Nachdem das am 5. Juni 1970 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik. Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Protokoll, welches also lautet:

Die Republik Österreich und das Königreich Griechenland, geleitet von dem Wunsch, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen. Artikel römisch eins Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen. Artikel römisch II (1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft, die unter die im Artikel römisch IV genannten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel römisch fünf näher bezeichnet sind. (2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen im Sinne dieses Abkommens werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis

besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis, ein Hinweis auf das Erzeugerland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch eine Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder auch menschliche Einflüsse bedingt. Artikel römisch III (1) Der Name „Republik Österreich", die Bezeichnungen „Österreich" und „Austria" und die Namen der österreichischen Bundesländer sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten, Österreichische Bundesländer sind: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien. (2) Der Name „Königreich Griechenland" sowie die Bezeichnungen „Griechenland" und „Hellas" sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich griechischen Erzeugnissen vorbehalten. Artikel römisch IV (1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse sind folgende: I. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT Weine Backwaren Biere Mineralwässer Käse Spirituosen (Liköre und Brände) Süßwaren Österreichische Spezialitäten Diverse Waren II. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT Industrielle und handwerkliche Erzeugnisse Textilwaren Diverse Waren

  1. Absatz 2Die Gruppen griechischer Erzeugnisse sind folgende: I. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE Weine Spirituosen Rosinen Getrocknete Feigen Obst Fruchtsäfte Imkereierzeugnisse Käse Mineralwässer Oliven Mastix Süßwaren Diverse Waren II. INDUSTRIE- UND GEWERBEERZEUGNISSE Webereierzeugnisse Pelze Silber- und Goldschmiedeerzeugnisse Kupfer- und Bronzewaren Teppiche Keramikwaren Seidenstoffe Griechische Trachtenpuppen Tabakprodukte Ätherische Öle Diverse Waren III. BERGBAUPRODUKTE Marmor Schmirgel Diverse Waren Artikel römisch fünf (1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel römisch II und römisch IV zutreffen, und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird. (2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen und Erweiterungen des Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels. Artikel römisch VI (1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines griechischen Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name

zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden. Artikel römisch VII (1) Die auf Grund des Abkommens geschützten griechischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich griechischen Erzeugnissen vorbehalten. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem griechischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische Eigenname nicht in die griechische Sprache übersetzt werden. Artikel römisch VIII (1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Artikel römisch VI und römisch VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, einschließlich aller Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel Beschlagnahme), die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels römisch zehn Anwendung. Die Anwendung dieses Artikels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel römisch fünf zugeordnet sind, benutzt werden, sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in irgendeiner Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie „Art", „Typ", „Fasson", „Bearbeitung", „Nachahmung" oder dergleichen benutzt werden.

  1. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist. Artikel römisch IX Die Bestimmungen des Artikels römisch VIII dieses Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten. Artikel römisch zehn (1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten des Königreiches Griechenland außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung des Königreiches Griechenland hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung des Königreiches Griechenland dies griechischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht. (2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in dem Königreich Griechenland, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht. Artikel römisch XI (1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch einer am 1. Jänner 1969 (Stichtag) registrierten Marke nicht entgegen. (2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem Übereinkommen (Artikel römisch fünf) enthaltenen Listen

dem Abkommen unterliegen, ist Absatz eins, dieses Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens (Artikel römisch fünf) anzusehen ist. Artikel römisch XII (1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht werden. (2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem Übereinkommen (Artikel römisch fünf) enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens (Artikel römisch fünf) beginnt. Artikel römisch XIII Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden. Artikel römisch XIV Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt. Artikel römisch XV Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird. Artikel römisch XVI Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.

Artikel römisch XVII (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet. (3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden. (4) Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf können schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Für die Republik Österreich: Hauffe e. h. Für das Königreich Griechenland: Pyrlas e. h. PROTOKOLL Die Vertragsstaaten, von dem Wunsch geleitet, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft näher zu regeln, haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die diesem Abkommen als Anlage beigefügt sind:

 

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Für die Republik Österreich: Hauffe e. h. Für das Königreich Griechenland: Pyrlas e. h. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1971, Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Kreisky Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft: Weihs Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie: Staribacher Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Kirchschläger Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 20. Juni 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel römisch XVII Absatz 2 am 19. August 1972 in Kraft getreten.

Kreisky