DER BOTSCHAFTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Wien, den 24. November 1970 Herr Bundesminister, ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen: In das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt römisch II der Anlage römisch eins zum Vertrag) wird nach der Grenzbrücke unter Nummer 61 aufgenommen: „61 a. Brücke über den Inn an der Straßenverbindung zwischen der deutschen Bundesstraße 12 und der österreichischen Bundesstraße Nr. 137 bei Neuhaus- Schärding (Fluß-km 15,4)." Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die zwei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Österreichischen Bundesregierung notifiziert hat, daß in der Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Schirmer m. p. Seiner Exzellenz dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger Wien DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Wien, den 15. Dezember 1970 Herr Botschafter, ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 24. November 1970 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: „Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland! und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen: In das Verzeichnis der Grenzbrücken (Abschnitt römisch II der Anlage römisch eins zum Vertrag) wird nach der Grenzbrücke unter Nummer 61 aufgenommen: ,61 a. Brücke über den Inn an der Straßenverbindung zwischen der deutschen Bundesstraße 12 und der österreichischen Bundesstraße Nr. 137 bei Neuhaus- Schärding (Fluß-km 15,4).'

Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die zwei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Österreichischen Bundesregierung notifiziert hat, daß in der Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind." Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regierungen bilden, die zwei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Österreichischen Bundesregierung notifiziert hat, daß in der Bundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Kirchschläger m. p. Seiner Exzellenz dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Herrn Dr. Hans Schirmer Wien Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Übersendung der in ihrem letzten Absatz vorgesehenen Notifikation am 3. Oktober 1971 in Kraft.

Kreisky