Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien haben, vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln und zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem bulgarischen Volk beizutragen, vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung und des Sports. Artikel 2 Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und Forschung zwischen Hochschulen sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen. Artikel 3 Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch wissenschaftlicher Publikationen und sonstiger wissenschaftlicher Informationsmaterialien zwischen den entsprechenden Institutionen beider Vertragsstaaten. Artikel 4 Die Vertragsstaaten ermutigen zu Einladungen von Wissenschaftern zu internationalen sowie nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Vertragsstaat stattfinden. Artikel 5 Die Vertragsstaaten unterstützen an ihren Hochschulen die Erteilung von Lehraufträgen bzw. die Bestellung von Lektoren für die Sprache und Literatur des anderen Landes über Vorschlag der akademischen Behörden, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen. Artikel 6 Jeder Vertragsstaat gewährt alljährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien. Diese Stipendien decken Studiengebühren, angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld. Das Gastland trägt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung. Artikel 7 Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden durch den Abschluß besonderer Abkommen zu regeln. Artikel 8 Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates, die im

Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet werden; die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Institutionen. Artikel 9 Jeder Vertragsstaat übermittelt dem anderen Vertragsstaat in der Absicht, im Schulwesen eine objektive Sachdarstellung des anderen Landes zu sichern, Lehrpläne und Lehrbücher und empfiehlt die Berücksichtigung der richtigstellenden Informationen des anderen Vertragsstaates. Artikel 10 Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Schulwesens, insbesondere durch wechselseitige Besuche von Experten. Artikel 11 Jeder Vertragsstaat ermutigt zum Studium der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates. Artikel 12 Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten des Schul- und Sportstättenbaues sowie der Erzeugung und Verwendung von Lehrmitteln und Lehrbehelfen. Artikel 13 Die Vertragsstaaten unterstützen die Kontakte auf den Gebieten der Erwachsenenbildung und des Sports. Artikel 14 Die Vertrags Staaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten und Fachleuten auf den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Künste, des Theater-, Film-, Bibliotheks- und Musealwesens sowie der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen und internationalen Wettbewerben. Artikel 15 Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen und erleichtern solche Vermittlungen. Artikel 16 Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Artikel 17 Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (ORF) und das Bulgarische Komitee für Fernsehen und Rundfunk zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit. Artikel 18 Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertrags Staates. Artikel 19 Die Vertragsstaaten ermutigen zu Kontakten zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten. Artikel 20 Die allgemeinen finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Teil dieses Abkommens bildet. Artikel 21 Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die jeweils aus der gleichen Zahl von Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Sie tritt alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Bulgarien zusammen. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes. Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Dreijahres-Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens vor. Artikel 22 Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Artikel 23 Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertrags Staaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt. ZU URKUND DESSEN haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Sofia am 9. Februar 1973 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. Für die Republik Österreich: Dr. Rudolf Kirchschläger m. p. Für die Volksrepublik Bulgarien: Petar Mladenov m. p. ANHANG Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen: a) Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück. b) Das Gastland trägt die Kosten für Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, soferne das im Einvernehmen mit dem Gastland festgelegte Besuchsprogramm oder Studium solche Reisen erfordern. c) Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, zahlt das Gastland entsprechende Tagessätze, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken. d) Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, zahlt das Gastland angemessene Aufenthaltskosten, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken. e) Bei Ausstellungen, die auf Basis der Gegenseitigkeit durchgeführt werden, trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten innerhalb des Gastlandes und die Kosten des Rücktransportes vom letzten Bestimmungsort im Gastland. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 22, am 7. Juli 1974 in Kraft.

Kreisky