Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben,
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu
regeln und die Entwicklung des Luftverkehrs
zwischen beiden Ländern zu fördern, folgendes
vereinbart:
Artikel I.
Begriffsbestimmungen.
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens
haben die nachstehenden Ausdrücke folgende
Bedeutung:
a) „Luftfahrtbehörde":
im Fall der Republik Österreich:
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
oder jenes Organ, das jeweils zur Ausübung
der Funktionen dieser Behörde befugt ist;
im Fall der Ungarischen Volksrepublik:
der Leiter der Hauptdirektion der Zivilluftfahrt
des Verkehrs- und Postministeriums als
Oberste Zivilluftfahrtbehörde, oder jene Person
beziehungsweise jenes Organ, die beziehungsweise
das jeweils zur Ausübung der Funktionen
des genannten Leiters befugt ist.
b) „Gebiet":
das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Teile einschließlich des dazu gehörigen Luftraumes.
c) „Namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen":
ein Luftbeförderungsunternehmen, das auf
Grund schriftlicher Mitteilung des einen Vertragschließenden
Teiles an den anderen die vereinbarten
Fluglinien betreibt und die vom anderen
Vertragschließenden Teil im Sinn dieses Abkommens
gewährten Rechte ausübt.
d) „Vereinbarte Fluglinien":
die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten
Fluglinien.
Artikel II.
Luftverkehrsrechte.
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt
dem anderen Vertragschließenden Teil die im
Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte
zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien.
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben,
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu
regeln und die Entwicklung des Luftverkehrs
zwischen beiden Ländern zu fördern, folgendes
vereinbart:
Artikel römisch eins.
Begriffsbestimmungen.
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens
haben die nachstehenden Ausdrücke folgende
Bedeutung:
a) „Luftfahrtbehörde":
im Fall der Republik Österreich:
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
als Oberste Zivilluftfahrtbehörde
oder jenes Organ, das jeweils zur Ausübung
der Funktionen dieser Behörde befugt ist;
im Fall der Ungarischen Volksrepublik:
der Leiter der Hauptdirektion der Zivilluftfahrt
des Verkehrs- und Postministeriums als
Oberste Zivilluftfahrtbehörde, oder jene Person
beziehungsweise jenes Organ, die beziehungsweise
das jeweils zur Ausübung der Funktionen
des genannten Leiters befugt ist.
b) „Gebiet":
das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Teile einschließlich des dazu gehörigen Luftraumes.
c) „Namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen":
ein Luftbeförderungsunternehmen, das auf
Grund schriftlicher Mitteilung des einen Vertragschließenden
Teiles an den anderen die vereinbarten
Fluglinien betreibt und die vom anderen
Vertragschließenden Teil im Sinn dieses Abkommens
gewährten Rechte ausübt.
d) „Vereinbarte Fluglinien":
die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten
Fluglinien.
Artikel römisch II.
Luftverkehrsrechte.
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt
dem anderen Vertragschließenden Teil die im
Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte
zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien.
Artikel III.
Betriebsbewilligung.
(1) Es steht jedem Vertragschließenden Teil frei,
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien ein
oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen
namhaft zu machen. Auf Grund der schriftlichen
Verständigung von der Namhaftmachung wird
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses
Artikels dem oder den vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
ohne ungerechtfertigten
Verzug die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.
Die Luftbeförderungsunternehmen sind
verpflichtet, die Inbetriebnahme einer vereinbarten
Fluglinie 30 Tage vorher der Luftfahrtbehörde
des anderen Vertragsschließenden Teils
bekanntzugeben.
(?) Vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien kann die Luftfahrtbehörde
eines der Vertragschließenden Teile ein
vom anderen Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
zum Nachweis verhalten,
daß es in der Lage ist, den Vorschriften
zu entsprechen, die im Gebiet des erstgenannten
Vertragschließenden Teils für den Betrieb solcher
Fluglinien gelten und die mit den in dieser Hinsicht
üblichen internationalen Erfordernissen
übereinstimmen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
die Betriebsbewilligung zu versagen
oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen
wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht
und die tatsächliche Verfügungsgewalt an
diesem, beziehungsweise über dieses Unternehmen
vom anderen Vertragschließenden Teil
oder physischen oder juristischen Personen desselben
ausgeübt werden.
(4) Wenn ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
die im Artikel X, Absatz 1
erwähnten Rechtsvorschriften im Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils vorsätzlich oder
wiederholt fahrlässig verletzt, steht dem betreffenden
Vertragschließenden Teil das Recht zu,
die Ausübung der diesem Luftbeförderungsunternehmen
erteilten Betriebsbewilligung zu untersagen
oder dite Betriebsbewilligung zu widerrufen.
(5) Bevor ein Vertragschließender Teil Maßnahmen
gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses
Artikels zur Anwendung bringt, hat er mit dem
anderen Vertragschließenden Teil Fühlung zu
nehmen und diesem die Gründe der beabsichtigten
Maßnahmen samt Unterlagen schriftlich
mitzuteilen. Wenn jedoch in Fällen gemäß Absatz
4 sofortige Maßnahmen erforderlich sind,
Artikel römisch III.
Betriebsbewilligung.
(1) Es steht jedem Vertragschließenden Teil frei,
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien ein
oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen
namhaft zu machen. Auf Grund der schriftlichen
Verständigung von der Namhaftmachung wird
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses
Artikels dem oder den vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
ohne ungerechtfertigten
Verzug die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.
Die Luftbeförderungsunternehmen sind
verpflichtet, die Inbetriebnahme einer vereinbarten
Fluglinie 30 Tage vorher der Luftfahrtbehörde
des anderen Vertragsschließenden Teils
bekanntzugeben.
(?) Vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien kann die Luftfahrtbehörde
eines der Vertragschließenden Teile ein
vom anderen Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
zum Nachweis verhalten,
daß es in der Lage ist, den Vorschriften
zu entsprechen, die im Gebiet des erstgenannten
Vertragschließenden Teils für den Betrieb solcher
Fluglinien gelten und die mit den in dieser Hinsicht
üblichen internationalen Erfordernissen
übereinstimmen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
die Betriebsbewilligung zu versagen
oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen
wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht
und die tatsächliche Verfügungsgewalt an
diesem, beziehungsweise über dieses Unternehmen
vom anderen Vertragschließenden Teil
oder physischen oder juristischen Personen desselben
ausgeübt werden.
(4) Wenn ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
die im Artikel römisch zehn, Absatz 1
erwähnten Rechtsvorschriften im Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils vorsätzlich oder
wiederholt fahrlässig verletzt, steht dem betreffenden
Vertragschließenden Teil das Recht zu,
die Ausübung der diesem Luftbeförderungsunternehmen
erteilten Betriebsbewilligung zu untersagen
oder dite Betriebsbewilligung zu widerrufen.
(5) Bevor ein Vertragschließender Teil Maßnahmen
gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses
Artikels zur Anwendung bringt, hat er mit dem
anderen Vertragschließenden Teil Fühlung zu
nehmen und diesem die Gründe der beabsichtigten
Maßnahmen samt Unterlagen schriftlich
mitzuteilen. Wenn jedoch in Fällen gemäß Absatz
4 sofortige Maßnahmen erforderlich sind,
kannkann der erstgenannte Vertragschließende Teil
die Ausübung des Betriebes bis zum Abschluß
der einzuleitenden Untersuchung untersagen.
Artikel IV.
Flugsicherheit und technische Durchführung der
Flüge.
Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der
Sicherheit und mit der technischen Durchführung
der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang
2 dieses Abkommens geregelt.
Artikel V.
Flughafentarife.
Die Gebühren und andere Zahlungen für die
Benützung der Flughäfen, ihrer Anlagen und
technischen Einrichtungen sind nach den behördlich
genehmigten Tarifen zu entrichten. Die
darnach von einem österreichischen Lufibeförderungsunternehmen
in der Ungarischen Volksrepublik
zu entrichtenden Gebühren dürfen nach
dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht höher
sein als jene, die für analoge Leistungen in der
Republik Österreich von den ungarischen Luftbeförderungsunternehmen
zu entrichten sind.
Artikel VI.
Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben.
(1) Luftfahrzeuge, die Flüge im Sinn dieses Abkommens
durchführen, sowie Treib- und
Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und
Lebensmittel, die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge
befinden, werden bei ihrem Eintritt in
das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils
und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet
von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie von den
sonstigen Abgaben befreit, einschließlich jener
Fälle, in denen sie während des Fluges über dem
angeführten Gebiet verwendet oder verbraucht
werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen
sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils übereignet werden.
(2) Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die
für die Durchführung und Gewährleistung der
Flüge im Sinn dieses Abkommens erforderlich
sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des
Werkzeugsatzes der Luftfahrzeuge bestimmt sind,
werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils sowie zur Ausfuhr aus
diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und
Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne
das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,
zugelassen.
(3) Während die oben angeführten Gegenstände
sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils befinden, unterliegen sie der
Kontrolle der Zollbehörden.
der erstgenannte Vertragschließende Teil
die Ausübung des Betriebes bis zum Abschluß
der einzuleitenden Untersuchung untersagen.
Artikel römisch IV.
Flugsicherheit und technische Durchführung der
Flüge.
Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der
Sicherheit und mit der technischen Durchführung
der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang
2 dieses Abkommens geregelt.
Artikel römisch fünf.
Flughafentarife.
Die Gebühren und andere Zahlungen für die
Benützung der Flughäfen, ihrer Anlagen und
technischen Einrichtungen sind nach den behördlich
genehmigten Tarifen zu entrichten. Die
darnach von einem österreichischen Lufibeförderungsunternehmen
in der Ungarischen Volksrepublik
zu entrichtenden Gebühren dürfen nach
dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht höher
sein als jene, die für analoge Leistungen in der
Republik Österreich von den ungarischen Luftbeförderungsunternehmen
zu entrichten sind.
Artikel römisch VI.
Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben.
(1) Luftfahrzeuge, die Flüge im Sinn dieses Abkommens
durchführen, sowie Treib- und
Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und
Lebensmittel, die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge
befinden, werden bei ihrem Eintritt in
das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils
und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet
von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie von den
sonstigen Abgaben befreit, einschließlich jener
Fälle, in denen sie während des Fluges über dem
angeführten Gebiet verwendet oder verbraucht
werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen
sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils übereignet werden.
(2) Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die
für die Durchführung und Gewährleistung der
Flüge im Sinn dieses Abkommens erforderlich
sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des
Werkzeugsatzes der Luftfahrzeuge bestimmt sind,
werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils sowie zur Ausfuhr aus
diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und
Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne
das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,
zugelassen.
(3) Während die oben angeführten Gegenstände
sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils befinden, unterliegen sie der
Kontrolle der Zollbehörden.
Artikel VII.
Gegenseitige Abstimmung der Flugtarife.
(1) Die Tarife, die von den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden,
sind gegenseitig abzustimmen, sofern es sich
um Abschnitte der vereinbarten Fluglinien handelt,
auf denen Unternehmen beider Vertragschließenden
Teile die Beförderung durchführen.
Diese Vereinbarung soll in Übereinstimmung mit
den auf dem Gebiet der Tariferstellung international
üblichen Grundsätzen getroffen werden.
(2) Für jene Abschnitte der vereinbarten Fluglinien,
auf denen Unternehmen nur eines Vertragschließenden
Teils die Beförderung durchführen,
können die Tarife von diesem Vertragschließenden
Teil selbständig festgesetzt werden.
(3) Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel VIII.
Kennzeichen der Luftfahrzeuge und Borddokumente.
Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
müssen bei Flügen
über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils die für internationale Flüge festgesetzten
Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner
müssen sich folgende Dokumente an Bord befinden:
der Eintragungsschein,
das Lufttüchtigkeitszeugnis,
die Zivilluftfahrt-Personalausweise der Piloten
und der übrigen Besatzungsmitglieder,
das Bordbuch,
der Genehmigungsbescheid der Bordfunkanlagen,
die Passagierliste,
die Frachtmanifeste.
Artikel IX.
Gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
und Zivilluft-Personalausweisen.
Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten
oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse
und Zivilluftfahrt-Personalausweise
werden von dem anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält
sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen
Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden
Teil öder von einem dritten Staat ausgestellten
Zivilluftfahrt-Personalausweisen die
Anerkennung zu versagen.
Artikel römisch VII.
Gegenseitige Abstimmung der Flugtarife.
(1) Die Tarife, die von den namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden,
sind gegenseitig abzustimmen, sofern es sich
um Abschnitte der vereinbarten Fluglinien handelt,
auf denen Unternehmen beider Vertragschließenden
Teile die Beförderung durchführen.
Diese Vereinbarung soll in Übereinstimmung mit
den auf dem Gebiet der Tariferstellung international
üblichen Grundsätzen getroffen werden.
(2) Für jene Abschnitte der vereinbarten Fluglinien,
auf denen Unternehmen nur eines Vertragschließenden
Teils die Beförderung durchführen,
können die Tarife von diesem Vertragschließenden
Teil selbständig festgesetzt werden.
(3) Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel römisch VIII.
Kennzeichen der Luftfahrzeuge und Borddokumente.
Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
müssen bei Flügen
über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils die für internationale Flüge festgesetzten
Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner
müssen sich folgende Dokumente an Bord befinden:
der Eintragungsschein,
das Lufttüchtigkeitszeugnis,
die Zivilluftfahrt-Personalausweise der Piloten
und der übrigen Besatzungsmitglieder,
das Bordbuch,
der Genehmigungsbescheid der Bordfunkanlagen,
die Passagierliste,
die Frachtmanifeste.
Artikel römisch IX.
Gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
und Zivilluft-Personalausweisen.
Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten
oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse
und Zivilluftfahrt-Personalausweise
werden von dem anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält
sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen
Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden
Teil öder von einem dritten Staat ausgestellten
Zivilluftfahrt-Personalausweisen die
Anerkennung zu versagen.
Artikel X.
Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften.
(1) Die Rechtsvorschriften jedes Vertragschließenden
Teils, die den Eintritt der im internationalen
Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben
und ihren Austritt aus demselben oder
den Betrieb und die Führung der genannten Luftfahrzeuge
während ihres Aufenthaltes innerhalb
seines Gebiets regeln, finden auch auf die Luftfahrzeuge
eines vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens
Anwendung.
(2) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender
von Waren sind verhalten, persönlich oder durch
Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre
Rechnung handelnden Dritten die Rechtsvorschriften
zu beachten, welche auf dem Gebiet
jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,
Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen
und Waren regeln. Dies gilt insbesondere
für die Ein- und Ausfuhr-, Paß-, Einwanderungs-,
Zoll-, Devisen- und Sanitätsvorschriften.
Artikel XI.
Notlandungen und Unfälle.
Im Fall einer Notlandung oder eines Unfalls
eines Luftfahrzeuges eines der Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils wird jener Teil, auf dessen
Gebiet dieses Ereignis eingetreten ist, unverzüglich
den anderen Teil hiervon verständigen und
die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung
der Ursachen des Ereignisses ergreifen.
Er wird ferner auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden
Teils die ungehinderte Einreise
von Vertretern dieses Vertragschließenden Teils
in sein Gebiet zur Teilnahme als Beobachter an
der Untersuchung des Ereignisses sichern, sowie
auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen für die Besatzung
und die Fluggäste, wenn diese bei dem
Ereignis verletzt wurden, treffen und die Unversehrtheit
der auf diesem Luftfahrzeug befindlichen
Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten,
sowie diese mit eigenen Transportmitteln
ehestens an den Bestimmungsort befördern. Die
in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten
werden von dem Luftbeförderungsunternehmen
getragen, in dessen Interesse die betreffenden
Dienstleistungen verrichtet werden. Der Vertragschließende
Teil, der die Untersuchung des
Unfalls führt, ist verpflichtet, den anderen Vertragschließenden
Teil über deren Ergebnis zu
informieren.
Artikel römisch zehn.
Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften.
(1) Die Rechtsvorschriften jedes Vertragschließenden
Teils, die den Eintritt der im internationalen
Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben
und ihren Austritt aus demselben oder
den Betrieb und die Führung der genannten Luftfahrzeuge
während ihres Aufenthaltes innerhalb
seines Gebiets regeln, finden auch auf die Luftfahrzeuge
eines vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens
Anwendung.
(2) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender
von Waren sind verhalten, persönlich oder durch
Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre
Rechnung handelnden Dritten die Rechtsvorschriften
zu beachten, welche auf dem Gebiet
jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,
Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen
und Waren regeln. Dies gilt insbesondere
für die Ein- und Ausfuhr-, Paß-, Einwanderungs-,
Zoll-, Devisen- und Sanitätsvorschriften.
Artikel römisch XI.
Notlandungen und Unfälle.
Im Fall einer Notlandung oder eines Unfalls
eines Luftfahrzeuges eines der Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils wird jener Teil, auf dessen
Gebiet dieses Ereignis eingetreten ist, unverzüglich
den anderen Teil hiervon verständigen und
die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung
der Ursachen des Ereignisses ergreifen.
Er wird ferner auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden
Teils die ungehinderte Einreise
von Vertretern dieses Vertragschließenden Teils
in sein Gebiet zur Teilnahme als Beobachter an
der Untersuchung des Ereignisses sichern, sowie
auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen für die Besatzung
und die Fluggäste, wenn diese bei dem
Ereignis verletzt wurden, treffen und die Unversehrtheit
der auf diesem Luftfahrzeug befindlichen
Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten,
sowie diese mit eigenen Transportmitteln
ehestens an den Bestimmungsort befördern. Die
in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten
werden von dem Luftbeförderungsunternehmen
getragen, in dessen Interesse die betreffenden
Dienstleistungen verrichtet werden. Der Vertragschließende
Teil, der die Untersuchung des
Unfalls führt, ist verpflichtet, den anderen Vertragschließenden
Teil über deren Ergebnis zu
informieren.
Artikel XII.
Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
haben das Recht, die für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien erforderlichen technischen
und kaufmännischen Vertretungen auf dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teils zu
unterhalten und im Rahmen der jeweils gültigen
Rechtsvorschriften dieses Vertragschließenden
Teils ein eigenes Stadtbüro in dessen Hauptstadt
einzurichten und zu betreiben.
Artikel XIII.
Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten.
Zahlungverbindlichkeiten, die sich aus der
Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils ergeben, sind im Rahmen
des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils
gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß
den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden
Teile zu begleichen.
Artikel XIV.
Beratungen der Luftfahrtbehörden.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit
von Zeit zu Zeit miteinander beraten,
um sich der Anwendung der in diesem
Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten
Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung
zu vergewissern.
Artikel XV.
Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten.
Wenn sich zwischen den Vertragschließenden
Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten
ergeben, so werden die Vertragschließenden
Teile versuchen, diese im Weg unmittelbarer
Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden
zu schlichten. Sollten solche Aussprachen
nicht zum Erfolg führen, so ist die
Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem
Weg zu beseitigen.
Artikel XVI.
Abänderung des Abkommens.
(1) Jeder der Vertragschließenden Teile kann
dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit
auf diplomatischem Weg eine Abänderung des
vorliegenden Abkommens vorschlagen. Die Beratungen
zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die vorgeschlagene Abänderung sind
innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt,
in dem einer der beiden Vertragschließenden
Teile dies verlangt, zu beginnen.
Artikel römisch XII.
Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
haben das Recht, die für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien erforderlichen technischen
und kaufmännischen Vertretungen auf dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teils zu
unterhalten und im Rahmen der jeweils gültigen
Rechtsvorschriften dieses Vertragschließenden
Teils ein eigenes Stadtbüro in dessen Hauptstadt
einzurichten und zu betreiben.
Artikel römisch XIII.
Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten.
Zahlungverbindlichkeiten, die sich aus der
Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils ergeben, sind im Rahmen
des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils
gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß
den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden
Teile zu begleichen.
Artikel römisch XIV.
Beratungen der Luftfahrtbehörden.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit
von Zeit zu Zeit miteinander beraten,
um sich der Anwendung der in diesem
Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten
Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung
zu vergewissern.
Artikel römisch XV.
Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten.
Wenn sich zwischen den Vertragschließenden
Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses
Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten
ergeben, so werden die Vertragschließenden
Teile versuchen, diese im Weg unmittelbarer
Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden
zu schlichten. Sollten solche Aussprachen
nicht zum Erfolg führen, so ist die
Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem
Weg zu beseitigen.
Artikel römisch XVI.
Abänderung des Abkommens.
(1) Jeder der Vertragschließenden Teile kann
dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit
auf diplomatischem Weg eine Abänderung des
vorliegenden Abkommens vorschlagen. Die Beratungen
zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die vorgeschlagene Abänderung sind
innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt,
in dem einer der beiden Vertragschließenden
Teile dies verlangt, zu beginnen.
(2)Absatz 2Abänderungen der beiden Anhänge dieses
Abkommens und der Zeitpunkt des Inkrafttretens
soldier Abänderungen können von den
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile vereinbart werden. Solche Vereinbarungen
sind durch diplomatischen Notenwechsel
zu bestätigen.
Artikel XVII.
Kündigung.
Dieses Abkommen gilt so lange, bis einer der
Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden
Teil auf diplomatischem Weg seinen
Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall
verliert es seine Gültigkeit ein Jahr nach Überreichung
dieser Mitteilung, es sei denn, daß die
Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich
als unwirksam erklärt wird.
Artikel XVIII.
Inkrafttreten.
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
und seiner Anhänge, die integrierende
Bestandteile des Abkommens sind, wird auf
diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt.
Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen,
sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden
Teile erfüllt sind. .
(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten
alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden
Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand
dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und gesiegelt.
Geschehen zu Budapest, am 17. Juli 1959 in
zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher
und ungarischer Sprache, wobei beide Texte
in gleicher Weise authentisch sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG:
Peinsipp
FÜR DIE REGIERUNG DER UNGARISCHEN
VOLKSREPUBLIK:
Ronai
ANHANG 1.
A.
Luftverkehrsrechte.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
genießen beim Betrieb der im Abschnitt C dieses
Abänderungen der beiden Anhänge dieses
Abkommens und der Zeitpunkt des Inkrafttretens
soldier Abänderungen können von den
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile vereinbart werden. Solche Vereinbarungen
sind durch diplomatischen Notenwechsel
zu bestätigen.
Artikel römisch XVII.
Kündigung.
Dieses Abkommen gilt so lange, bis einer der
Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden
Teil auf diplomatischem Weg seinen
Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall
verliert es seine Gültigkeit ein Jahr nach Überreichung
dieser Mitteilung, es sei denn, daß die
Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich
als unwirksam erklärt wird.
Artikel römisch XVIII.
Inkrafttreten.
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
und seiner Anhänge, die integrierende
Bestandteile des Abkommens sind, wird auf
diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt.
Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen,
sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden
Teile erfüllt sind. .
(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten
alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden
Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand
dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und gesiegelt.
Geschehen zu Budapest, am 17. Juli 1959 in
zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher
und ungarischer Sprache, wobei beide Texte
in gleicher Weise authentisch sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG:
Peinsipp
FÜR DIE REGIERUNG DER UNGARISCHEN
VOLKSREPUBLIK:
Ronai
ANHANG 1.
A.
Luftverkehrsrechte.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
genießen beim Betrieb der im Abschnitt C dieses
Anhanges vorgesehenen Fluglinien auf dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teils das
Recht zum Durchflug und das Recht zu technischen
Landungen; auch steht ihnen die Benützung
der für den internationalen Verkehr vorgesehenen
Flughäfen und sonstigen Luftfahrteinrichtungen
offen. Sie genießen ferner auf dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils das
Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet
stattfindenden Kabotage im internationalen
Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen
und abzusetzen.
B.
Beförderungsangebot.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
werden im Sinn einer engen Zusammenarbeit
sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen
Vorteile alles daransetzen, auf den nach diesem
Abkommen betriebenen Fluglinien das Beförderungsangebot
jeweils den Verkehrserfordernissen
entsprechend zu gestatten. Sie werden
darauf achten, auf gemeinsam betriebenen Flugstrecken
ihre Interessen nicht in ungebührlicher
Weise zu beeinträchtigen.
C.
Fluglinien.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf
folgenden Flugstrecken zu betreiben:
Österreichische Fluglinien:
von internationalen Flughäfen in Österreich
nach internationalen Flughäfen in Ungarn, in
beiden Richtungen;
von internationalen Flughäfen in Österreich
nach internationalen Flughäfen in Ungarn und
darüber hinaus, in beiden Richtungen. Beim Betrieb
dieser Fluglinien können die Landungen
an einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen
nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens
entfallen. Die über Ungarn
hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn von
Artikel XVI, Absatz 2, dieses Abkommens durch
die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren.
Ungarische Fluglinien:
von internationalen Flughäfen in Ungarn nach
internationalen Flughäfen in Österreich, in beiden
Richtungen;
von internationalen Flughäfen in Ungarn
nach internationalen Flughäfen in Österreich und
Anhanges vorgesehenen Fluglinien auf dem Gebiet
des anderen Vertragschließenden Teils das
Recht zum Durchflug und das Recht zu technischen
Landungen; auch steht ihnen die Benützung
der für den internationalen Verkehr vorgesehenen
Flughäfen und sonstigen Luftfahrteinrichtungen
offen. Sie genießen ferner auf dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils das
Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet
stattfindenden Kabotage im internationalen
Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen
und abzusetzen.
B.
Beförderungsangebot.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
werden im Sinn einer engen Zusammenarbeit
sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen
Vorteile alles daransetzen, auf den nach diesem
Abkommen betriebenen Fluglinien das Beförderungsangebot
jeweils den Verkehrserfordernissen
entsprechend zu gestatten. Sie werden
darauf achten, auf gemeinsam betriebenen Flugstrecken
ihre Interessen nicht in ungebührlicher
Weise zu beeinträchtigen.
C.
Fluglinien.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf
folgenden Flugstrecken zu betreiben:
Österreichische Fluglinien:
von internationalen Flughäfen in Österreich
nach internationalen Flughäfen in Ungarn, in
beiden Richtungen;
von internationalen Flughäfen in Österreich
nach internationalen Flughäfen in Ungarn und
darüber hinaus, in beiden Richtungen. Beim Betrieb
dieser Fluglinien können die Landungen
an einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen
nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens
entfallen. Die über Ungarn
hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn von
Artikel römisch XVI, Absatz 2, dieses Abkommens durch
die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren.
Ungarische Fluglinien:
von internationalen Flughäfen in Ungarn nach
internationalen Flughäfen in Österreich, in beiden
Richtungen;
von internationalen Flughäfen in Ungarn
nach internationalen Flughäfen in Österreich und
darüber hinaus, in. beiden Richtungen. Beim
Betrieb dieser Linien können die Landungen an
einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen
nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens
entfallen. Die über Österreich
hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn
von Artikel XVI, Absatz 2, dieses Abkommens
durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren.
ANHANG 2.
A.
Nachrichtenaustausch für Flugsicherungszwecke.
a) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für
die Flugsicherung zuständigen Stellen (in Österreich
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle
Wien-Schwechat, in Ungarn dem
Flugkontrolldienst, Flughafen Budapest-Ferihegy)
so zu gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit
des in diesem Abkommen geregelten
Luftverkehrs gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere
für die Übermittlung von Meldungen
der Flugverkehrskontrolle (Flugdurchführungsplan,
Fluginformationsdienst-NOTAM, Wetterdienst).
b) Zum Zweck der Übermittlung der für die
Flugvorbereitung und die Durchführung der
Flüge erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile
eine Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen
Wien und Budapest unterhalten.
B.
Vorbereitung und Durchführung der Flüge.
Bei der Durchführung der Sicherung der Flüge
innerhalb der Gebiete der Vertragschließenden
Teile gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
a) Flugvorbereitung.
Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug
eine mündliche und schriftliche Wetterberatung
für die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information
über den Zustand der Flughäfen und
über alle zur Durchführung des Fluges notwendigen
Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom
verantwortlichen Piloten ist ein Flugdurchführungsplan
zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeuges
darf erst nach Genehmigung dieses Plans
durch die zuständige Flugverkehrskontrollzentrale
erfolgen.
b) Durchführung der Flüge.
Die- Flüge müssen gemäß den Angaben des
Flugdurchführungsplanes ausgeführt werden.
Eine Änderung des Plans ist nur mit Zustimmung
der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrskon-
darüber hinaus, in. beiden Richtungen. Beim
Betrieb dieser Linien können die Landungen an
einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen
nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens
entfallen. Die über Österreich
hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn
von Artikel römisch XVI, Absatz 2, dieses Abkommens
durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren.
ANHANG 2.
A.
Nachrichtenaustausch für Flugsicherungszwecke.
a) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für
die Flugsicherung zuständigen Stellen (in Österreich
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle
Wien-Schwechat, in Ungarn dem
Flugkontrolldienst, Flughafen Budapest-Ferihegy)
so zu gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit
des in diesem Abkommen geregelten
Luftverkehrs gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere
für die Übermittlung von Meldungen
der Flugverkehrskontrolle (Flugdurchführungsplan,
Fluginformationsdienst-NOTAM, Wetterdienst).
b) Zum Zweck der Übermittlung der für die
Flugvorbereitung und die Durchführung der
Flüge erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile
eine Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen
Wien und Budapest unterhalten.
B.
Vorbereitung und Durchführung der Flüge.
Bei der Durchführung der Sicherung der Flüge
innerhalb der Gebiete der Vertragschließenden
Teile gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
a) Flugvorbereitung.
Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug
eine mündliche und schriftliche Wetterberatung
für die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information
über den Zustand der Flughäfen und
über alle zur Durchführung des Fluges notwendigen
Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom
verantwortlichen Piloten ist ein Flugdurchführungsplan
zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeuges
darf erst nach Genehmigung dieses Plans
durch die zuständige Flugverkehrskontrollzentrale
erfolgen.
b) Durchführung der Flüge.
Die- Flüge müssen gemäß den Angaben des
Flugdurchführungsplanes ausgeführt werden.
Eine Änderung des Plans ist nur mit Zustimmung
der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrskon-
trollzentraletrollzentrale möglich. Den Anweisungen der zuständigen
Flugverkehrskontrollzentrale ist von
den Luftfahrzeugen Folge zu leisten.
Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz
der zuständigen Bodenfunkstelle ständig
empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz
der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu
sein. Hierbei ist die englische Sprache zu verwenden.
Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen
Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.
Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge
benötigten Angaben über die Bodenorganisation,
insbesondere über die Navigationshilfen, sind für
das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen
Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und
den NOTAM's und für das Gebiet der Ungarischen
Volksrepublik aus dem ungarischen Luftfahrthandbuch
(AIP Hungary) und den
NOTAM's zu entnehmen.
Das Abkommen samt Anhängen ist gemäß Artikel XVIII durch Notenwechsel zwischen der
Österreichischen Gesandtschaft in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen
Volksrepublik mit 6. August 1959 in Kraft gesetzt worden.
möglich. Den Anweisungen der zuständigen
Flugverkehrskontrollzentrale ist von
den Luftfahrzeugen Folge zu leisten.
Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz
der zuständigen Bodenfunkstelle ständig
empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz
der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu
sein. Hierbei ist die englische Sprache zu verwenden.
Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen
Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.
Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge
benötigten Angaben über die Bodenorganisation,
insbesondere über die Navigationshilfen, sind für
das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen
Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und
den NOTAM's und für das Gebiet der Ungarischen
Volksrepublik aus dem ungarischen Luftfahrthandbuch
(AIP Hungary) und den
NOTAM's zu entnehmen.
Das Abkommen samt Anhängen ist gemäß Artikel römisch XVIII durch Notenwechsel zwischen der
Österreichischen Gesandtschaft in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen
Volksrepublik mit 6. August 1959 in Kraft gesetzt worden.
Raab