Nachdem das am 5. Juni 1970 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik.
Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft
samt Protokoll, welches also lautet:
Die Republik Österreich und das Königreich
Griechenland, geleitet von dem Wunsch, Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
von Erzeugnissen der Landwirtschaft
und der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren
Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen,
zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu
schließen.
Artikel I
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in
wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens
die Bezeichnungen von Erzeugnissen der
Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft,
die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen
Verkehr zu schützen.
Artikel II
(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
von Erzeugnissen der Landwirtschaft
und der gewerblichen Wirtschaft, die unter die
im Artikel IV genannten Gruppen fallen und im
Übereinkommen nach Artikel V näher bezeichnet
sind.
(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen im Sinne dieses Abkommens
werden alle Hinweise verstanden, die
sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft
eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis
Die Republik Österreich und das Königreich
Griechenland, geleitet von dem Wunsch, Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
von Erzeugnissen der Landwirtschaft
und der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren
Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen,
zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu
schließen.
Artikel römisch eins
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in
wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens
die Bezeichnungen von Erzeugnissen der
Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft,
die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen
Verkehr zu schützen.
Artikel römisch II
(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen
von Erzeugnissen der Landwirtschaft
und der gewerblichen Wirtschaft, die unter die
im Artikel römisch IV genannten Gruppen fallen und im
Übereinkommen nach Artikel römisch fünf näher bezeichnet
sind.
(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen im Sinne dieses Abkommens
werden alle Hinweise verstanden, die
sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft
eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis
bestehtbesteht im allgemeinen aus einer geographischen
Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen
Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter
Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang
mit dem so bezeichneten Erzeugnis,
ein Hinweis auf das Erzeugerland erblickt wird.
Die genannten Bezeichnungen können neben
einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten
geographischen Bereich auch eine Aussage
über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses
enthalten. Diese besonderen Eigenschaften
der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend
durch geographische oder auch menschliche
Einflüsse bedingt.
Artikel III
(1) Der Name „Republik Österreich", die Bezeichnungen
„Österreich" und „Austria" und die
Namen der österreichischen Bundesländer sind
im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich
österreichischen Erzeugnissen vorbehalten,
Österreichische Bundesländer sind: Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg,
Wien.
(2) Der Name „Königreich Griechenland" sowie
die Bezeichnungen „Griechenland" und „Hellas"
sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich
griechischen Erzeugnissen vorbehalten.
Artikel IV
(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse
sind folgende:
I. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT
Weine
Backwaren
Biere
Mineralwässer
Käse
Spirituosen (Liköre und Brände)
Süßwaren
Österreichische Spezialitäten
Diverse Waren
II. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT
Industrielle und handwerkliche Erzeugnisse
Textilwaren
Diverse Waren
im allgemeinen aus einer geographischen
Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen
Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter
Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang
mit dem so bezeichneten Erzeugnis,
ein Hinweis auf das Erzeugerland erblickt wird.
Die genannten Bezeichnungen können neben
einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten
geographischen Bereich auch eine Aussage
über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses
enthalten. Diese besonderen Eigenschaften
der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend
durch geographische oder auch menschliche
Einflüsse bedingt.
Artikel römisch III
(1) Der Name „Republik Österreich", die Bezeichnungen
„Österreich" und „Austria" und die
Namen der österreichischen Bundesländer sind
im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich
österreichischen Erzeugnissen vorbehalten,
Österreichische Bundesländer sind: Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg,
Wien.
(2) Der Name „Königreich Griechenland" sowie
die Bezeichnungen „Griechenland" und „Hellas"
sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich
griechischen Erzeugnissen vorbehalten.
Artikel römisch IV
(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse
sind folgende:
I. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT
Weine
Backwaren
Biere
Mineralwässer
Käse
Spirituosen (Liköre und Brände)
Süßwaren
Österreichische Spezialitäten
Diverse Waren
II. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT
Industrielle und handwerkliche Erzeugnisse
Textilwaren
Diverse Waren
(2)Absatz 2Die Gruppen griechischer Erzeugnisse sind
folgende:
I. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE
Weine
Spirituosen
Rosinen
Getrocknete Feigen
Obst
Fruchtsäfte
Imkereierzeugnisse
Käse
Mineralwässer
Oliven
Mastix
Süßwaren
Diverse Waren
II. INDUSTRIE- UND GEWERBEERZEUGNISSE
Webereierzeugnisse
Pelze
Silber- und Goldschmiedeerzeugnisse
Kupfer- und Bronzewaren
Teppiche
Keramikwaren
Seidenstoffe
Griechische Trachtenpuppen
Tabakprodukte
Ätherische Öle
Diverse Waren
III. BERGBAUPRODUKTE
Marmor
Schmirgel
Diverse Waren
Artikel V
(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,
bei welchen die Voraussetzungen der
Artikel II und IV zutreffen, und welche den
Schutz des Abkommens genießen sollen, werden
in einem Übereinkommen angeführt, das von
den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen
sein wird.
(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen
und Erweiterungen des Übereinkommens gelten
die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels.
Artikel VI
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet
des Königreiches Griechenland ausschließlich
österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels
stehen dem Gebrauch eines griechischen
Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches
Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name
Die Gruppen griechischer Erzeugnisse sind
folgende:
I. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE
Weine
Spirituosen
Rosinen
Getrocknete Feigen
Obst
Fruchtsäfte
Imkereierzeugnisse
Käse
Mineralwässer
Oliven
Mastix
Süßwaren
Diverse Waren
II. INDUSTRIE- UND GEWERBEERZEUGNISSE
Webereierzeugnisse
Pelze
Silber- und Goldschmiedeerzeugnisse
Kupfer- und Bronzewaren
Teppiche
Keramikwaren
Seidenstoffe
Griechische Trachtenpuppen
Tabakprodukte
Ätherische Öle
Diverse Waren
III. BERGBAUPRODUKTE
Marmor
Schmirgel
Diverse Waren
Artikel römisch fünf
(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,
bei welchen die Voraussetzungen der
Artikel römisch II und römisch IV zutreffen, und welche den
Schutz des Abkommens genießen sollen, werden
in einem Übereinkommen angeführt, das von
den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen
sein wird.
(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen
und Erweiterungen des Übereinkommens gelten
die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels.
Artikel römisch VI
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet
des Königreiches Griechenland ausschließlich
österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels
stehen dem Gebrauch eines griechischen
Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches
Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name
zurzur Gänze oder zum Teil einem österreichischen
Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung
ist, die auf Grund des Abkommens
geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische
Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt
werden.
Artikel VII
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
griechischen Bezeichnungen sind im Gebiet
der Republik Österreich ausschließlich griechischen
Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels
stehen dem Gebrauch eines österreichischen
Eigennamens auf dem Gebiet der Republik
Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name
zur Gänze oder zum Teil einem griechischen
Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung
ist, die auf Grund des Abkommens
geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische
Eigenname nicht in die griechische
Sprache übersetzt werden.
Artikel VIII
(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
entgegen den Bestimmungen der Artikel VI
und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung,
oder auf Rechnungen, Frachtbriefen
oder anderen Geschäftspapieren oder in der
Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen
und behördlichen Maßnahmen, einschließlich
aller Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel Beschlagnahme),
die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates,
in dem der Schutz in Anspruch genommen
wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes
oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger
Bezeichnungen in Betracht kommen,
unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten
Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen
des Artikels X Anwendung. Die
Anwendung dieses Artikels wird auch dadurch
nicht ausgeschlossen, daß die auf Grund des Abkommens
geschützten Bezeichnungen in abgeänderter
Form oder für andere als jene Erzeugnisse,
denen sie im Übereinkommen nach Artikel
V zugeordnet sind, benutzt werden, sofern
die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen
Verkehr besteht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels
sind auch dann anzuwenden, wenn die
auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen
in irgendeiner Übersetzung oder mit
einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft
oder mit Zusätzen wie „Art", „Typ", „Fasson",
„Bearbeitung", „Nachahmung" oder dergleichen
benutzt werden.
Gänze oder zum Teil einem österreichischen
Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung
ist, die auf Grund des Abkommens
geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische
Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt
werden.
Artikel römisch VII
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten
griechischen Bezeichnungen sind im Gebiet
der Republik Österreich ausschließlich griechischen
Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels
stehen dem Gebrauch eines österreichischen
Eigennamens auf dem Gebiet der Republik
Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name
zur Gänze oder zum Teil einem griechischen
Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung
ist, die auf Grund des Abkommens
geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische
Eigenname nicht in die griechische
Sprache übersetzt werden.
Artikel römisch VIII
(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr
entgegen den Bestimmungen der Artikel römisch VI
und römisch VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere
für deren Aufmachung oder Verpackung,
oder auf Rechnungen, Frachtbriefen
oder anderen Geschäftspapieren oder in der
Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen
und behördlichen Maßnahmen, einschließlich
aller Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel Beschlagnahme),
die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates,
in dem der Schutz in Anspruch genommen
wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes
oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger
Bezeichnungen in Betracht kommen,
unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten
Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen
des Artikels römisch zehn Anwendung. Die
Anwendung dieses Artikels wird auch dadurch
nicht ausgeschlossen, daß die auf Grund des Abkommens
geschützten Bezeichnungen in abgeänderter
Form oder für andere als jene Erzeugnisse,
denen sie im Übereinkommen nach Artikel
römisch fünf zugeordnet sind, benutzt werden, sofern
die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen
Verkehr besteht.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels
sind auch dann anzuwenden, wenn die
auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen
in irgendeiner Übersetzung oder mit
einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft
oder mit Zusätzen wie „Art", „Typ", „Fasson",
„Bearbeitung", „Nachahmung" oder dergleichen
benutzt werden.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels
sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen
des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden,
wenn die Übersetzung in der Sprache
des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache
ist.
Artikel IX
Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses
Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für
Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des
Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung
oder Verpackung oder auf Rechnungen,
Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren
oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar
Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften
oder Abbildungen benutzt werden, die falsche
oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung,
Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften
der Erzeugnisse enthalten.
Artikel X
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens können
vor den Gerichten des Königreiches Griechenland
außer von natürlichen und juristischen Personen,
die nach der Gesetzgebung des Königreiches
Griechenland hiezu berechtigt sind, auch von
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die
beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler
vertreten, geltend gemacht werden, soweit die
Gesetzgebung des Königreiches Griechenland dies
griechischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens können
vor den Gerichten der Republik Österreich außer
von natürlichen und juristischen Personen, die
nach der Gesetzgebung der Republik Österreich
hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen mit dem Sitz in
dem Königreich Griechenland, die die beteiligten
Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend
gemacht werden, soweit die Gesetzgebung
der Republik Österreich dies österreichischen
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
Artikel XI
(1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch einer
am 1. Jänner 1969 (Stichtag) registrierten Marke
nicht entgegen.
(2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund
einer Änderung oder Ergänzung der in dem
Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen
Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels
sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen
des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden,
wenn die Übersetzung in der Sprache
des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache
ist.
Artikel römisch IX
Die Bestimmungen des Artikels römisch VIII dieses
Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für
Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des
Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung
oder Verpackung oder auf Rechnungen,
Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren
oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar
Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften
oder Abbildungen benutzt werden, die falsche
oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung,
Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften
der Erzeugnisse enthalten.
Artikel römisch zehn
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens können
vor den Gerichten des Königreiches Griechenland
außer von natürlichen und juristischen Personen,
die nach der Gesetzgebung des Königreiches
Griechenland hiezu berechtigt sind, auch von
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die
beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler
vertreten, geltend gemacht werden, soweit die
Gesetzgebung des Königreiches Griechenland dies
griechischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen
ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieses Abkommens können
vor den Gerichten der Republik Österreich außer
von natürlichen und juristischen Personen, die
nach der Gesetzgebung der Republik Österreich
hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen mit dem Sitz in
dem Königreich Griechenland, die die beteiligten
Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend
gemacht werden, soweit die Gesetzgebung
der Republik Österreich dies österreichischen
Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
Artikel römisch XI
(1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch einer
am 1. Jänner 1969 (Stichtag) registrierten Marke
nicht entgegen.
(2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund
einer Änderung oder Ergänzung der in dem
Übereinkommen (Artikel römisch fünf) enthaltenen Listen
demdem Abkommen unterliegen, ist Abs. 1 dieses
Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als
Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten
Übereinkommens (Artikel V) anzusehen ist.
Artikel XII
(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel
sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere,
die sich bei Inkrafttreten des
Übereinkommens (Artikel V) im Gebiet eines der
Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben
versehen worden sind, die nach diesem
Abkommen nicht benützt werden dürfen, können
bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem
Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V)
im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht
werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung
der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen
Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen
des Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden
mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten
mit dem Inkrafttreten des geänderten
Übereinkommens (Artikel V) beginnt.
Artikel XIII
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher
Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch
das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich
durchgeführt werden.
Artikel XIV
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für
Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens
werden die in jedem der Vertragsstaaten
bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher
Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel XV
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen
einen weitergehenden Schutz nicht aus, der
in den Vertragsstaaten für die auf Grund des
Abkommens geschützten Bezeichnungen auf
Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder
anderer internationaler Vereinbarungen besteht
oder künftig gewährt wird.
Artikel XVI
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden regelmäßig miteinander in Verbindung
bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung
des Übereinkommens (Artikel V) und
Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung
des Abkommens ergeben könnten.
Abkommen unterliegen, ist Absatz eins, dieses
Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als
Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten
Übereinkommens (Artikel römisch fünf) anzusehen ist.
Artikel römisch XII
(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel
sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere,
die sich bei Inkrafttreten des
Übereinkommens (Artikel römisch fünf) im Gebiet eines der
Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben
versehen worden sind, die nach diesem
Abkommen nicht benützt werden dürfen, können
bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem
Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf)
im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht
werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung
der in dem Übereinkommen (Artikel römisch fünf) enthaltenen
Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen
des Absatz eins, dieses Artikels anzuwenden
mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten
mit dem Inkrafttreten des geänderten
Übereinkommens (Artikel römisch fünf) beginnt.
Artikel römisch XIII
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher
Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch
das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich
durchgeführt werden.
Artikel römisch XIV
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für
Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens
werden die in jedem der Vertragsstaaten
bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher
Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel römisch XV
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen
einen weitergehenden Schutz nicht aus, der
in den Vertragsstaaten für die auf Grund des
Abkommens geschützten Bezeichnungen auf
Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder
anderer internationaler Vereinbarungen besteht
oder künftig gewährt wird.
Artikel römisch XVI
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden regelmäßig miteinander in Verbindung
bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung
des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) und
Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung
des Abkommens ergeben könnten.
Artikel XVII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der
beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt
werden.
(4) Übereinkommen gemäß Artikel V können
schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens
abgeschlossen werden, treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und griechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich:
Hauffe e. h.
Für das Königreich Griechenland:
Pyrlas e. h.
PROTOKOLL
Die Vertragsstaaten, von dem Wunsch geleitet,
die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens
vom heutigen Tage über den Schutz
von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft
und der gewerblichen Wirtschaft
näher zu regeln, haben die nachstehenden Bestimmungen
vereinbart, die diesem Abkommen
als Anlage beigefügt sind:
Artikel römisch XVII
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist unbefristet.
(3) Dieses Abkommen kann von jedem der
beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer
Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt
werden.
(4) Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf können
schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens
abgeschlossen werden, treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und griechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich:
Hauffe e. h.
Für das Königreich Griechenland:
Pyrlas e. h.
PROTOKOLL
Die Vertragsstaaten, von dem Wunsch geleitet,
die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens
vom heutigen Tage über den Schutz
von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen
und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft
und der gewerblichen Wirtschaft
näher zu regeln, haben die nachstehenden Bestimmungen
vereinbart, die diesem Abkommen
als Anlage beigefügt sind:
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und griechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich:
Hauffe e. h.
Für das Königreich Griechenland:
Pyrlas e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1971,
Der Bundespräsident:
Jonas
Der Bundeskanzler:
Kreisky
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft:
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie:
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 20. Juni 1972 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel XVII Absatz 2 am 19. August 1972 in
Kraft getreten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und griechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Republik Österreich:
Hauffe e. h.
Für das Königreich Griechenland:
Pyrlas e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1971,
Der Bundespräsident:
Jonas
Der Bundeskanzler:
Kreisky
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft:
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie:
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 20. Juni 1972 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel römisch XVII Absatz 2 am 19. August 1972 in
Kraft getreten.
Kreisky