidenten der Französischen
Republik ausübt:
Jordan e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. Juni 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. XVIII
Abs. 2 des Abkommens am 22. September 1975 in Kraft getreten.
Einvernehmlich wird festgestellt, daß die
Ware „Ungarische Salami, österreichisches Erzeugnis"
in Frankreich gemäß der französischen
Rechtslage, insbesondere was ihre Herkunft aus
Österreich anbelangt, in Verkehr gebracht werden
kann.
13. Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen
der Weiterverwendung einer am 1. Jänner
1970 aufrecht registrierten Marke durch den
Markeninhaber bis zum 31. Dezember 1979 nicht
entgegen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur
mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes,
zu dem die Marke gehört, vererbt
oder veräußert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 10. Mai 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für den die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler der Republik
Österreich:
Staribacher e. h.
Für den Präsidenten des Senates, der vorläufig die
Funktionen des Präsidenten der Französischen
Republik ausübt:
Jordan e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. Juni 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. römisch XVIII
Abs. 2 des Abkommens am 22. September 1975 in Kraft getreten.
Kreisky