(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik der Philippinen, Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr, die beide am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Sind wie folgt übereingekommen: ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein; b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und im Falle der Regierung der Republik der Philippinen den Civil Aeronautics Board und/oder jede Person oder Stelle, die zur
Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist; c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen; d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität dieses Vertragschließenden Teiles; e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen" und „nicht gewerbliche Landung" die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung; f) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien" jede auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken bebetriebene planmäßige Fluglinie. ARTIKEL 2 Verkehrsrechte (1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung der vereinbarten Fluglinien. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie folgende Rechte: a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen; b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und c) im genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen. (3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und/oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. ARTIKEL 3 Betriebsbewilligungen (1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Flug-
linienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien schriftlich namhaft zu machen. (2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (4) und (5) dieses Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen. (3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden. (4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles abzulehnen, zu verweigern oder zu widerrufen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Absatz (2) des Artikels 2 angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, oder seinen Staatsangehörigen liegen. (5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Absatz (2) des Artikels 2 angeführten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen aufzuheben oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung jener Rechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das Fluglinienunternehmen unterläßt, die in Artikel 5 erwähnten Gesetze und Vorschriften zu befolgen oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen auferlegten Bedingungen zu führen. Sofern nicht sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden. Diese Beratungen haben so bald als möglich zu beginnen. (6) Die Ausübung der Rechte, die in den entsprechenden in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen gewährt werden, unterliegt den luftfahrtrechtlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragschließenden Teile, um die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Abkommens zu gewährleisten.
ARTIKEL 4 Kapazitätsregelung Zum Zwecke der Erreichung und Bewahrung eines Gleichgewichts zwischen dem Beförderungsangebot auf den festgelegten Fluglinien und der Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit gemäß den luftfahrtrechtlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragschließenden Teile wird folgendes vereinbart : (1) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Beförderung von Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Teile haben. (2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen. (3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und ihr Hauptzweck soll sein, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das bei angemessener Ausnützung für die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage zur Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs ausreicht. (4) Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten yon Drittländern sowohl aufgenommen als auch abgesetzt werden, ist gemäß dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richtet nach : a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunfts- und dem Bestimmungsland; b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer, von Fluglinienunternehmen der Staaten des Gebietes errichteter Verkehrslinien; und c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs. ARTIKEL 5 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften (1) Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Aus-
flug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, Ausflug oder während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen. (2) Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in Luftfahrzeugen sowie deren Aufenthalt in und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den Fluggästen und der Besatzung selbst oder in deren Namen und hinsichtlich der Fracht des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein- und Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen. ARTIKEL 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt jeweils festgelegt werden, entsprechen oder darüber hinausgehen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern. ARTIKEL 7 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben (1) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes der Vertragschließenden Teile auf den vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. (4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz (3) dieses Artikels genannten dreißigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, die Tarife zu vereinbaren. (5) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) dieses Artikels tritt ein Tarif erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile in Kraft. (6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind. ARTIKEL 9 Währung Jeder der Vertragschließenden Teile gestattet dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles die freie Überweisung des im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben in jeder zugelassenen Währung zum offiziellen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Überweisung. Das Verfahren dieser Überweisung hat jedoch in Einklang zu stehen mit den Devisenvorschriften des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet das Einkommen erwachsen ist. Sofern der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, soll dieses Abkommen zur Anwendung kommen. ARTIKEL 10 Vertretung Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sich eigenes technisches und administratives Personal zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien — unbeschadet der nationalen Vorschriften des betreffenden Vertragschließenden Teiles — zu halten.
ARTIKEL 11 Beratungen und Abänderungen (1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten. (2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise abgesprochenen Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft. (3) Abänderungen des Anhanges werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft. ARTIKEL 12 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens entsteht, werden sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen. Diese Verhandlungen haben innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Empfang des Ersuchens durch einen Vertragschließenden Teil zu beginnen. (2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung zu übergeben, oder kann die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden so ernannten Schiedsrichtern zu bestimmen ist, zur Entscheidung übertragen werden. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte ist innerhalb von weiteren dreißig (30) Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
verabsäumt, innerhalb der festgelegten Zeit einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter, wie es der Fall erfordert, namhaft zu machen. In jedem Fall muß der dritte Schiedsrichter Staatsbürger eines dritten Staates sein und hat als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren. (3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen. (4) Sofern nicht von den Vertragschließenden Teilen etwas anderes bestimmt wird, legt das Schiedsgericht seine eigenen Verfahrensregeln fest. ARTIKEL 13 Kündigung Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seine Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. Das Abkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung über die Kündigungsabsicht außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht von den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen. ARTIKEL 14 Anpassung an multilaterale Übereinkommen Wenn ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden Teile in Kraft tritt, ist dieses Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. ARTIKEL 15 Registrierung Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren. ARTIKEL 16 Rechtswirksamkeit Dieses Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift zu Manila, am 30. Juli 1970, in englischer Sprache. Für die Österreichische Bundesregierung : Werner Sautter m. p. Für die Regierung der Republik der Philippinen : Carlos Romulo m. p. ANHANG 1. Flugstrecken, die von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben sind : 2. Flugstrecken, die von dem von der Regierung der Republik der Philippinen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben sind : 3. Mit Ausnahme der Anfangs- und Endpunkte können die Punkte auf den Flugstrecken nach Wahl der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden. Das vorliegende Luftverkehrsabkommen ist gemäß seinem Artikel 16, am 29. Juni 1974 in Kraft getreten.
Kreisky