Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, welches also lautet: (Übersetzung) IM HINBLICK DARAUF, daß die Republik Österreich Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen ist, der am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist; IM HINBLICK DARAUF, daß Absatz 1 des Artikels römisch III des erwähnten Vertrages wie folgt lautet: „Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen, die in einem mit der Internationalen Atomenergie-Organisation entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation und dem Sicherheitskontrollsystem dieser Organisation auszuhandelnden und abzuschließenden Vertrag festgelegt werden und die dem ausschließlichen Zweck einer Überprüfung der Einhaltung seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen dienen, um zu verhindern, daß Atomenergie von friedlichen Verwendungszwecken für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird. Die Maßnahmen für die auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind in bezug auf Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet oder verwendet wird oder sich außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind auf jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material bei allen friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden, die innerhalb der Gebiete des betreffenden Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt werden";
IM HINBLICK DARAUF, daß die Internationale Atomenergie-Organisation nach Artikel römisch III ihrer Statuten zum Abschluß solcher Abkommen berechtigt ist; KOMMEN die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation nunmehr wie folgt überein: TEIL römisch eins Artikel 1. Die Republik Österreich (im folgenden „Österreich" genannt) verpflichtet sich im Sinne von Artikel römisch III Absatz 1 des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (im folgenden „Vertrag" genannt) zur Annahme von Sicherheitskontrollen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb ihres Staatsgebietes, in ihrem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter ihrer Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, daß solche Materialien nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt werden. Artikel 2. Die Internationale Atomenergie- Organisation (im folgenden „Organisation" genannt) hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen, daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eine Sicherheitskontrolle auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet wird, die innerhalb des Staatsgebietes Österreichs, in seinem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter seiner Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, daß solches Material nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird. Artikel 3. Österreich und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrolle zusammenarbeiten. Artikel 4. Die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle ist derart durchzuführen, daß (a) eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Österreichs oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschließlich des internationalen Austausches von Kernmaterial, vermieden wird;
(b) eine ungebührliche Einmengung in Österreichs friedliche nukleare Tätigkeiten und insbesondere in den Betrieb von Anlagen vermieden wird und (c) die Sicherheitskontrolle mit der für die wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung nuklearer Tätigkeiten erforderlichen umsichtigen Betriebsführung vereinbar ist. Artikel 5. (a) Die Organisation hat jede Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen, um Geschäfts- und Industriegeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangen, zu schützen. b) (i) Die Organisation darf keine Information, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen Staat, eine Organisation oder Person weitergeben. Dies hindert jedoch nicht, daß spezifische Informationen, die auf die Durchführung des Abkommens Bezug haben, dem Gouverneursrat der Organisation (im folgenden „Rat" genannt) sowie jenen Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt werden dürfen, die auf Grund ihrer mit der Sicherheitskontrolle zusammenhängenden amtlichen Aufgaben solche Kenntnisse benötigen. Doch darf dies nur in dem Maße geschehen, als es für die Organisation zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Durchführung dieses Abkommens nötig ist. (ii) Zusammengefaßte Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, können auf Beschluß des Rates veröffentlicht werden, wenn Österreich seine Zustimmung erteilt. Artikel 6. (a) Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen hat die Organisation die technologischen Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherheitskontrolle voll zu berücksichtigen und alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu erreichen, und die Anwendung des Grundsatzes der wirksamen Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterials durch Verwendung von Instrumenten und anderen Verfahren an bestimmten strategischen Punkten, soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen technologischen Möglichkeiten zulassen, sicherzustellen.
(b) Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise die folgenden einzusetzen: (i) Räumliche Begrenzung als Mittel der Festlegung von Materialbilanzbereichen zu Buchungszwecken, (ii) statistische Verfahren und Entnahme von Stichproben bei der Auswertung des Flusses von Kernmaterial und (iii) Konzentration der Nachprüfungsverfahren auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes, die die Erzeugung, Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt haben, und von welchem ausgehend Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen ohne weiteres hergestellt werden könnten. Ferner Verringerung der Anzahl der Nachprüfungsverfahren für anderes Kernmaterial auf ein Mindestmaß, vorausgesetzt, daß dadurch die Organisation bei der Anwendung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen nicht behindert wird. Artikel 7. (a) Österreich hat ein System für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle sämtlicher nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu errichten und aufrechtzuerhalten. (b) Die Organisation hat die Sicherheitskontrolle so anzuwenden, daß sie bei ihrer Aufgabe sich zu vergewissern, daß keine Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher Verwendung zu Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde des österreichischen Kontrollsystems nachzuprüfen. Die Nachprüfung durch die Organisation hat u. a. unabhängige Messungen und Beobachtungen zu umfassen, die von der Organisation nach den in Teil römisch II dieses Abkommens festgelegten Verfahren durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung hat die Organisation auf die technische Leistungsfähigkeit des österreichischen Kontrollsystems gebührend Bedacht zu nehmen. Artikel 8. (a) Um die wirksame Durchführung von Sicherheitskontrollen gemäß diesem Abkommen sicherzustellen, hat Österreich im Einklang mit den in Teil römisch II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen der Organisation Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, sowie über die für die Kontrolle solcher Materialien wesentlichen Merkmale von Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(b) (i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmaß an Informationen und Daten verlangen, das mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang steht. (ii) Informationen über Anlagen haben das Mindestmaß zu umfassen, das zur Kontrolle von Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, notwendig ist. (c) Auf Verlangen Österreichs hat die Organisation bereit zu sein, an Ort und Stelle in Österreich Informationen über die Auslegung von Anlagen, welche Österreich als besonders geheimhaltungswürdig betrachtet, zu prüfen. Solche Informationen brauchen der Organisation nicht in Form von Unterlagen übermittelt zu werden, vorausgesetzt, daß sie an Ort und Stelle in Österreich für weitere Überprüfungen durch die Organisation jederzeit zugänglich bleiben. Artikel 9. (a) (i) Für die Bestellung von Inspektoren der Organisation für Österreich hat die Organisation die Zustimmung Österreichs einzuholen, (ii) Erhebt Österreich, sei es anläßlich des Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung, gegen die Bestellung einen Einwand, so hat die Organisation Österreich eine oder mehrere Alternativbestellungen vorzuschlagen, (iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung Österreichs, der Bestellung von Inspektoren der Organisation zuzustimmen, die gemäß diesem Abkommen durchzuführenden Inspektionen behindert würden, so ist eine solche Weigerung auf Antrag des Generaldirektors der Organisation (im folgenden „Generaldirektor" genannt) vom Rat zwecks Ergreifung entsprechender Maßnahmen zu erörtern. (b) Österreich hat die nötigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Inspektoren der Organisation die ihnen durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben in wirksamer Weise erfüllen können. (c) Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation sind so einzurichten, daß (i) die möglichen Ungelegenheiten und Störungen für Österreich und für die inspizierten friedlichen nuklearen Tätigkeiten auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden und
(ii) der Schutz von Industriegeheimnissen und anderen den Inspektoren zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen gesichert ist. Artikel 10. Österreich wendet gegenüber der Organisation (einschließlich ihrer Eigentumsrechte, ihres Geld- und Anlagevermögens) sowie gegenüber ihren Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben nach diesem Abkommen erfüllen, die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Organisation und Österreich betreffend den Amtssitz der IAEO an. Inspektoren und andere Beamte genießen darüber hinaus, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich erscheint, Schutz vor Verhaftung und Anhaltung. Alle ihre Schriftstücke und anderen amtlichen Unterlagen sind unverletzlich. Artikel 11. Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial endet, sobald die Organisation festgestellt hat, daß das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherheitskontrolle für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder daß es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist. Artikel 12. Österreich hat der Organisation im Einklang mit den in Teil römisch II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Verbringungen von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, aus Österreich im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil römisch II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jede Verbringung sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf das verbrachte Kernmaterial hervorgeht. Artikel 13. Soll Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat Österreich vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherheitskontrolle in bezug auf solches Material beendet werden kann. Artikel 14. Beabsichtigt Österreich von seinem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund dieses Abkommens der Sicherheitskontrolle unterstellt werden muß, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherheitskontrolle nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:
(a) Österreich hat der Organisation von der Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei klarzustellen ist, (i) daß die Verwendung des Kernmaterials bei einer nichtverbotenen militärischen Tätigkeit mit keiner von Österreich abgegebenen und in die Sicherheitskontrolle der Organisation einbezogenen Verpflichtung, das Material nur für friedliche nukleare Tätigkeiten zu verwenden, im Widerspruch stehen wird und (ii) daß das Kernmaterial während der Zeit der Nichtanwendung der Sicherheitskontrolle nicht zur Herstellung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen verwendet wird. (b) Österreich und die Organisation haben eine Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, daß die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle nur während der Zeit, in der das Kernmaterial bei einer solchen Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet werde. In der Vereinbarung sind nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände, während deren die Sicherheitskontrolle nicht angewendet wird, anzugeben. In jedem Falle tritt die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle wieder in Kraft, sobald das Kernmaterial erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zugeführt wird. Der Organisation sind die Gesamtmenge und die Zusammensetzung solchen in Österreich befindlichen, nicht der Sicherheitskontrolle unterliegenden Materials sowie eine allfällige Ausfuhr desselben bekanntzugeben und (c) jede solche Anordnung ist mit der Zustimmung der Organisation zu treffen. Eine solche Zustimmung ist möglichst rasch zu erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten wie u. a. zeitliche und verfahrensmäßige Bestimmungen und Vorkehrungen für die Berichterstattung zu beziehen, darf aber keine Genehmigung der militärischen Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über dieselbe beinhalten und sich nicht auf die Verwendung des Kernmaterials bei der betreffenden Tätigkeit beziehen. Artikel 15. Österreich und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch Österreich oder Personen, die seiner Jurisdiktion unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation außerordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, daß
sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probenentnahmen zu tragen. Artikel 16. Österreich hat sicherzustellen, daß jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschließlich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach seinen Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie österreichischen Staatsangehörigen. Artikel 17. Jeder Anspruch Österreichs gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber Österreich aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen, jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln. Artikel 18. Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch genommen wurde. Artikel 19. Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, daß die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, daß keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, kann er die in Absatz C des Artikels römisch XII der Statuten vorgesehenen Berichte erstatten und gegebenenfalls auch die anderen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewißheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Kontrollmaßnahmen ergeben haben, und er hat Österreich jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen Garantien zu verschaffen. Artikel 20. Österreich und die Organisation werden sich auf Verlangen der jeweils anderen Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Fragen ins Einvernehmen setzen.
Artikel 21. Österreich ist berechtigt zu verlangen, daß jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt Österreich ein, an der Erörterung einer solchen Frage im Rat teilzunehmen. Artikel 22. Mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten bezüglich eines Beschlusses des Rates nach Artikel 19 oder einer vom Rat auf Grund eines solchen Beschlusses getroffenen Maßnahme ist jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Meinungsverschiedenheit, die nicht im Verhandlungswege oder durch ein sonstiges von Österreich und der Organisation vereinbartes Verfahren beigelegt wird, auf Antrag einer der beiden Parteien einem folgendermaßen zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: Österreich und die Organisation bestellen je einen Schiedsrichter, und die zwei so bestellten Schiedsrichter wählen einen dritten, der den Vorsitz führt. Hat innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren Österreich oder die Organisation keinen Schiedsrichter bestellt, so kann entweder Österreich oder die Organisation den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn innerhalb von dreißig Tagen nach Bestellung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters der dritte Schiedsrichter nicht gewählt worden ist. Bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist das Schiedsgericht beschlußfähig, und alle Entscheidungen erfordern die Übereinstimmung zweier Schiedsrichter. Das Schiedsverfahren ist vom Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für Österreich und die Organisation bindend. Artikel 23. Die Anwendung von Sicherheitskontrollen der Organisation in Österreich, die in anderen mit der Organisation abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen vorgesehen sind, ist während der Geltungsdauer dieses Abkommens auszusetzen. Artikel 24. Österreich und die Organisation haben auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens aufzunehmen. Artikel 25. Dieses Abkommen und allfällige Abänderungen desselben treten am 60. Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation von Österreich die schriftliche Mitteilung erhält, daß die in Österreich bestehenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der Generaldirektor hat alle Mitgliedsstaaten der Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkom-
mens sowie allfälliger Abänderungen desselben unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Artikel 26. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange Österreich Vertragspartei des „Vertrages" ist. TEIL römisch II Artikel 27. Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der in Teil römisch eins vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben. Artikel 28. Zweck der in diesem Teil des Abkommens behandelten Sicherheitskontrollverfahren ist die rechtzeitige Entdeckung einer Abzweigung nennenswerter Mengen von Kernmaterial aus friedlichen nuklearen Tätigkeiten für die Erzeugung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen oder für unbekannte Zwecke, sowie die Abschreckung vor einer solchen Abzweigung durch das Risiko einer frühzeitigen Entdeckung. Artikel 29. Zur Erreichung der in Artikel 28 angeführten Zwecke ist die Materialbuchhaltung als Sicherheitskontrollmaßnahme von grundlegender Bedeutung heranzuziehen, verbunden mit der räumlichen Begrenzung und der Überwachung als wichtigen ergänzenden Maßnahmen. Artikel 30. Den technischen Abschluß der Nachprüfung durch die Organisation bildet eine auf den jeweiligen Materialbilanzbereich bezogene Feststellung der Menge des während eines bestimmten Zeitraumes buchungsmäßig nicht erfaßten Materials, wobei die Genauigkeitsgrenzen der angeführten Mengen anzugeben sind. Artikel 31. Im Sinne des obigen Artikels 7 hat die Organisation bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen das österreichische System für die Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien in vollem Maße zu benützen und unnötige Wiederholungen der Erfassungs- und Kontrolltätigkeiten Österreichs zu vermeiden. Artikel 32. Das österreichische System zur Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien hat auf einer Gliederung in Materialbilanzbereiche zu beruhen und hat gegebenenfalls, gemäß den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen, die Durchführung von Maßnahmen der folgenden Art vorzusehen: (a) Ein Meßsystem für die Bestimmung der Mengen von Kernmaterial, welche erhalten, erzeugt, versandt, verloren oder auf sonstige Weise aus dem Materialbestand entfernt wurden, sowie der im Materialbestand befindlichen Mengen;
(b) die Bewertung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Messungen sowie die Schätzung der Meßunsicherheit; (c) Verfahren zum Erkennen, Überprüfen und Bewerten von Mengendifferenzen zwischen den Messungen des Versenders und des Empfängers; (d) Verfahren zur Aufnahme des Materialbestandes; (e) Verfahren zur Bewertung von Anhäufungen meßmäßig nicht erfaßter Materialbestände und Verluste; (f) ein System von Aufzeichnungen und Berichten, das für den jeweiligen Materialbilanzbereich den Bestand an Kernmaterial und die Veränderungen dieses Bestandes, einschließlich der Zugänge zum und Verbringungen aus dem Materialbilanzbereich, nachweist; (g) Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Buchungsverfahren und Buchungseinrichtungen richtig gehandhabt werden und (h) Verfahren zur Übermittlung von Berichten an die Organisation gemäß den Artikeln 59 bis 69. Artikel 33. Die Sicherheitskontrolle im Sinne dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf Material im Bergbau oder in der Erzaufarbeitung. Artikel 34. (a) Wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Kernbrennstoffzyklus erreicht hat, direkt oder indirekt an einen Nichtatomwaffenstaat ausgeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge, Zusammensetzung und Bestimmungsziel in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt; (b) wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Brennstoffzyklus erreicht hat, eingeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge und Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke eingeführt und (c) verläßt Kernmaterial von solcher Zusammensetzung und Reinheit, daß es für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist, die Anlage oder die Prozeßstufe, in der es erzeugt wurde, oder wird solches Kernmaterial oder irgendwelches andere Kernmaterial, das in einem späteren Stadium des Brennstoffzyklus erzeugt wurde, nach Österreich eingeführt, so fällt das Kernmaterial unter die in diesem Abkommen angeführten Sicherheitskontrollverfahren.
Artikel 35. (a) Die Sicherheitskontrolle ist für Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, unter den in Artikel 11 angeführten Bedingungen zu beenden. Wo die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, Österreich aber der Auffassung ist, daß die Wiedergewinnung bei einem der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterial aus Rückständen vorläufig nicht durchführbar oder erwünscht ist, so haben Österreich und die Organisation über die anzuwendenden geeigneten Sicherheitskontrollmaßnahmen Beratungen aufzunehmen. (b) Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ist unter den in Artikel 13 angeführten Bedingungen zu beenden, vorausgesetzt, daß Österreich und die Organisation einvernehmlich feststellen, daß das betreffende Kernmaterial praktisch nicht wiedergewinnbar ist. Artikel 36. Auf Antrag Österreichs hat die Organisation folgende Kernmaterialien von der Sicherheitskontrolle auszunehmen: (a) Besonderes spaltbares Material, wenn es in Gramm- oder geringeren Mengen als Detektorkomponente in Instrumenten verwendet wird; (b) Kernmaterial, wenn es gemäß Artikel 13 bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird, falls solches Kernmaterial rückgewinnbar ist und (c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium-238 über 80 Prozent. Artikel 37. Auf Antrag Österreichs hat die Organisation Kernmaterial, das sonst der Sicherheitskontrolle unterliegen würde, von dieser auszunehmen, sofern die Gesamtmenge des Kernmaterials, das in Österreich auf Grund dieses Artikels ausgenommen wurde, zu keinem Zeitpunkt die folgenden Werte überschreitet: (a) Insgesamt ein Kilogramm besonderes spaltbares Material, das sich aus einem oder mehreren der folgenden Materialien zusammensetzen kann: (i) Plutonium; (ii) Uran mit einer Anreicherung von 0,2 (20%) und darüber, wobei das Produkt seines Gewichtes mit seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist; (iii) Uran mit einer Anreicherung unter 0,2 (20%) und über der des Natururans, wobei das Produkt seines Gewichtes mit dem fünffachen Wert des Quadrates seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist.
(b) Insgesamt 10 Tonnen Natururan und abgereichertes Uran mit einer Anreicherung über 0,005 (0,5%); (c) 20 Tonnen abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und (d) 20 Tonnen Thorium; oder jene größeren Mengen, die allenfalls vom Rat zwecks einheitlicher Anwendung angegeben werden. Artikel 38. Soll Kernmaterial, das von der Sicherheitskontrolle ausgenommen ist, zusammen mit Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, verarbeitet oder gelagert werden, so sind von Österreich und der Organisation Schritte zur Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf dieses Material zu unternehmen. Artikel 39. Österreich und die Organisation haben Zusatzvereinbarungen abzuschließen, die im einzelnen festlegen, wie die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren anzuwenden sind, und zwar in dem Ausmaß als es nötig ist, der Organisation die wirksame und rationelle Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen. Artikel 40. Die Zusatzvereinbarungen haben gleichzeitig mit oder möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft zu treten. Österreich und die Organisation werden alle Anstrengungen unternehmen, um ihr Inkrafttreten innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu erreichen. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hat die Organisation das Recht, auf dasjenige Kernmaterial, welches in dem in Artikel 41 vorgesehenen Inventar geführt wird, die in diesem Abkommen festgelegten Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die Zusatzvereinbarungen noch nicht in Kraft getreten sind. Artikel 41. Auf Grund des in Artikel 62 dieses Abkommens erwähnten Ausgangsberichtes hat die Organisation ein zusammengefaßtes Inventar über sämtliches in Österreich befindliche Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ohne Rücksicht auf seine Herkunft zu errichten und es auf Grund weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen auf dem laufenden zu halten. Abschriften dieses Inventars sind Österreich in noch zu vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zustellen. Artikel 42. Gemäß Artikel 8 sind der Organisation während der Erörterung der Zusatzvereinbarungen Informationen über die Auslegung
bestehender Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Beistellung von Auslegungsinformationen über neue Anlagen sind in den Zusatzvereinbarungen festzulegen, und solche Informationen sind so früh wie möglich vor der Einbringung von Kernmaterial in eine neue Anlage zur Verfügung zu stellen. Artikel 43. Die der Organisation zur Verfügung zu stellenden Auslegungsinformationen haben für jede einzelne Anlage gegebenenfalls u. a. zu enthalten: (a) Die Bezeichnung der Anlage unter Angabe ihres allgemeinen Charakters, ihres Zweckes, der nominellen Kapazität und geographischen Lage und des Namens und der Anschrift, die für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verwenden sind; (b) eine Beschreibung des allgemeinen Aufbaues der Anlage, soweit möglich unter Bezugnahme auf die Form, die Lage und den Durchfluß von Kernmaterial und auf die allgemeine Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente, in denen Kernmaterial verwendet, erzeugt oder verarbeitet wird; (c) eine Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen und (d) eine Beschreibung der in der Anlage angewendeten und geplanten Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Kernmaterial mit besonderer Berücksichtigung der von der Betriebsleitung festgelegten Materialbilanzbereiche, der Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Erfassung des Materialbestandes. Artikel 44. Andere für die Anwendung der Sicherheitskontrolle bedeutsame Informationen sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche über die organisatorische Verantwortlichkeit für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Material. Österreich hat der Organisation zusätzliche Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsverfahren zur Verfügung zu stellen, welche die Organisation zu beachten hat und an die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten haben. Artikel 45. Der Organisation sind Informationen über die Auslegung von Anlagen bezüglich einer für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen Abänderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung der Verfahren zur Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.
Artikel 46. Die der Organisation zur Verfügung gestellten Auslegungsinformationen sind für folgende Zwecke zu verwenden: (a) Um jene Merkmale der Anlagen und des Kernmaterials, die für die Anwendung der Sicherheitskontrolle auf Kernmaterial von Bedeutung sind, genügend detailliert festzulegen, damit die Nachprüfung erleichtert wird; (b) um die für die Buchungszwecke der Organisation zu verwendenden Materialbilanzbereiche zu bestimmen und jene strategischen Punkte auszuwählen, welche Schlüsselmeßstellen darstellen und zur Bestimmung des Durchflusses und des Bestandes an Kernmaterial benützt werden sollen; bei der Bestimmung solcher Materialbilanzbereiche hat die Organisation u. a. folgende Kriterien anzuwenden: (i) Die Größe des Materialbilanzbereiches muß in Beziehung zu der Genauigkeit gesetzt werden, mit der die Materialbilanz erstellt werden kann; (ii) bei der Festsetzung des Materialbilanzbereiches ist jede Gelegenheit zu nützen, um durch räumliche Begrenzung und Überwachung zur Vollständigkeit der Durchflußmessungen beizutragen, dadurch die Anwendung der Sicherheitskontrolle zu vereinfachen und die Messungen auf Schlüsselmeßstellen zu konzentrieren; (in) mehrere Materialbilanzbereiche in einer Anlage oder an getrennten Standorten können für Buchungszwecke der Organisation zu einem einzigen Materialbilanzbereich zusammengelegt werden, wenn die Organisation feststellt, daß dies den Erfordernissen ihrer Nachprüfungen entspricht und (iv) auf Verlangen Österreichs kann um einen Prozeß-Schritt, der kommerziell geheimhaltungswürdige Informationen enthält, ein besonderer Materialbilanzbereich errichtet werden; (c) um den nominellen Zeitplan und die Verfahren für die Aufnahme des Materialbestandes für Buchungszwecke der Organisation zu erstellen; (d) um die Erfordernisse für die Aufzeichnungen und Berichte und die Auswertungsverfahren für diese Aufzeichnungen festzulegen; (e) um die Erfordernisse und Verfahren für die Nachprüfung von Menge und Lage des Kernmaterials festzulegen und (f) um die geeigneten Kombinationen von räumlichen Begrenzungs- und Über-
wachungsmethoden und -verfahren sowie die strategischen Punkte auszuwählen, an denen diese anzuwenden sind. Die Ergebnisse der Prüfung der Auslegungsinformationen sind in die Zusatzvereinbarungen aufzunehmen. Artikel 47. Die Auslegungsinformationen sind im Lichte der Veränderungen der Betriebsbedingungen, der Entwicklung der Techniken der Sicherheitskontrolle oder der bei der Anwendung der Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich einer Abänderung der von der Organisation gemäß Artikel 46 getroffenen Maßnahmen ständig zu überprüfen. Artikel 48. Im Zusammenwirken mit Österreich kann die Organisation Inspektoren in Anlagen entsenden, um die Auslegungsinformationen nachzuprüfen, die der Organisation gemäß den Artikeln 42 bis 45 für die in Artikel 46 angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden. Artikel 49. Falls Kernmaterial ständig außerhalb von Anlagen Verwendung findet, so sind der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: (a) Eine allgemeine Beschreibung der Verwendung des Kernmaterials, seines Standortes sowie der Name und die Geschäftsanschrift des Benützers und (b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden und vorgesehenen Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle des Kernmaterials, einschließlich der organisatorischen Verantwortlichkeit für die Materialbuchhaltung und -kontrolle. Die Organisation ist von allen Änderungen an den ihr gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Artikel 50. Die der Organisation gemäß Artikel 49 zur Verfügung gestellten Informationen können, soweit sinnvoll, auch für die in Artikel 46 (b) bis (f) angeführten Zwecke verwendet werden. Artikel 51. Bei der Errichtung eines nationalen Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich Aufzeichnungen geführt werden. Die zu führenden Aufzeichnungen sind in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben. Artikel 52. Österreich hat Vorkehrungen zu treffen, um die Prüfung der Aufzeichnungen
durch Inspektoren zu erleichtern, sofern die Aufzeichnungen nicht in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache geführt werden. Artikel 53. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Artikel 54. Die Aufzeichnungen haben soweit erforderlich zu bestehen aus: (a) Materialbestandskonten über sämtliche Kernmaterialien, die gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegen und (b) Betriebsprotokollen für Anlagen, die solches Kernmaterial enthalten. Artikel 55. Das System der Messungen, auf welchen die zur Abfassung von Berichten verwendeten Aufzeichnungen basieren, hat den neuesten internationalen Standardverfahren entweder zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein. Artikel 56. Die Materialbestandskonten haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich folgende Angaben auszuweisen: (a) Sämtliche Bestandsänderungen, um jederzeit eine Feststellung des Buchbestandes zu ermöglichen; (b) sämtliche Meßergebnisse, die zur Feststellung des Materialbestandes verwendet werden und (c) sämtliche Angleichungen und Korrekturen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buch- und Materialbestände durchgeführt wurden. Artikel 57. Für alle Bestandsänderungen und Materialbestände haben die Aufzeichnungen in Bezug auf jede einzelne Kernmaterialcharge folgendes auszuweisen: die Materialkennzeichnung, die Chargendaten und die Ausgangsdaten. Die Aufzeichnungen haben in jeder Kernmaterialcharge Uran, Thorium und Plutonium getrennt auszuweisen. Bei jeder Bestandsänderung sind der Zeitpunkt der Bestandsänderung sowie gegebenenfalls der abgebende und der empfangende Materialbilanzbereich bzw. der Empfänger anzugeben. Artikel 58. Die Betriebsprotokolle haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich, soweit möglich, folgende Angaben auszuweisen: (a) Jene Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen der Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendet werden;
(b) Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei der Probennahme und den Analysen gewonnen wurden, die Verfahren zur Kontrolle der Güte von Messungen und die abgeschätzten zufälligen und systematischen Fehler; (c) eine Beschreibung des Ablaufes der Vorbereitung zur und der Aufnahme eines Materialbestandes, zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit und (d) eine Beschreibung der Schritte, die unternommen werden, um die Ursache und Größenordnung eines durch einen Vorfall entstandenen oder durch Messung nicht erfaßten allfälligen Verlustes festzustellen. Artikel 59. Österreich hat der Organisation Berichte über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, in der in den Artikeln 60 bis 69 angeführten Form zu übermitteln. Artikel 60. Die Berichte sind in englischer, französischer, russischer oder spanischer Sprache zu erstatten, falls nicht in den Zusatzvereinbarungen etwas anderes vorgesehen ist. Artikel 61. Die Berichte sind auf Grund der gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen zu erstellen und haben gegebenenfalls aus Materialkontoauszügen und Sonderberichten zu bestehen. Artikel 62. Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht über sämtliche gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht ist von Österreich an die Organisation innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage jenes Kalendermonats abzusenden, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben. Artikel 63. Österreich hat der Organisation für jeden Materialbilanzbereich folgende Materialkontoauszüge zu übermitteln: (a) Bestandsänderungsberichte, die alle Änderungen des Bestandes an Kernmaterial nachweisen. Die Berichte sind sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende jenes Monats abzusenden, in dem die Materialbestandsänderungen erfolgten oder festgestellt wurden und (b) Materialbilanzberichte, welche die Materialbilanz auf Grund des Materialbestandes des im Materialbilanzbereich tatsächlich vorhandenen Kernmaterials ausweisen. Die Berichte sind sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von 30 Tagen nach der Bestandsaufnahme abzusenden.
Die Berichte haben sich auf die zum Zeitpunkt der Berichterstattung vorhandenen Daten zu stützen und können bei Bedarf später berichtigt werden. Artikel 64. Bestandsänderungsberichte haben für jede Kernmaterialcharge die Kennzeichnungs- und Chargendaten, den Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls den abgebenden und den empfangenden Materialbilanzbereich bzw. den Empfänger anzugeben. Diesen Berichten sind kurze Bemerkungen anzufügen: (a) Erläuterungen der Bestandsänderungen an Hand der Betriebsdaten, die in den gemäß Artikel 58 (a) vorgesehenen Betriebsprotokollen enthalten sind; (b) Beschreibung des vorgesehenen Betriebsprogrammes, insbesondere des Vorganges der Materialbestandsaufnahme, wie dies in den Zusatzvereinbarungen festgelegt ist. Artikel 65. Österreich hat jede Bestandsänderung, Angleichung und Korrektur entweder periodisch in einer zusammenfassenden Liste oder einzeln zu melden. Bestandsänderungen sind nach Chargen zu melden. Entsprechend den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen können kleine Änderungen des Kernmaterialbestandes, wie etwa Verbringungen kleiner analytischer Proben, zu einer Charge vereinigt und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden. Artikel 66. Die Organisation hat Österreich für jeden Materialbilanzbereich Halbjahresausweise des Buchbestandes von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zur Verfügung zu stellen, wobei sich diese auf die Bestandsänderungsberichte des Berichtzeitraumes stützen. Artikel 67. Falls zwischen Österreich und der Organisation nichts anderes vereinbart wird, haben die Materialbilanzberichte folgende Eintragungen zu enthalten: (a) den Ausgangs-Materialbestand, (b) Bestandsänderungen (zuerst Zuwachs, dann Abgang), (c) den End-Buchbestand, (d) Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger, (e) den berichtigten End-Buchbestand, (f) End-Materialbestand und (g) buchungsmäßig nicht erfaßtes Material. Jedem Materialbilanzbericht ist ein Ausweis über den Materialbestand mit einer getrennten Aufzählung sämtlicher Chargen und der Angabe der Materialkennzeichnungs- und Chargendaten für jede Charge beizuschließen.
Artikel 68. Österreich hat unverzüglich Sonderberichte zu erstatten: (a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder außergewöhnliche Umstände Österreich zur Annahme veranlassen, daß ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder sein könnte, welcher die dafür in den Zusatzvereinbarungen festgelegten Grenzwerte überschreitet oder (b) wenn sich die räumliche Begrenzung unerwartet gegenüber der in den Zusatzvereinbarungen festgelegten soweit geändert hat, daß eine unerlaubte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist. Artikel 69. Auf Verlangen der Organisation hat Österreich ihr zu jedem Bericht Ergänzungen und Klarstellungen zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Sicherheitskontrolle bedeutsam ist. Artikel 70. Der Organisation steht nach den Bestimmungen der Artikel 71 bis 82 das Recht zu, Inspektionen durchzuführen. Artikel 71. Die Organisation kann ad hoc- Inspektionen durchführen: (a) um jene Informationen nachzuprüfen, welche im Eröffnungsbericht über das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegende Kernmaterial enthalten sind, (b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen und nachzuprüfen, die seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten sind und (c) um gemäß Artikel 93 und 96 die Menge und Zusammensetzung von Kernmaterial vor seiner Verbringung aus oder bei seiner Verbringung nach Österreich festzustellen und womöglich nachzuprüfen. Artikel 72. Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen: (a) um nachzuprüfen, daß die Berichte mit den Aufzeichnungen übereinstimmen; (b) um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung sämtlicher gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien nachzuprüfen und (c) um Informationen über die möglichen Ursachen für buchungsmäßig nicht erfaßtes Material, Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger sowie Unklarheiten im Buchbestand nachzuprüfen. Artikel 73. Entsprechend den in Artikel 77 festgelegten Verfahren kann die Organisation Sonderinspektionen durchführen:
(a) um die in Sonderberichten enthaltenen Informationen nachzuprüfen oder (b) wenn die Organisation der Auffassung ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Informationen, einschließlich der von Österreich gegebenen Erläuterungen, sowie die aus Routineinspektionen gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um der Organisation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens zu ermöglichen. Eine Inspektion gilt als Sonderinspektion, wenn sie entweder zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand hinzukommt oder über das in Artikel 77 für ad hoc- und Routineinspektionen vorgesehene Ausmaß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen mit sich bringt, oder wenn beides der Fall ist. Artikel 74. Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen Zwecken kann die Organisation: (a) in die nach Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Einsicht nehmen; (b) unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien vornehmen; (c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrollgeräten nachprüfen; (d) Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen anwenden und benützen und (e) andere objektive Methoden verwenden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben. Artikel 75. Im Rahmen des Artikels 74 ist die Organisation befugt: (a) zu beobachten, ob die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmeßstellen entnommenen Proben mit Hilfe von Verfahren entnommen werden, welche repräsentative Proben liefern; die Behandlung und Analyse der Proben zu beobachten und Duplikate solcher Proben zu erhalten; (b) zu beobachten, daß die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmeßstellen durchgeführten Messungen von Kernmaterial repräsentativ sind, und als Beobachter bei der Eichung der verwendeten Instrumente und Geräte teilzunehmen; (c) nötigenfalls mit Österreich zu vereinbaren: (i) daß für den Gebrauch durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden;
(ii) daß die analytischen Standardproben der Organisation analysiert werden; (iii) daß entsprechende absolute Standards zur Eichung von Instrumenten und anderen Geräten verwendet werden und (iv) daß weitere Eichungen durchgeführt werden; (d) Vorkehrungen zur Verwendung ihrer eigenen Geräte für unabhängige Messungen und Überwachungen zu treffen und, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde, auch Vorkehrungen zur Installation solcher Geräte zu treffen; (e) auf räumlichen Begrenzungen ihre Siegel und sonstige kennzeichnende und unerlaubte Eingriffe anzeigende Vorrichtungen anzubringen, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde und (f) mit Österreich Vereinbarungen über die Versendung der für den Gebrauch durch die Organisation entnommenen Proben zu treffen. Artikel 76. (a) Zu den in Artikel 71 (a) und (b) angeführten Zwecken und bis zur Festsetzung der strategischen Punkte in den Zusatzvereinbarungen haben die Inspektoren der Organisation Zugang zu jeder Stelle, an der sich laut Eröffnungsbericht oder laut Inspektionen, die im Zusammenhang mit diesem durchgeführt wurden, Kernmaterial befindet; (b) zu den in Artikel 71 (c) angegebenen Zwecken haben die Inspektoren zu jeder Stelle Zugang, von der die Organisation gemäß Artikel 92 (d) (iii) oder 95 (d) (iii) in Kenntnis gesetzt wurde; (c) zu den in Artikel 72 angegebenen Zwecken haben die Inspektoren nur zu den in den Zusatzvereinbarungen angeführten strategischen Punkten und zu den gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Zugang und (d) falls Österreich zu der Auffassung gelangt, daß ungewöhnliche Umstände irgendwelcher Art eine Ausweitung der Zugangsbeschränkungen für die Organisation erforderlich machen, haben Österreich und die Organisation unverzüglich Vereinbarungen zu treffen, um die Organisation in die Lage zu versetzen, im Rahmen dieser Beschränkungen ihre Sicherheitskontrollverpflichtungen zu erfüllen. Der Generaldirektor hat jede solche Vereinbarung dem Rat zu melden.
Artikel 77. Bei Vorliegen von Umständen, die zu den in Artikel 73 angegebenen Zwecken zu Sonderinspektionen führen können, haben Österreich und die Organisation unverzüglich Beratungen aufzunehmen. Auf Grund solcher Beratungen kann die Organisation: (a) zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand Inspektionen durchführen und (b) im Einvernehmen mit Österreich über das in Artikel 76 festgelegte Maß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen erhalten. Allfällige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit zusätzlicher Zugangsmöglichkeiten sind nach Artikel 21 und 22 beizulegen; falls Maßnahmen seitens Österreichs wesentlich und dringend sind, ist Artikel 18 anzuwenden. Artikel 78. Unter Anwendung einer optimalen Zeiteinteilung hat die Organisation die Anzahl, Intensität und Dauer der Routineinspektionen auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das mit der wirksamen Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrollverfahren vereinbar ist, und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Inspektionen auf bestmögliche und wirtschaftlichste Weise auszunützen. Artikel 79. Die Organisation kann pro Jahr eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzbereichen außerhalb von Anlagen durchführen, wenn deren Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial — je nachdem, welcher Betrag größer ist — fünf effektive Kilogramm nicht überschreitet. Artikel 80. Die Anzahl, Intensität, Dauer,. Zeiteinteilung und Art der Routineinspektionen für Anlagen mit einem Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial von mehr als fünf effektiven Kilogramm ist nach dem Grundsatz zu bestimmen, daß im Maximal- oder Grenzfall die Inspektionstätigkeit nicht intensiver sein darf, als es notwendig und hinreichend ist, um die Kontinuität des Wissens bezüglich des Flusses und des Bestandes an Kernmaterial aufrechtzuerhalten. Der maximale Routineinspektionsaufwand für solche Anlagen ist wie folgt zu bestimmen: (a) für Reaktoren und versiegelte Lagerungseinrichtungen ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr so festzulegen, daß für jede solche Anlage ein Sechstel eines Mannjahres an Inspektionsarbeit zugebilligt wird; (b) für andere Anlagen als Reaktoren oder versiegelte Lagerungseinrichtungen, in denen Plutonium oder auf mehr als 5% angereichertes Uran zur Verwendung gelangt,
ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr dadurch zu bestimmen, daß für jede solche Anlage 30 römisch zehn √E Manntage gerechnet werden, wobei E den Bestand oder den Jahresdurchsatz an Kernmaterial — je nach dem, welcher Betrag der größere ist — ausgedrückt in effektiven Kilogramm darstellt. Das für eine solche Anlage festgelegte Maximum darf jedoch 1,5 Mannjahre Inspektionsarbeit nicht unterschreiten und (c) für nicht unter Absatz (a) oder (b) fallende Anlagen ist der maximale Gesamtaufwand an Routineinspektionen pro Jahr dadurch zu bestimmen, daß für jede solche Anlage pro Jahr ein Drittel eines Mannjahres an Inspektionsarbeit plus 0,4 römisch zehn E Manntage gerechnet werden, wobei E den Bestand oder den Jahresdurchsatz an Kernmaterial — je nachdem, welcher Betrag der größere ist — ausgedrückt in effektiven Kilogramm darstellt. Österreich und die Organisation können eine Abänderung der Zahlen des in diesem Artikel festgelegten maximalen Inspektionsaufwandes vereinbaren, sobald der Rat festgestellt hat, daß eine solche Abänderung angemessen ist. Artikel 81. Vorbehaltlich der Artikel 78 bis 80 haben die bei der Bestimmung der tatsächlichen Zahl, Intensität, Dauer, Zeiteinteilung und Art der Routineinspektionen in einer Anlage anzuwendenden Kriterien unter anderem zu umfassen: (a) die Form des Kernmaterials, insbesondere, ob das Kernmaterial unverarbeitet vorliegt oder in einer Anzahl von Posten enthalten ist, seine chemische Zusammensetzung, und bei Uran, ob es einen niedrigen oder einen hohen Anreicherungsgrad aufweist; und seine Zugänglichkeit; (b) die Wirksamkeit des Buchungs- und Kontrollsystems Österreichs, einschließlich des Ausmaßes, in dem die Stellen, die die Anlagen betreiben, funktioneil vom Buchungs- und Kontrollsystem Österreichs unabhängig sind; das Ausmaß, in dem die in Artikel 32 angeführten Maßnahmen von Österreich durchgeführt worden sind; die Schnelligkeit der Berichterstattung an die Organisation; die Übereinstimmung der Berichte mit den unabhängigen Nachprüfungen seitens der Organisation und die von der Organisation nachgeprüfte Menge und Zuverlässigkeit des buchungsmäßig nicht erfaßten Materials; (c) Merkmale des Kernbrennstoffkreislaufes in Österreich, insbesondere die Anzahl und die Arten der Anlagen, die der Sicher-
heitskontrolle unterliegendes Kernmaterial enthalten; die für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen Merkmale solcher Anlagen, vor allem der Grad der räumlichen Begrenzung; das Ausmaß, in dem die Auslegung solcher Anlagen eine Nachprüfung des Flusses und des Bestandes an Kernmaterial erleichtert und das Ausmaß, in welchem Informationen aus verschiedenen Materialbilanzbereichen zueinander in Beziehung gesetzt werden können; (d) internationale Wechselbeziehungen, insbesondere das Ausmaß, in dem Kernmaterial zum Gebrauch oder zur Verarbeitung aus anderen Staaten bezogen oder in andere Staaten versendet wird; allfällige Nachprüfungstätigkeiten der Organisation im Zusammenhang damit und das Ausmaß, in dem die nuklearen Tätigkeiten Österreichs mit jenen anderer Staaten zusammenhängen und (e) technische Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheitskontrolle, einschließlich der Verwendung statistischer Methoden und der Stichprobenentnahme bei der Bewertung des Kernmaterialflusses. Artikel 82. Österreich und die Organisation haben Beratungen aufzunehmen, wenn Österreich der Auffassung ist, daß der Inspektionsaufwand sich mit ungebührlicher Konzentration auf bestimmte Anlagen richtet. Artikel 83. Die Organisation hat Österreich im voraus das Eintreffen von Inspektoren in Anlagen oder in Materialbilanzbereichen außerhalb von Anlagen mitzuteilen: (a) für ad hoc-Inspektionen nach Artikel 71 (c) mindestens 24 Stunden vorher; für Inspektionen nach Artikel 71 (a) und (b) sowie für die in Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten mindestens eine Woche vorher; (b) für Sonderinspektionen nach Artikel 73 sobald wie möglich, nachdem Österreich und die Organisation gemäß Artikel 77 Beratungen abgehalten haben, wobei sich versteht, daß die Vorankündigung in der Regel Bestandteil der Beratungen ist und (c) für Routineinspektionen nach Artikel 72 bezüglich der in Artikel 80 (b) erwähnten Anlagen und der versiegelten Lagerungseinrichtungen, die Plutonium oder auf mehr als 5% angereichertes Uran enthalten, mindestens 24 Stunden vorher und in allen anderen Fällen eine Woche vorher. Solche Ankündigungen von Inspektionen haben die Namen der Inspektoren und die zu besuchenden Anlagen und Materialbilanzbereiche außer-
halb von Anlagen einschließlich der Besuchszeiten zu enthalten. Falls die Inspektoren aus dem Ausland eintreffen, hat die Organisation auch Ort und Zeit ihrer Ankunft in Österreich anzugeben. Artikel 84. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 83 kann die Organisation als zusätzliche Maßnahme entsprechend der Methode der Stichprobennahme einen Teil der in Artikel 80 vorgesehenen Routineinspektionen ohne Vorankündigung durchführen. Bei der Durchführung von unangemeldeten Inspektionen hat die Organisation ein Betriebsprogramm, das von Österreich gemäß Artikel 64 (b) mitgeteilt wurde, in vollem Maße zu berücksichtigen. Darüber hinausgehend wann immer möglich und auf der Grundlage des Betriebsprogrammes hat sie Österreich regelmäßig von ihrem Generalprogramm angemeldeter und unangemeldeter Inspektionen in Kenntnis zu setzen und dabei in großen Zügen die Zeiträume anzugeben, in denen Inspektionen vorgesehen sind. Bei der Durchführung unangemeldeter Inspektionen hat die Organisation alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die praktischen Schwierigkeiten für Österreich und für die Betreiber von Anlagen auf ein Mindestmaß zu verringern. Dabei ist. auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Artikel 44 und 89 Bedacht zu nehmen. Ebenso hat Österreich alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um den Inspektoren die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Artikel 85. Für die Bestellung von Inspektoren gelten folgende Verfahren: (a) Der Generaldirektor hat Österreich schriftlich den Namen, die Qualifikation, die Nationalität, den Rang und alle anderen zweckdienlichen Daten jedes Beamten der Organisation mitzuteilen, den er als Inspektor für Österreich vorschlägt; (b) Österreich hat dem Generaldirektor innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Vorschlages bekanntzugeben, ob es den Vorschlag annimmt; (c) der Generaldirektor kann jeden von Österreich angenommenen Beamten zu einem der Inspektoren für Österreich bestellen und hat Österreich jede solche Bestellung bekanntzugeben und (d) einen auf Ersuchen Österreichs oder aus eigenem Antrieb erfolgten Widerruf der Bestellung eines Beamten zum Inspektor für Österreich hat der Generaldirektor Österreich sofort bekanntzugeben. Für Inspektoren, die für die in Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten und zur Durchführung von ad hoc-Inspektionen gemäß Artikel 71 (a)
und (b) benötigt werden, sind die Bestellungsverfahren jedoch möglichst innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschließen. Erscheint eine solche Bestellung innerhalb dieser Frist als unmöglich, so sind Inspektoren für diese Aufgaben zeitlich befristet zu bestellen. Artikel 86. Österreich hat bei Bedarf für jeden für Österreich bestellten Inspektor die erforderlichen Visa so rasch wie möglich zu erteilen oder zu erneuern. Artikel 87. Bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß Artikel 48 und Artikel 71 bis 75 haben Inspektoren ihre Tätigkeiten so durchzuführen, daß eine Behinderung oder Verzögerung des Baues, der Abnahme oder des Betriebes von Anlagen und eine Beeinträchtigung ihrer Betriebssicherheit vermieden wird. Insbesondere dürfen Inspektoren selbst weder eine Anlage bedienen noch dem Personal einer Anlage Weisungen zu einer betrieblichen Tätigkeit erteilen. Sind Inspektoren der Auffassung, daß im Sinne der Artikel 74 und 75 in einer Anlage von der betreibenden Stelle bestimmte Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, so haben sie ein entsprechendes Ersuchen zu erstellen. Artikel 88. Benötigen Inspektoren im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen Dienstleistungen, die in Österreich verfügbar sind, einschließlich der Benützung von Geräten, so hat Österreich die Beschaffung der betreffenden Dienstleistungen und die Benützung der Geräte seitens der Inspektoren zu erleichtern. Artikel 89. Österreich hat das Recht, die Inspektoren bei ihren Inspektionen von österreichischen Vertretern begleiten zu lassen, sofern nicht die Inspektoren dadurch bei der Ausübung ihrer Funktionen aufgehalten oder sonstwie behindert werden. Artikel 90. Die Organisation hat Österreich bekanntzugeben: (a) die Ergebnisse der Inspektionen, und zwar in Zeitabständen, die in den Zusatzvereinbarungen festzulegen sind und (b) die Schlußfolgerungen, die sie aus ihrer Nachprüfungstätigkeit in Österreich gezogen hat, insbesondere aus Mitteilungen für jeden Materialbilanzbereich, die möglichst bald nach der Bestandsaufnahme und Nachprüfung durch die Organisation und nach der Aufstellung einer Materialbilanz zu übermitteln sind. Artikel 91. Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt oder unterliegen soll und das international
verbracht wird, ist für die Zwecke dieses Abkommens als unter österreichischer Verantwortlichkeit stehend zu betrachten: (a) im Falle der Einfuhr nach Österreich von dem Zeitpunkt, ab welchem diese Verantwortung nicht mehr beim ausführenden Staat liegt, spätestens aber zum Zeitpunkt des Eintreffens des Materials an seinem Bestimmungsort und (b) im Falle der Ausfuhr aus Österreich bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem der Empfängerstaat die Verantwortung übernimmt, längstens aber zum Zeitpunkt des Eintreffens des Materials an seinem Bestimmungsort. Der Punkt, an dem die Übertragung der Verantwortung stattfindet, ist im Einklang mit den von den betroffenen Staaten gesetzten geeigneten Vorkehrungen zu bestimmen. Weder Österreich noch ein anderer Staat gilt auf Grund der bloßen Tatsache, daß sich das Kernmaterial auf oder über seinem Staatsgebiet im Transit befindet oder es auf einem seine Flagge führenden Schiff oder in einem seiner Flugzeuge befördert wird, als für das Kernmaterial verantwortlich. Artikel 92. (a) Österreich hat die Organisation von jeder aus Österreich beabsichtigten Verbringung von Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zu benachrichtigen, falls die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder falls innerhalb von drei Monaten an den gleichen Staat mehrere Einzelsendungen abgehen sollen, von denen jede weniger als ein effektives Kilogramm wiegt, deren Gesamtheit aber ein effektives Kilogramm übersteigt. (b) Die Benachrichtigung an die Organisation hat nach Abschluß der vertraglichen Vereinbarungen über die Verbringung zu erfolgen, und zwar in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem das Kernmaterial für den Versand vorbereitet werden soll. (c) Österreich und die Organisation können auch andere Verfahren für die vorhergehende Benachrichtigung vereinbaren. (d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten: (i) die Kennzeichnung und möglichst auch die erwartete Menge und Zusammensetzung des zu verbringenden Kernmaterials sowie den Materialbilanzbereich, aus dem es kommen soll; (ii) den Staat, für den das Kernmaterial bestimmt ist;
(iii) die Zeitpunkte, zu denen das Kernmaterial für den Versand vorbereitet werden soll, und die Orte, an denen dies erfolgt; (iv) das ungefähre Datum des Versandes und der Ankunft des Kernmaterials und (v) eine Angabe darüber, an welchem Punkt der Verbringung der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial im Sinne dieses Abkommens übernehmen wird und wann dieser Punkt vermutlich erreicht werden wird. Artikel 93. Die in Artikel 92 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, daß sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc- Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen, bevor dieses aus Österreich verbracht wird, und falls die Organisation es wünscht oder Österreich es verlangt, am Kernmaterial nach dessen Vorbereitung für den Versand Siegel anzubringen. Die Verbringung des Kernmaterials darf jedoch in keiner Weise durch eine von der Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Maßnahme verzögert werden. Artikel 94. Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat keiner Sicherheitskontrolle durch die Organisation unterliegen wird, hat Österreich dafür zu sorgen, daß die Organisation innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial von Österreich übernimmt, vom Empfängerstaat eine Bestätigung über die Verbringung erhält. Artikel 95. (a) Österreich hat die Organisation von jeder erwarteten Verbringung von Kernmaterial nach Österreich, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zu benachrichtigen, falls die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder falls innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten aus dem gleichen Staat mehrere Einzelsendungen einlangen sollen, von denen jede weniger als ein effektives Kilogramm wiegt, deren Gesamtheit aber ein effektives Kilogramm übersteigt. (b) Die Organisation ist vom erwarteten Eintreffen von Kernmaterial möglichst früh zu benachrichtigen, jedenfalls aber spätestens bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem Österreich die Verantwortung für das Kernmaterial übernimmt.
(c) Österreich und die Organisation können auch andere Verfahren für die vorherige Benachrichtigung vereinbaren. (d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten: (i) die Kennzeichnung und möglichst auch die erwartete Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials; (ii) Angaben darüber, an welchem Punkt der Verbringung Österreich die Verantwortung für das Kernmaterial im Sinne dieses Abkommens übernehmen wird und wann dieser Punkt vermutlich erreicht sein wird und (iii) den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft des Kernmaterials, sowie die Angabe darüber, wann und wo die Sendung geöffnet werden soll. Artikel 96. Die in Artikel 95 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, daß sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc- Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials zum Zeitpunkt des Öffnens der Sendung durchzuführen. Das Öffnen darf jedoch durch keine von der Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Maßnahme verzögert werden. Artikel 97. Österreich hat, wie in Artikel 68 vorgesehen, einen Sonderbericht zu erstatten, wenn es durch ein ungewöhnliches Ereignis oder ungewöhnliche Umstände zu der Auffassung veranlaßt wird, daß während einer internationalen Verbringung ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; dies gilt auch bei Eintritt einer beträchtlichen Verspätung. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 98. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt: A. Angleichung bedeutet eine Eintragung in die Materialbestandskonten oder in die Materialkontenauszüge, die eine Mengendifferenz zwischen Versender und Empfänger oder buchungsmäßig nicht erfaßbares Material aufzeigt. B. Jahresdurchsatz bedeutet für die Zwecke der Artikel 79 und 80 die Menge des Kernmaterials, die jährlich aus einer mit nomineller Kapazität arbeitenden Anlage verbracht wird. C. Charge bedeutet eine Teilmenge von Kernmaterial, die für Buchungszwecke an einer Schlüsselmeßstelle als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge durch einen einzigen Satz von
Spezifikationen oder Messungen definiert sind. Das Kernmaterial kann als Masse vorliegen oder in einer Anzahl von Einzelposten enthalten sein. D. Chargendaten bedeuten das Gesamtgewicht jedes Kernmaterialelements und gegebenenfalls bei Plutonium und Uran die Isotopenzusammensetzung. Die Buchungseinheiten sind folgende: (a) Gramm enthaltenes Plutonium, (b) Gramm Gesamturan und Gramm enthaltenes Uran-235 plus Uran-233 für in diesen Isotopen angereichertes Uran und (c) Kilogramm enthaltenes Thorium, Natururan oder abgereichertes Uran. Für Berichtszwecke sind die Gewichte der einzelnen Posten der Charge vor Ab- bzw. Aufrundung zusammenzuzählen. E. Buchbestand eines Materialbilanzbereiches bedeutet die algebraische Summe des Ergebnisses der letzten Bestandsaufnahme im betreffenden Materialbilanzbereich und aller Bestandsänderungen, die seit dieser Bestandsaufnahme erfolgt sind. F. Korrektur bedeutet eine Eintragung in ein Materialbestandkonto oder in einen Kontoauszug zur Richtigstellung eines erkannten Fehlers oder zur Berücksichtigung eines verbesserten Meßergebnisses für eine früher in das Konto oder in den Kontoauszug eingetragene Menge. Jede Korrektur muß einen Hinweis auf die Eintragung enthalten, auf die sie sich bezieht. G. Effektives Kilogramm bedeutet eine besondere Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von Kernmaterial verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm erhält man: (a) bei Plutonium aus seinem Gewicht in Kilogramm; (b) bei Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung; (c) bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005 (0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001 und (d) bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und bei Thorium aus ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005. H. Anreicherung bedeutet das Verhältnis des Gewichtes der Isotope Uran-233 plus Uran-235 zum Gewicht des gesamten in Frage stehenden Urans.
I. Anlage bedeutet: (a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Umwandlungsanlage, eine Erzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder (b) jede Stelle, wo Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise in Verwendung steht. J. Bestandsänderung bedeutet eine chargenmäßige Zu- oder Abnahme des in einem Materialbilanzbereich befindlichen Kernmaterials; eine solche Veränderung ergibt sich aus einem der folgenden Vorgänge: (a) Zunahmen: (i) Einfuhr; (ii) Inländischer Zugang: Zugänge aus anderen Materialbilanzbereichen, Zugänge aus einer nicht kontrollierten (nicht friedlichen) Tätigkeit oder Zugänge am Ausgangspunkt der Sicherheitskontrolle; (iii) nukleare Produktion: Herstellung von besonderem spaltbarem Material in einem Reaktor und (iv) Aufhebung der Ausnahme: Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf Kernmaterial, das früher auf Grund seiner Verwendung oder Menge von ihr ausgenommen war. (b) Abnahmen: (i) Ausfuhr; (ii) inländischer Versand: Sendungen in andere Materialbilanzbereiche oder Sendungen zum Zweck einer nicht unter Sicherheitskontrolle stehenden (nicht friedlichen) Tätigkeit; (iii) nuklearer Verlust: Verlust von Kernmaterial durch seine Umwandlung in andere Elemente oder Isotope auf Grund von Kernreaktionen; (iv) gemessener Abfall: Kernmaterial, das gemessen oder auf Grund von Messungen geschätzt und so beseitigt wurde, daß es für eine weitere nukleare Verwendung nicht mehr tauglich ist; (v) zurückbehaltener Abfall : Kernmaterial, das bei der Aufbereitung oder durch einen Betriebsunfall angefallen ist und vorläufig als nicht wiedergewinnbar erachtet, aber trotzdem gelagert wird; (vi) Ausnahme: Ausnahme von Kernmaterial aus der Sicherheitskontrolle auf Grund seiner Verwendung oder Menge und (vii) sonstige Verluste: z. B. unvorhergesehene Verluste (d. h. unwiederbring-
liche und unbemerkte Verluste von Kernmaterial als Folge eines Betriebsunfalles) oder Diebstähle. K. Schlüsselmeßstelle bedeutet eine Stelle, wo Kernmaterial in solcher Form erscheint, daß es zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes gemessen werden kann. Zu den Schlüsselmeßstellen gehören daher u. a. Ein- und Ausgänge (einschließlich der gemessenen Abfälle) und die Lagerhaltungen in Materialbilanzbereichen. L. Inspektionsarbeit in Mannjahren bedeutet im Sinne des Artikels 80 Inspektionsarbeit von 300 Manntagen, wobei ein Manntag einen Tag bedeutet, während dessen ein Inspektor durch insgesamt höchstens acht Stunden jederzeit Zugang zu einer Anlage hat. M. Materialbilanzbereich bedeutet einen Bereich innerhalb oder außerhalb einer Anlage, der folgende Eigenschaften hat: (a) die Menge des Kernmaterials kann bei jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich oder aus diesem bestimmt werden und (b) der Bestand an Kernmaterial kann, wenn nötig, nach festgelegten Verfahren in jedem dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden, so daß die Materialbilanz für die Zwecke der Sicherheitskontrolle durch die Organisation aufgestellt werden kann. N. Buchungsmäßig nicht erfaßtes Material bedeutet die Differenz zwischen dem Buchbestand und dem Ergebnis der Bestandsaufnahme. O. Kernmaterial bedeutet jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Sinne des Artikels römisch XX der Statuten. Der Begriff „Ausgangsmaterial" ist nicht so zu verstehen, als würde er sich auf Erz oder Erzrückstände beziehen. Ein nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf Grund des Artikels römisch XX der Statuten gefaßter Ratsbeschluß, durch den die Zahl der als Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material geltenden Materialien vermehrt wird, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann wirksam, wenn Österreich ihn anerkennt. P. Ergebnis der Bestandsaufnahme bedeutet die Summe aller nach festgelegten Verfahren erhaltenen Messungen oder abgeleiteten Schätzungen der Chargenmengen von Kernmaterial, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Materialbilanzbereiches vorhanden sind.
Q. Mengendifferenz zwischen Versender und Empfänger bedeutet den Unterschied zwischen der Kernmaterialmenge einer Charge, wie sie vom versendenden Materialbilanzbereich angegeben und wie sie im empfangenden Materialbilanzbereich gemessen wird. R. Ausgangsdaten bedeuten jene im Zuge der Messung oder Eichung aufgezeichneten oder zur Ableitung empirischer Beziehungen verwendeten Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten liefern. Die Ausgangsdaten können z. B. umfassen: Gewicht der Verbindungen, Umrechnungsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichtes, spezifisches Gewicht, Elementkonzentration, Isotopenverhältnisse, Zusammenhang zwischen Volumina und Manometerablesungen und Zusammenhang zwischen produziertem Plutonium und erzeugter Energie. S. Strategischer Punkt bedeutet eine im Zuge der Prüfung der Auslegungsdaten ausgewählte Stelle, wo unter normalen Bedingungen und bei Kombination mit den Informationen aus der Gesamtheit aller strategischen Punkte die für die Durchführung von Maßnahmen der Sicherheitskontrolle notwendigen und hinreichenden Informationen gewonnen und nachgeprüft werden; als strategischer Punkt kann u. a. jede Stelle gelten, an der Schlüsselpunktmessungen im Zusammenhang mit der Materialbilanzbuchhaltung angestellt und räumliche Begrenzungs- und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden. GESCHEHEN zu Wien am 21. September 1971 in zwei Urschriften in englischer Sprache. FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH: Rudolf Kirchschläger m. p. FÜR DIE INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION: Sigvard Eklund m. p. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 29. April 1972 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Kreisky Der Bundesminister für Inneres: Rösch Der Bundesminister für Justiz: Broda Der Bundesminister für Unterricht und Kunst: Sinowatz Der Bundesminister für soziale Verwaltung: Häuser Der Bundesminister für Finanzen: Androsch Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft: Weihs Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie: Staribacher Der Bundesminister für Verkehr: Frühbauer Der Bundesminister für Landesverteidigung: Lütgendorf Der Bundesminister für Bauten und Technik: Moser Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung: Firnberg Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: Leodolter Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Kirchschläger Die schriftliche Mitteilung Österreichs gemäß Artikel 25, des vorstehenden Abkommens ist am 24. Mai 1972 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation eingelangt; das Abkommen tritt somit am 23. Juli 1972 in Kraft.
Kreisky