Nachdem das am 8. Oktober 1970 in Luxemburg unterzeichnete Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg samt Annex, welches Vertragswerk also lautet: Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg, vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern durch die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Hochschulwesens, der Wissenschaft, des Erziehungswesens und der Kultur zu vertiefen, haben vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen und sind wie folgt übereingekommen: HOCHSCHULWESEN UND WISSENSCHAFT Artikel römisch eins Die Vertragschließenden Parteien werden trachten, ihre Beziehungen auf den Gebieten der For-

schung und Lehre unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und deren Forschungsinstitute durch den Austausch von Hochschullehrern und sonstigen Fachleuten zu intensivieren. Artikel 2 Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Studierenden und absolvierten Akademikern ermutigen und durch die Gewährung von Stipendien fördern. Artikel 3 (1) Österreich wird luxemburgischen Studierenden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires" auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der gleichen Studienrichtung in Österreich anrechnen und die in den „Cours Universitaires" abgelegten Prüfungen anerkennen, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat" der luxemburgischen „Cours Universitaires" nachgewiesen wird. Ob und welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den zuständigen österreichischen Bundesminister festgelegt werden. (2) Die Vertragschließenden Parteien erkennen die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse an. Luxemburgische Reifezeugnisse berechtigen zum Studium an wissenschaftlichen Hochschulen in Österreich in jenem Umfange, der aus der im Annex vorgenommenen Gegenüberstellung der Reifezeugnisse der Vertragschließenden Parteien hervorgeht. Der Annex bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens. (3) Die luxemburgischen Reifezeugnisse werden gleichzeitig als Nachweise anerkannt, daß der Inhaber die deutsche Sprache in einem zum Studium in Österreich ausreichenden Maße beherrscht. (4) Der Artikel 1 Ziffer 2 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse sowie der Paragraph 7, Absatz 6,, 2. Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 177/1966, werden in Österreich auf luxemburgische Bewerber um die Immatrikulation nicht angewandt. (5) Luxemburgische Studierende haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abzulegen. (6) Für die Beratung der Fragen, die sich in Angelegenheiten des Artikels 3 ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Länder zu ernennenden Mitgliedern bestehen

wird Jede der Vertragschließenden Parteien kann für seine Sektion Berater beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer der Vertragsparteien, jährlich jedoch mindestens einmal zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden. Artikel 4 Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Institutionen beider Länder auf den Gebieten der Forschung und Lehre ermutigen und fördern. Artikel 5 Die Vertragschließenden Parteien werden die Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes an wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer Staatsgebiete fördern. Artikel 6 Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken und Archiven ermutigen und insbesondere die Auswertung der Bestände, die sich auf die Geschichte des anderen Landes beziehen, unterstützen. ERZIEHUNGSWESEN Artikel 7 Die Vertragschließenden Parteien werden ihre Beziehungen auf dem Gebiete des höheren und mittleren allgemein- und berufsbildenden Schulwesens durch den Austausch von Lehrern, Sprachassistenten und sonstigen Fachleuten vertiefen. Artikel 8 Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Schülern zwischen beiden Ländern ermutigen. Artikel 9 Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung sowie der Erwachsenenbildung und direkte Kontakte zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf diesen Gebieten unterstützen. KULTUR Artikel 10 Die Vertragschließenden Parteien werden ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kultur intensivieren:

Litera a in den Bereichen der Musik und der darstellenden sowie der bildenden Kunst durch die Entsendung und den Austausch von Künstlern und Ensembles und durch deren Teilnahme an Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden; b) durch den Austausch von Ausstellungen; c) durch den Austausch von Fachleuten und Erfahrungen auf dem Gebiete der Denkmalpflege; d) durch den Austausch von Kultur-, Dokumentar- und Unterrichtsfilmen sowie von wissenschaftlichen Filmen und von sonstigen Bild- und Schallträgern wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalts; e) durch die Unterstützung des Austausches auf dem Gebiete des Sportes. AUSTAUSCH VON PUBLIKATIONEN Artikel 11 Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950 den Austausch von Büchern, Dokumentationsmaterial und anderen Publikationen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft, des Unterrichtswesens, der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung unterstützen. STÄNDIGE GEMISCHTE KOMMISSION Artikel 12 Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die unter Artikel 3 dieses Abkommens fallen, wird zur Beratung aller die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffenden Fragen eine Ständige Gemischte Kommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Länder zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann für seine Sektion Experten beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Ständige Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer der Vertragsparteien, mindestens jedoch alle drei Jahre zu einer Sitzung zusammentreten, und zwar abwechselnd in Österreich und in Luxemburg. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien erfolgen wird, in Kraft.

Artikel 14 Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Im Falle einer Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft. Geschehen zu Luxemburg, am 8. Oktober 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. Für die Republik Österreich: Pour la République d'Autriche: Weidinger Pour le Grand-Duché de Luxembourg: Für das Großherzogtum Luxemburg: Thorn ANNEX Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung bzw. Abschlußprüfung an den in der nachfolgenden Liste angeführten luxemburgischen Schulen berechtigen in Österreich zur Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer wissenschaftlichen Hochschule für jene Studienrichtungen bzw. Fachrichtungen, zu denen die erfolgreiche Ablegung der in der Liste angeführten österreichischen Reifezeugnisse gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1972 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Kreisky Der Bundesminister für Unterricht und Kunst: Sinowatz Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung: Firnberg Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten : Kirchschläger Das vorliegende Vertragswerk tritt nach dem am 6. September 1972 erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden gemäß seinem Artikel 13 am 6. November 1972 in Kraft.

Kreisky