Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben, von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu regeln und die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen beiden Ländern zu fördern, folgendes vereinbart: Artikel römisch eins. Begriffsbestimmungen. Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) „Luftfahrtbehörde": im Fall der Republik Österreich: das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde oder jenes Organ, das jeweils zur Ausübung der Funktionen dieser Behörde befugt ist; im Fall der Ungarischen Volksrepublik: der Leiter der Hauptdirektion der Zivilluftfahrt des Verkehrs- und Postministeriums als Oberste Zivilluftfahrtbehörde, oder jene Person beziehungsweise jenes Organ, die beziehungsweise das jeweils zur Ausübung der Funktionen des genannten Leiters befugt ist. b) „Gebiet": das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Teile einschließlich des dazu gehörigen Luftraumes. c) „Namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen": ein Luftbeförderungsunternehmen, das auf Grund schriftlicher Mitteilung des einen Vertragschließenden Teiles an den anderen die vereinbarten Fluglinien betreibt und die vom anderen Vertragschließenden Teil im Sinn dieses Abkommens gewährten Rechte ausübt. d) „Vereinbarte Fluglinien": die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Fluglinien. Artikel römisch II. Luftverkehrsrechte. Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien.

Artikel römisch III. Betriebsbewilligung. (1) Es steht jedem Vertragschließenden Teil frei, für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu machen. Auf Grund der schriftlichen Verständigung von der Namhaftmachung wird der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dem oder den vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen ohne ungerechtfertigten Verzug die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen. Die Luftbeförderungsunternehmen sind verpflichtet, die Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie 30 Tage vorher der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragsschließenden Teils bekanntzugeben. (?) Vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien kann die Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden Teile ein vom anderen Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen zum Nachweis verhalten, daß es in der Lage ist, den Vorschriften zu entsprechen, die im Gebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teils für den Betrieb solcher Fluglinien gelten und die mit den in dieser Hinsicht üblichen internationalen Erfordernissen übereinstimmen. (3) Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen die Betriebsbewilligung zu versagen oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an diesem, beziehungsweise über dieses Unternehmen vom anderen Vertragschließenden Teil oder physischen oder juristischen Personen desselben ausgeübt werden. (4) Wenn ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen die im Artikel römisch zehn, Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig verletzt, steht dem betreffenden Vertragschließenden Teil das Recht zu, die Ausübung der diesem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Betriebsbewilligung zu untersagen oder dite Betriebsbewilligung zu widerrufen. (5) Bevor ein Vertragschließender Teil Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels zur Anwendung bringt, hat er mit dem anderen Vertragschließenden Teil Fühlung zu nehmen und diesem die Gründe der beabsichtigten Maßnahmen samt Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Wenn jedoch in Fällen gemäß Absatz 4 sofortige Maßnahmen erforderlich sind,

kann der erstgenannte Vertragschließende Teil die Ausübung des Betriebes bis zum Abschluß der einzuleitenden Untersuchung untersagen. Artikel römisch IV. Flugsicherheit und technische Durchführung der Flüge. Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 dieses Abkommens geregelt. Artikel römisch fünf. Flughafentarife. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung der Flughäfen, ihrer Anlagen und technischen Einrichtungen sind nach den behördlich genehmigten Tarifen zu entrichten. Die darnach von einem österreichischen Lufibeförderungsunternehmen in der Ungarischen Volksrepublik zu entrichtenden Gebühren dürfen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht höher sein als jene, die für analoge Leistungen in der Republik Österreich von den ungarischen Luftbeförderungsunternehmen zu entrichten sind. Artikel römisch VI. Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben. (1) Luftfahrzeuge, die Flüge im Sinn dieses Abkommens durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie von den sonstigen Abgaben befreit, einschließlich jener Fälle, in denen sie während des Fluges über dem angeführten Gebiet verwendet oder verbraucht werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils übereignet werden. (2) Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die für die Durchführung und Gewährleistung der Flüge im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes der Luftfahrzeuge bestimmt sind, werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen. (3) Während die oben angeführten Gegenstände sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils befinden, unterliegen sie der Kontrolle der Zollbehörden.

Artikel römisch VII. Gegenseitige Abstimmung der Flugtarife. (1) Die Tarife, die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden, sind gegenseitig abzustimmen, sofern es sich um Abschnitte der vereinbarten Fluglinien handelt, auf denen Unternehmen beider Vertragschließenden Teile die Beförderung durchführen. Diese Vereinbarung soll in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung international üblichen Grundsätzen getroffen werden. (2) Für jene Abschnitte der vereinbarten Fluglinien, auf denen Unternehmen nur eines Vertragschließenden Teils die Beförderung durchführen, können die Tarife von diesem Vertragschließenden Teil selbständig festgesetzt werden. (3) Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen. Artikel römisch VIII. Kennzeichen der Luftfahrzeuge und Borddokumente. Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner müssen sich folgende Dokumente an Bord befinden: der Eintragungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis, die Zivilluftfahrt-Personalausweise der Piloten und der übrigen Besatzungsmitglieder, das Bordbuch, der Genehmigungsbescheid der Bordfunkanlagen, die Passagierliste, die Frachtmanifeste. Artikel römisch IX. Gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Zivilluft-Personalausweisen. Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Zivilluftfahrt-Personalausweise werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil öder von einem dritten Staat ausgestellten Zivilluftfahrt-Personalausweisen die Anerkennung zu versagen.

Artikel römisch zehn. Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften. (1) Die Rechtsvorschriften jedes Vertragschließenden Teils, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb und die Führung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebiets regeln, finden auch auf die Luftfahrzeuge eines vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens Anwendung. (2) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Rechtsvorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln. Dies gilt insbesondere für die Ein- und Ausfuhr-, Paß-, Einwanderungs-, Zoll-, Devisen- und Sanitätsvorschriften. Artikel römisch XI. Notlandungen und Unfälle. Im Fall einer Notlandung oder eines Unfalls eines Luftfahrzeuges eines der Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils wird jener Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis eingetreten ist, unverzüglich den anderen Teil hiervon verständigen und die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen. Er wird ferner auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden Teils die ungehinderte Einreise von Vertretern dieses Vertragschließenden Teils in sein Gebiet zur Teilnahme als Beobachter an der Untersuchung des Ereignisses sichern, sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen für die Besatzung und die Fluggäste, wenn diese bei dem Ereignis verletzt wurden, treffen und die Unversehrtheit der auf diesem Luftfahrzeug befindlichen Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten, sowie diese mit eigenen Transportmitteln ehestens an den Bestimmungsort befördern. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten werden von dem Luftbeförderungsunternehmen getragen, in dessen Interesse die betreffenden Dienstleistungen verrichtet werden. Der Vertragschließende Teil, der die Untersuchung des Unfalls führt, ist verpflichtet, den anderen Vertragschließenden Teil über deren Ergebnis zu informieren.

Artikel römisch XII. Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen haben das Recht, die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen technischen und kaufmännischen Vertretungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu unterhalten und im Rahmen der jeweils gültigen Rechtsvorschriften dieses Vertragschließenden Teils ein eigenes Stadtbüro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben. Artikel römisch XIII. Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten. Zahlungverbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ergeben, sind im Rahmen des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile zu begleichen. Artikel römisch XIV. Beratungen der Luftfahrtbehörden. Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung zu vergewissern. Artikel römisch XV. Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten. Wenn sich zwischen den Vertragschließenden Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden die Vertragschließenden Teile versuchen, diese im Weg unmittelbarer Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden zu schlichten. Sollten solche Aussprachen nicht zum Erfolg führen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg zu beseitigen. Artikel römisch XVI. Abänderung des Abkommens. (1) Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit auf diplomatischem Weg eine Abänderung des vorliegenden Abkommens vorschlagen. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die vorgeschlagene Abänderung sind innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem einer der beiden Vertragschließenden Teile dies verlangt, zu beginnen.

  1. Absatz 2Abänderungen der beiden Anhänge dieses Abkommens und der Zeitpunkt des Inkrafttretens soldier Abänderungen können von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Solche Vereinbarungen sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen. Artikel römisch XVII. Kündigung. Dieses Abkommen gilt so lange, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem Weg seinen Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall verliert es seine Gültigkeit ein Jahr nach Überreichung dieser Mitteilung, es sei denn, daß die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich als unwirksam erklärt wird. Artikel römisch XVIII. Inkrafttreten. (1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und seiner Anhänge, die integrierende Bestandteile des Abkommens sind, wird auf diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden Teile erfüllt sind. . (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand dieses Abkommens beziehen, außer Kraft. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt. Geschehen zu Budapest, am 17. Juli 1959 in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG: Peinsipp FÜR DIE REGIERUNG DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK: Ronai ANHANG 1. A. Luftverkehrsrechte. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen genießen beim Betrieb der im Abschnitt C dieses

Anhanges vorgesehenen Fluglinien auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils das Recht zum Durchflug und das Recht zu technischen Landungen; auch steht ihnen die Benützung der für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen Luftfahrteinrichtungen offen. Sie genießen ferner auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen. B. Beförderungsangebot. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen werden im Sinn einer engen Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Vorteile alles daransetzen, auf den nach diesem Abkommen betriebenen Fluglinien das Beförderungsangebot jeweils den Verkehrserfordernissen entsprechend zu gestatten. Sie werden darauf achten, auf gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre Interessen nicht in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen. C. Fluglinien. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf folgenden Flugstrecken zu betreiben: Österreichische Fluglinien: von internationalen Flughäfen in Österreich nach internationalen Flughäfen in Ungarn, in beiden Richtungen; von internationalen Flughäfen in Österreich nach internationalen Flughäfen in Ungarn und darüber hinaus, in beiden Richtungen. Beim Betrieb dieser Fluglinien können die Landungen an einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens entfallen. Die über Ungarn hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn von Artikel römisch XVI, Absatz 2, dieses Abkommens durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren. Ungarische Fluglinien: von internationalen Flughäfen in Ungarn nach internationalen Flughäfen in Österreich, in beiden Richtungen; von internationalen Flughäfen in Ungarn nach internationalen Flughäfen in Österreich und

darüber hinaus, in. beiden Richtungen. Beim Betrieb dieser Linien können die Landungen an einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens entfallen. Die über Österreich hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn von Artikel römisch XVI, Absatz 2, dieses Abkommens durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren. ANHANG 2. A. Nachrichtenaustausch für Flugsicherungszwecke. a) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für die Flugsicherung zuständigen Stellen (in Österreich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle Wien-Schwechat, in Ungarn dem Flugkontrolldienst, Flughafen Budapest-Ferihegy) so zu gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit des in diesem Abkommen geregelten Luftverkehrs gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Meldungen der Flugverkehrskontrolle (Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst-NOTAM, Wetterdienst). b) Zum Zweck der Übermittlung der für die Flugvorbereitung und die Durchführung der Flüge erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile eine Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen Wien und Budapest unterhalten. B. Vorbereitung und Durchführung der Flüge. Bei der Durchführung der Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der Vertragschließenden Teile gelten insbesondere folgende Bestimmungen: a) Flugvorbereitung. Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug eine mündliche und schriftliche Wetterberatung für die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information über den Zustand der Flughäfen und über alle zur Durchführung des Fluges notwendigen Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom verantwortlichen Piloten ist ein Flugdurchführungsplan zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeuges darf erst nach Genehmigung dieses Plans durch die zuständige Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen. b) Durchführung der Flüge. Die- Flüge müssen gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplanes ausgeführt werden. Eine Änderung des Plans ist nur mit Zustimmung der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrskon-

trollzentrale möglich. Den Anweisungen der zuständigen Flugverkehrskontrollzentrale ist von den Luftfahrzeugen Folge zu leisten. Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz der zuständigen Bodenfunkstelle ständig empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu sein. Hierbei ist die englische Sprache zu verwenden. Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben. Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge benötigten Angaben über die Bodenorganisation, insbesondere über die Navigationshilfen, sind für das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und den NOTAM's und für das Gebiet der Ungarischen Volksrepublik aus dem ungarischen Luftfahrthandbuch (AIP Hungary) und den NOTAM's zu entnehmen. Das Abkommen samt Anhängen ist gemäß Artikel römisch XVIII durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik mit 6. August 1959 in Kraft gesetzt worden.

Raab