Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein haben zur Durchführung der Artikel 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des am 5. November 1969 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971, (im folgenden „Abkommen" genannt) gemäß den Bestimmungen des Schlußprotokolls zu diesen Artikeln folgendes vereinbart: Artikel 1 (1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Albsatz 2 des Abkommens, für die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit: a) die österreichische Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19•6 Prozent und b) die in Österreich von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 22•3 Prozent (österreichische Abzugssteuern). (2) Der Anspruch auf Entlastung von den österreichischen Abzugssteuern, der einem im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der das in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und

Ziffer 12 Absatz 2 des Abkommens genannte Ausmaß übersteigt. (3) Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung. Artikel .2 (1) Der Empfänger von Einkünften im Sinn der Artikel 10, 11 und 12 des Abkommens, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer in dem im Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Ausmaß, sofern a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinn des Artikels 4 des Abkommens in Liechtenstein hat und b) nicht gemäß Artikel 26 des Abkommens von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist. Artikel 3 (1) Der Rückerstattungsanspruch ist bei der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten österreichischen Steuerbehörde über die Liechtensteinische Steuerverwaltung geltend zu machen. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in zweifacher Ausfertigung auf Formular R-A 2 (Kest) beziehungsweise R-A 2 (Liz) für die Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuern bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in Vaduz einzureichen. (3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattunigsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus mehreren Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung österreichischer Abzugssteuern sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit diese Steuern in Österreich vom Ertragsschuldner nicht an dasselbe Finanzamt abzuführen waren. Artikel 4 (1) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches im Sinn der Artikel 1, 4, 12 Absatz 2 und 26 des Abkommens und stellt darüber die in Betracht kommenden Bescheinigungen aus. (2) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung sendet die zweite Ausfertigung des Antrages mit den entsprechenden Bescheinigungen an das Bundesministerium für Finanzen in Wien. (3) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt in Österreich dem Finanzamt, an das die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge durch den Schuldner abzuführen waren. Artikel 5 (1) Das in Artikel 4 Absatz 3 bezeichnete Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein. (2) Es gibt seine Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist ihm, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse. Artikel 6 (1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet, wobei die Regierung des Fürstentums Liechtenstein keinen Einwand dagegen erhebt, daß die Zustellung durch eingeschriebenen Brief erfolgt. (2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Artikel 4 Absatz 3) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Berufung eingebracht werden. Gegen die Berufungsentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden. Artikel 7 Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wird das Bundesministerium für Finanzen in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen dadurch unterstützen, daß sie ihm Feststellungen über unrichtige Bescheinigungen unverzüglich zur Kenntnis bringt. Artikel 8 (1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem sie von den beiden Seiten unterzeichnet worden ist, in Kraft. (2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit auf schriftlichem Weg zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert oder ergänzt werden. Abänderungen und Ergänzungen treten 60 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

  1. Absatz 3Die Vereinbarung kann von einer der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde (Artikel 3 Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, werden indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden. Wien, 27. September 1971 Vaduz, 12. Oktober 1971 Für den Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich: Hammerschmidt eh. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Hübe eh.

Kreisky