(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Staates Israel, vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen Österreich und Israel zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß zu verfolgen; bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Regeln der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, anzuwenden; sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1. Definitionen 1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges bedeuten, sofern nicht im Text anderes festgesetzt ist, (a) „Luftfahrtbehörden": in bezug auf die Österreichische Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und in bezug auf die Regierung des Staates Israel das Ministry of Communications and Transport (Verkehrs- und

Transportministerium) oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist; (b) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen": das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, weiches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken betreiben soll. (c) „Konvention": die Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944. 2. Die Ausdrücke „Gebiet", „Fluglinien", „internationale Fluglinien" und „nicht gewerbsmäßige Landungen" haben für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung. Artikel 2. Flugverkehrsrechte Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der, Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien" beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken" genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte: (a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen; (b) im genannten Gebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen; (c) im genannten Gebiet an den im Anhang zum vorliegenden Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen oder aufzunehmen. Artikel 3. Erforderliche Bewilligungen 1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen. 2. Nach Erhalt der Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der

Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen. 3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes Fluglinienunternehmen namhaft zu machen. 4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen jener Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden. 5. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 bezeichneten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen: (a) in allen Fällen, wo ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienuhternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen, (b) im Falle es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen. 6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 des vorliegenden Abkommens erstellte Tarife in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt sind. Artikel 4. Kapazitätsvorschriften 1. Die von den durch die Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen. 2. In Anwendung des unter Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatzes (a) hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb der Fluglinie es als seine Hauptaufgabe anzusehen, ein angemessenes Beförderungsangebot zur Ver-

fügung zu stellen, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende und voraussichtliche internationale Luftverkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken; (b) kann die im vorangegangenen Absatz (a) vorgesehene Kapazität um eine zusätzliche Kapazität erhöht werden, um die Beförderung des internationalen Luftverkehrs von und nach Punkten, welche auf den festgelegten Flugstrecken und im Gebiet anderer als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles liegen, zu ermöglichen. 3. Die beiden Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die fünfte Freiheit in bezug auf die Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken zwischen den Gebieten der Vertragschließenden Teile zusätzlich und zugleich in bezug auf den Verkehr der dritten und vierten Freiheit zwischen dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und dem Gebiet eines auf der Flugstrecke gelegenen dritten Staates ergänzend ist. 4. Die Frequenz der Fluglinien wird von Zeit zu Zeit von den durch die beiden Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen überprüft werden. 5. Die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken wird von Zeit zu Zeit Gegenstand von Erörterungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile sein. 6. In Entsprechung der Bestimmungen der vorerwähnten Absätze haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden bezüglich ihrer Flugpläne rechtzeitig vor Beginn oder Änderung des Fluglinienverkehrs das Einvernehmen herzustellen. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. 7. Wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf einer oder mehreren Flugstrecken die Frequenz, zu welcher es berechtigt ist, dauernd oder zeitweise, teilweise oder zur Gänze nicht auszunützen wünscht, kann es das Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles herstellen, um diesem für eine bestimmte Zeit diese Frequenzen zur Gänze oder teilweise zu übertragen. Der Vertragschließende Teil, welcher seine Rechte ganz oder teilweise überträgt, kann nach Ablauf der genannten Frist wieder voll in seine Rechte eintreten.

Artikel 5. Widerruf und Untersagung 1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen zu verhindern: (a) in allen Fällen, wo ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen, (b) im Falle es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, (c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in vorliegendem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen. 2. Jeder Vertragschließende Teil soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausüben, sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften zu verhindern. Artikel 6. Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben 1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte, einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak, sind bei Ankunft in dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß die Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben. 2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Gebühren befreit: (a) Bordvorräte, die in dem Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der durch die Behörden

des genannten Vertragschließenden Teiles festgelegten Grenzen, zur Verwendung an Bord eines auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges; (b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden, in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden; (c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Gebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden. Die Zollbehörden jedes Vertragschließenden Teiles können anordnen, daß die in den Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht verbleiben. 3. Die gewöhnliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden. Artikel 7. Dokumente für Besatzungsmitglieder Die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges, das im Betrieb einer Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet wird, sind von Paß- und Visavorschriften so lange befreit, als sie im Besitz eines Ausweises als Besatzungsmitglied sind, wie er in den Absätzen 3.10 und 3.11 des Anhanges 9 zur Konvention erwähnt wird. Artikel 8. Beförderungstarife 1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung von oder nach dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sollen, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf derselben Strecke, in angemessener Höhe erstellt werden. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren. Nach Möglichkeit werden die Tarife im Wege des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes vereinbart werden. 3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der erwähnten Behörden herabgesetzt werden. 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft treten. 5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht erzielen oder erklärt sich einer der beiden Vertragschließenden Teile mit einem Tarif, der ihm gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels unterbreitet wurde, nicht einverstanden, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zwecks Tariffestsetzung miteinander Verhandlungen zu führen. 6. Als letztes Mittel sind die Bestimmungen des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens heranzuziehen. Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende Teil, welcher seine Unzufriedenheit mit einem Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen Vertragschließenden Teil die Beibehaltung der bisher in Kraft stehenden Tarife zu verlangen. Artikel 9. Statistik Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßig erscheinenden statistischen Unterlagen über das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des durch das Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungsangebots gefordert werden können. Artikel 10. Beratungen Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit in Beratungen eintreten,

Sub-Litera, u, m die zufriedenstellende Anwendung und Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten. Artikel 11. Abänderungen 1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft. 2. Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft. Artikel 12. Anpassung an multilaterale Abkommen Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang werden in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch welches die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen. Artikel 13. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder den Regierungen der Vertragschließenden Teile beigelegt werden konnte, wird sie auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet. 2. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beiden Regierungen bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger eines dritten Staates zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind oder wenn innerhalb des darauffolgenden Monats die beiden Schiedsrichter bezüglich der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende Teil den Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Ziffer 3 Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm nicht möglich ist, den Streit freundschaftlich beizulegen, mit Stimmenmehrheit. Wenn die beiden Vertragschließenden Teile nichts anderes bestimmen, regelt es die Grundsätze des Verfahrens und bestimmt seinen Sitz selbst. 4. Die Vertragschließenden Teile haben die im Laufe des Verfahrens verfügten vorläufigen Maßnahmen sowie die abschließende schiedsgerichtliche Entscheidung zu befolgen. Diese letztere ist in allen Fällen als endgültig anzusehen. 5. Wenn einer der Vertragschließenden Teile die Entscheidungen der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der andere Vertragschließende Teil für die Dauer dieses Vergehens die Rechte oder Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil gewährt hat, beschränken, versagen oder widerrufen. 6. Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten seines Experten und die Hälfte der Kosten des Vorsitzenden. Artikel 14. Kündigung Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen. Artikel 15. Registrierung Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung und jeder auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Notenwechsel sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben. Artikel 16. Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt vierzehn Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Jerusalem, am zweiundzwanzigsten August eintausendneunhundertdreiundsechzig, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache. Für die Österreichische Bundesregierung: F. Bauer m. p. Für die Regierung des Staates Israel: Golda Meir m. p. ANHANG 1. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt: Punkte in Österreich über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Israel und nach Punkten darüber hinaus. 2. Das von der Regierung des Staates Israel namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt: Punkte in Israel über Zwischenpunkte nach einem oder mehreren Punkten in Österreich und nach Punkten darüber hinaus. 3. Alle unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Punkte werden von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile einvernehmlich festgelegt. Darüber hinaus ist diese Festlegung durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen. Das vorliegende Abkommen samt Anhang ist gemäß seinem Artikel 16 am 5. September 1963 in Kraft getreten.

Gorbach