Mit Notifikation vom 23. September 1975 wurde gemäß Punkt 1 des Unterzeichnungsprotokolls zum Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, BGBl. Nr. 19/1964, vereinbart, daß Artikel 41, Abs. 2 des Konsularvertrages mit Wirkung vom 22. November 1975 für die Republik Österreich Anwendung findet.

Kreisky