Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, welches also lautet: Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind bezüglich der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter

gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist. (2) Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Entscheidung muß von einem gemäß Artikel 2 zuständigen Gerichte stammen; b) die Entscheidung muß nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar sein; c) im Falle einer Versäumnisentscheidung muß die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden sein. Artikel 2 Die im Artikel 1 Absatz 2 Litera a, geforderte Zuständigkeit ist gegeben, a) wenn der Beklagte oder Antragsgegner im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatte, in dem die Entscheidung gefällt wurde, oder b) wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatten, in dem die Entscheidung gefällt wurde, und der Kläger oder Antragsteller seinen Aufenthalt in diesem Staate bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat, oder c) wenn der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit erhoben zu haben, der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat. Artikel 3 (1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel ist die Anerkennung oder Vollstreckung jedoch zu versagen, a) wenn die Entscheidung, ihre Anerkennung oder ihre Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird, oder b) wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Beklagte oder Antragsgegner ausschließlich durch einen Abwesenheitskurator vertreten war, oder c) wenn der Entscheidung in dem Vertragschließenden Staat, in dem sie anerkannt oder vollstreckt werden soll, eine in derselben Sache gefällte rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung entgegensteht.

  1. Absatz 2Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Absatz 1 Litera a,) kann jedoch nicht der Umstand angesehen werden, daß der Anspruch erst zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem er nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Anerkennung oder die Vollstreckung erfolgen soll, infolge Fristablaufes nicht mehr zu berücksichtigen war, oder daß dem Anspruch nach dem Rechte dieses Vertragschließenden Staates Verjährung entgegengesetzt werden konnte. Artikel 4 Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung durch eine Entscheidung abgeändert, so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. Artikel 5 Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Staaten vor Gericht oder vor zur Führung von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen. Artikel 6 Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen: 1. eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches mit einer Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches; 2. gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung der Begünstigungen, die im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht); 3. bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Zustellung der Ladung; 4. Übersetzungen sämtlicher Geschäftsstücke in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich. Artikel 7 Anträge auf Bewilligung der Vollstreckung, die bei einem Gerichte eines Vertragschließenden

Staates eingebracht werden, sind, wenn sich das Vollstreckungsgericht im anderen Vertragschließenden Staat befindet, diesem Gerichte auf die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehene Weise zu übersenden. Für den Anschluß der erforderlichen Beilagen sowie von Übersetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 6. Artikel 8 Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen, die auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht) in dem Vertragschließenden Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen Vertragschließenden Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren. Artikel 9 Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden. Artikel 10 Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbetrag in einer anderen Währung als in der des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt. Artikel 11 Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche. Artikel 12 Das vorliegende Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden. Artikel 13 Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Staates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so wird dieser Vertragschließende Staat

Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Abkommen, soweit irgendwie möglich, den Vorrang gewähren. Artikel 14 Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden. Artikel 15 (1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind oder geschlossen wurden, sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung gefällt wurde. (3) Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen und Vergleichen kann Vollstreckung nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Artikel 16 Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten aufkündigt. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. AUSGEFERTIGT in Wien, am 10. Oktober 1961, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. Für die Republik Österreich: Kreisky m. p. Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien : Ivo Sarajčić m. p. die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 11. August 1962. Der Bundespräsident: Schärf Der Bundeskanzler: Gorbach Der Bundesminister für Justiz: Broda Der Bundesminister für Finanzen: Klaus Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Kreisky Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 25. Oktober 1962 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 24. Dezember 1962 in Kraft.

Gorbach