Nachdem der am 26. August 1968 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht), welcher also lautet: Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft vom Wunsche geleitet, den Rechtshilfeverkehr nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht) — im folgenden als Übereinkommen bezeichnet — zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen. Zu Bevollmächtigten haben ernannt: der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Kurt Waldheim, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerische Bundesrat Herrn Dr. Alfred M. Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart: Artikel 1 (1) Die Gerichte der beiden Staaten verkehren in Zivil- und Handelssachen zum Zwecke der gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschließlich der Vornahme von Zustellungen unmittelbar miteinander. (2) Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übermitteln einander so bald wie möglich Verzeichnisse der Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie allfällige Änderungen dieser Verzeichnisse. (3) Die Zustellung von Schriftstücken durch unmittelbare Übersendung mit der Post an Personen im anderen Staat ist zulässig, sofern nicht Zustellung in besonderer Form, namentlich an den Empfänger zu eigenen Handen (persönlich) verlangt wird. Artikel 2 Übersetzungen sind — abgesehen vom Falle des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens — auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache des ersuchenden und die des ersuchten Gerichtes nicht die gleiche ist. Artikel 3 (1) Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich. (2) Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen), die im anderen Staat zugestellt werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig. Artikel 4 (1) Zustellungsnachweise bedürfen keiner Beglaubigung. (2) Der Beglaubigung von Übersetzungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Übereinkommens steht die Bescheinigung ihrer Richtigkeit durch das ersuchende Gericht oder einen im ersuchenden Staat beigezogenen Dolmetscher gleich. Artikel 5 Die Beanspruchung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit durch den ersuchten Staat in einer Zivil- oder Handelssache ist kein Grund für die Ablehnung der Vornahme einer Zustellung oder der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens. Artikel 6 (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Ladung (Vorladung) vor einem Gericht des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. (2) Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge oder Sachverständige nach der Vornahme der Prozeßhandlungen, für deren Durchführung seine Anwesenheit von dem Gericht verlangt worden war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verläßt oder sich ohne Unterbrechung dort aufhält, obwohl seiner freien Ausreise während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage keine Hindernisse entgegenstanden. Artikel 7 (1) Das ersuchte Gericht gibt dem ersuchenden Art und Höhe der entstandenen Kosten bekannt. Diese werden zu den Kosten des Verfahrens im ersuchenden Staat geschlagen. (2) Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art werden auch in den in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die einem Zeugen oder Sachverständigen bezahlten Entschädigungen, wenn diese 600 Schilling (100 Franken) übersteigen. Artikel 8 Den Gerichten im Sinne dieses Vertrages stehen schweizerische Verwaltungsbehörden gleich, soweit sie für Zivil- und Handelssachen zuständig sind, insbesondere Betreibungs-, Konkurs-, Erbschafts- und Vormundschaftsämter. Artikel 9 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das Korrespondenzübereinkommen (die Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den direkten Verkehr der beiderseitigen Gerichtsbehörden) vom 30. Dezember 1899 für den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen außer Kraft. Artikel 10 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Bern stattfinden. (2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 11 Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den anderen Staat zu richtende Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in Wien, am 26. August 1968 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Republik Österreich : Waldheim m. p. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Escher m. p. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 7. Mai 1969 Der Bundespräsident: Jonas Der Bundeskanzler: Klaus Der Bundesminister für Justiz: Klecatsky Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Waldheim Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 2. September 1969 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am 1. November 1969 in Kraft.

Klaus