Nachdem das am 15. Juni 1962 in Washington D. C. unterzeichnete Bürgschaftsabkommen (Drittes Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet: (Übersetzung) Bürgschaftsabkommen. Abkommen vom 15. Juni 1962 zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONAL BANK FOR RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT (im folgenden die „Weltbank" genannt). Im Hinblick darauf, daß durch einen Vertrag vom gleichen Datum zwischen der Weltbank und der Österreichischen Investitionskredit- Aktiengesellschaft (im folgenden „Darlehensnehmer" genannt), der samt den darin bezogenen Anlagen im folgenden „Darlehensvertrag" genannt wird, die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen Währungen im Gegenwert von fünf Millionen Dollar ($ 5,000.000) zu den im Darlehensvertrag festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, sich für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers auf Grund des Darlehensvertrages zu verbürgen, und daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt hat, sich für die Verpflichtungen des Darlehensnehmers zu verbürgen, sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen : ARTIKEL römisch eins. Abschnitt 1.01. Die Vertragspartner dieses Bürgschaftsabkommens unterwerfen sich den Regelungen der „Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4" der Weltbank vom 15. Februar 1961 mit den in Anlage 2 zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen, wobei diesen Darlehensbestimmungen die gleiche Kraft und Wirkung zukommt, wie wenn sie vollinhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wären. Die so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im folgenden als „Allgemeine Darlehensbestimmungen" bezeichnet.

ARTIKEL römisch II. Abschnitt 2.01. Der Bürge übernimmt hiemit bedingungslos und ohne Einschränkungen der in diesem Abkommen festgelegten sonstigen Vertragspflichten, als Erstverpflichteter und nicht nur zur Sicherstellung, die Bürgschaft für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens und einer etwaigen Prämie für eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens, wie sie im Darlehensvertrag festgelegt ist, sowie für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und einer etwaigen Prämie für die vorzeitige Tilgung der Schuldverschreibungen, wie sie in den Schuldverschreibungen festgelegt ist. ARTIKEL römisch III. Abschnitt 3.01. Zwischen dem Bürgen und der Weltbank herrscht Einvernehmen darüber, daß keine andere Schuld gegenüber dem Ausland vor dieser Darlehensschuld im Wege einer von jetzt ab eingeräumten Sicherstellung auf Bundesvermögen Priorität genießen darf. In diesem Sinne verpflichtet sich der Bürge — es sei denn, die Weltbank gäbe zu einer anderen Regelung ihre Zustimmung —, bei Einräumung einer Sicherstellung auf sein Vermögen, das Vermögen eines seiner Betriebe oder das Vermögen der Oesterreichischen Nationalbank oder einer Institution, welche die Aufgabe einer Notenbank erfüllt, für eine Schuld gegenüber dem Ausland, diese Sicherstellung in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Lasten dieses Darlehens beziehungsweise der Schuldverschreibungen einzuräumen und anläßlich der Einräumung einer solchen Sicherstellung die diesem Zwecke dienenden Vorkehrungen zu treffen. Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden: (i) auf eine Sicherstellung, die auf einer Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes lediglich als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises, dieser Liegenschaft eingeräumt wird; (ii) auf eine Sicherstellung, die bei Durchführung bankmäßiger Geschäfte eingeräumt wurde und eine Verpflichtung sichert, die nicht später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem sie entstanden ist. Der Bürge verpflichtet sich weiters, im Rahmen der ihm auf Grund der österreichischen Verfassung zustehenden Rechte, den vorgenannten Verpflichtungen auch hinsichtlich des Vermögens seiner Gebietskörperschaften und deren Unternehmungen Wirksamkeit zu verschaffen. Abschnitt 3.02. a) Der Bürge und die Weltbank werden tunlichst zusammenarbeiten, damit die Zwecke des Darlehens erreicht werden. In diesem Sinne

werden sie sich gegenseitig alle jene Informationen zur Verfügung stellen, die in bezug auf den allgemeinen Stand des Darlehens vernünftigerweise verlangt werden können. Die Auskunftspflicht des Bürgen bezieht sich auch auf Nachweise über finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse auf seinem Territorium und auf den Stand seiner Zahlungsbilanz mit dem Ausland. b) Der Bürge und die Weltbank haben von Zeit zu Zeit durch ihre Vertreter ihre Auffassungen über die den Darlehenszweck betreffenden Fragen und über die Erfüllung des Schuldendienstes auszutauschen. Der Bürge verpflichtet sich, unverzüglich der Weltbank von Umständen Mitteilung zu machen, die den Darlehenszweck oder die Erfüllung des Schuldendienstes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. c) Der Bürge hat bevollmächtigten Vertretern der Weltbank die Möglichkeit zu geben, innerhalb seines Territoriums solche Besichtigungen vorzunehmen, die vernünftigerweise verlangt werden können und die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehen. Abschnitt 3.03. Das Kapital, die Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens beziehungsweise der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen Abzug für und frei von Steuern und Gebühren zu leisten, die auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen festgesetzt werden. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sollen jedoch nicht auf solche Steuern und Gebühren für Leistungen zur Anwendung gelangen, die auf Grund einer Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber als die Weltbank erbracht werden, wenn der Begünstigte dieser Schuldverschreibung eine im Territorium des Bürgen wohnhafte natürliche oder juristische Person ist. Abschnitt 3.04. Dieses Abkommen, der Darlehensvertrag beziehungsweise die Schuldverschreibungen sind von allen Steuern oder Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen auf die Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder Registrierung derselben oder im Zusammenhang damit auferlegt werden. Abschnitt 3.05. Die Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens beziehungsweise der Schuldverschreibungen ist frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Territorium geltenden Gesetzen auferlegten Einschränkungen. ARTIKEL römisch IV. Abschnitt 4.01. Der Bürge hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen seine Bürgschaft auf den von dem Darlehensnehmer aus-

zustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen zu vermerken. Der Bundesminister für Finanzen des Bürgen und die von ihm schriftlich zu bestellende Person oder Personen sind im Sinne des Abschnittes 6.12 (b) der Allgemeinen Darlehensbestimmungen als bevollmächtigte Vertreter des Bürgen bestellt. ARTIKEL römisch fünf. Abschnitt 5.01. Im Sinne des Abschnittes 8.01 der Allgemeinen Darlehensbestimmungen werden die folgenden Anschriften angegeben: Für den Bürgen: Der Bundesminister für Finanzen Himmelpfortgasse Wien römisch eins Österreich Telegrammadresse : Finanzministerium Wien Für die Weltbank: International Bank for Reconstruction and Development 1818 H Street, N.W., Washington 25, D.C. United States of America Telegrammadresse : Intbafrad Washington D.C. Abschnitt 5.02. Für die Durchführung der Bestimmungen des Abschnittes 8.03 der Allgemeinen Darlehensbestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen des Bürgen bestellt. Urkund dessen haben die Vertragspartner durch ihre hiezu vorschriftsmäßig bevollmächtigten Vertreter die Unterzeichnung in ihrem Namen und die Hinterlegung dieses Bürgschaftsabkommens im District of Columbia, United States of America, an dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt. Für die REPUBLIK ÖSTERREICH Dr. Wilfried Platzer Bevollmächtigter Vertreter Für die INTERNATIONAL BANK FOR RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT Burke Knapp Vizepräsident die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifizier und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1962. Der Bundespräsident: Schärf Der Bundeskanzler: Gorbach Der Bundesminister für Finanzen: Klaus Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten: Kreisky

Gorbach