Nachdem das am 21. November 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, welches also lautet: Der Bundespräsident der Republik Österreich und seine Majestät der König von Schweden sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Sektionschef Dr. Josef Stangelberger und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke im Bundesministerium für Finanzen. Seine Majestät, der König von Schweden: Herrn Sven Allard, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Wien. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: Artikel 1 Dieses Abkommen ist auf Nachlaßvermögen von Erblassern anzuwenden, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatten oder Staatsangehörige eines der beiden oder beider Staaten waren.

Artikel 2 (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Erbschaftssteuern, die für Rechnung eines jeden der beiden Staaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden. (2) Als Erbschaftssteuern gelten alle Steuern, die aus Anlaß des Todes als Steuern vom Nachlaß, Erbanfall oder Vermögensübergang sowie als Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. (3) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit insbesondere: a) In Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen. b) In Schweden: die Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen unterliegen. (4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen. Artikel 3 (1) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie eine ständige Wohnstätte hat. Hat sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). (2) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder hat sie in keinem der Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Artikel 4 (1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in einem der beiden Staaten liegt, wird nur in diesem Staat besteuert. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

  1. Absatz 2Absatz 1 gilt auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 5) gehören. (3) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt. Artikel 5 (1) Für Nachlaßvermögen, das in einem der beiden Staaten dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt folgendes: a) Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem der beiden Staaten, so wird dieses Vermögen nur in diesem Staat besteuert. b) Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Staaten, so wird das Vermögen in jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem Staate liegenden Betriebstätte dient. (2) Der Begriff „Betriebstätte" richtet sich nach den Vorschriften des zwischen den beiden Staaten am 14. Mai 1959 abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. (3) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Beteiligungen an Personengesellschaften (handelsbolag, kommanditbolag, enkelt bolag, partrederi, gruvbolag) und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind; auf Beteiligungen an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter jedoch nur dann, wenn mit der Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Artikel 6 Nachlaßvermögen, das nicht nach den Artikeln 4 oder 5 zu behandeln ist, wird nur in dem Staat besteuert, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 hatte. Artikel 7 (1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 oder 5 bezeichneten Vermögensteilen stehen oder durch diese sichergestellt sind, werden vorerst auf diese Vermögensteile angerechnet. (2) Andere Schulden als die im vorhergehenden Absatz bezeichneten werden vorerst auf die nach Artikel 6 zu behandelnden Vermögensteile angerechnet. (3) Wenn bei der in den beiden vorangehenden Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein unge-

deckter Schuldenrest verbleibt, so wird dieser von den anderen Vermögensteilen, welche im selben Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, in Abzug gebracht. Sind in diesem Staat keine anderen Vermögensteile mehr vorhanden, die der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, oder verbleibt trotz des Abzuges ein weiterer Schuldenrest, dann wird dieser auf jene Vermögensteile angerechnet, die im anderen Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen werden auf Fideikommisse Schulden nur insoweit angerechnet, als sie darauf lasten oder darauf sichergestellt sind. Artikel 8 Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat die Steuer von den ihm zur Besteuerung überlassenen Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte Nachlaßvermögen nach den Gesetzen dieses Staates zu besteuern wäre. Artikel 9 Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaat nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten. Artikel 10 (1) Glaubt ein Steuerpflichtiger, daß die Maßnahmen eines der beiden oder beider Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben oder haben werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann er unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht in den beiden Staaten vorgesehenen Rechtsmittel seinen Fall der obersten Finanzbehörde des Staates, in dem sein Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 anzunehmen ist, oder der obersten Finanzbehörde des Staates unterbreiten, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. (2) Die oberste Finanzbehörde wird, wenn sie die Einwendung für begründet erachtet und selbst nicht in der Lage ist, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, versuchen, den Fall im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates so zu regeln, daß eine Besteuerung, die diesem Abkommen nicht entspricht, vermieden wird. (3) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden bemüht sein, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder An-

wendung dieses Abkommens entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Sie können sich auch zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, miteinander beraten. (4) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten können zwecks Herstellung eines Einvernehmens im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung des Einvernehmens ratsam, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer aus Vertretern der obersten Finanzbehörden der beiden Staaten bestehenden Kommission erfolgen. Artikel 11 (1) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte in Schweden) zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden. (2) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen, b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Staates nicht gefordert werden kann. (3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden. Artikel 12 (1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen. (2) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf Seiten der Repu-

blik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf Seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde, der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln. Artikel 13 (1). Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar österreichischerseits durch den Bundespräsidenten der Republik Österreich, schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Riksdags. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Stockholm ausgetauscht werden. (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist. (3) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt wird. Wird es mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Jänner des folgenden Jahres seine Wirksamkeit. Es findet daher noch auf Fälle Anwendung, in denen der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 21. November 1962, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. Dr. Josef Stangelberger Dr. Otto Watzke die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrate s erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963. Der Bundespräsident: Schärf Der Bundeskanzler: Gorbach Der Bundesminister für Finanzen: Korinek Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Kreisky Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 am 10. Juni 1963 in Kraft getreten.

Gorbach