(Übersetzung) ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT MEXICO Zl. 1100-A/60 Mexico, am 21. Juni 1960. Exzellenz! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung, von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen Österreich und El Salvador zu erleichtern, bereit ist, mit der Regierung der Republik El Salvador ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkszwanges gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen: Artikel 1. Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen Reisepaß besitzen, können in das Gebiet des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten. Artikel 2. Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die zu einem längeren als neunzigtägigen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben wollen, sind von den Begünstigungen dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk, der unentgeltlich erteilt wird. Artikel 3. Dieses Abkommen befreit die österreichischen und salvadorenischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragsstaates, betreffend die Ein-
reise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, einzuhalten, die entsprechenden Bewilligungen zu erlangen und die hiefür vorgesehenen Gebühren zu entrichten. Artikel 4. Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern. Artikel 5. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Artikel 6. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tage, an dem der Notenwechsel vollzogen worden ist, in Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer zweimonatigen Frist aufkündigen. Falls die Regierung der Republik El Salvador mit dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen angesehen wird. Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner besonderen und ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Dr. Rudolf Baumann m. p. Österreichischer Gesandter in El Salvador Seiner Exzellenz Herrn Dr. Don Alfredo Ortic Mancía Außenminister der Republik El Salvador San Salvador (Übersetzung) MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN REPUBLIK EL SALVADOR, C. A. ABTEILUNG DES DIPLOMATISCHEN DIENSTES A-855-D-2907 San Salvador, am 21. Juni 1960. Herr Gesandter! Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer Exzellenz Zl. 1100-A/60 vom 21. Juni l. J. zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung, von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen Österreich und El Salvador zu erleichtern, bereit ist, mit der Regierung der Republik El Salvador ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkszwanges gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen: Artikel 1. Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen Reisepaß besitzen, können in das Gebiet des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten. Artikel 2. Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die zu einem längeren als neunzigtägigen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben wollen, sind von den Begünstigungen dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk, der unentgeltlich erteilt wird. Artikel 3. Dieses Abkommen befreit die österreichischen und salvadorenischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragsstaates, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, einzuhalten, die entsprechenden Bewilligungen zu erlangen und die hiefür vorgesehenen Gebühren zu entrichten. Artikel 4. Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern. Artikel 5. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Artikel 6. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tage, an dem der Notenwechsel vollzogen worden ist, in Kraft. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer zweimonatigen Frist aufkündigen.
Falls die Regierung der Republik El Salvador mit dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz als Abkommen zwischen unseren Regierungen angesehen wird." Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik El Salvador mit Vorstehendem einverstanden ist und daher die vorliegende und die Note Zl. 1100-A/60 vom 21. Juni 1960 Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen ansieht. Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner besonderen und ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Dr. Alfredo Ortiz Mancía m. p. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Rudolf Baumann a. o. Gesandter und bev. Minister der Republik Österreich Mexico, D. F. Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am 21. Juli 1960 in Kraft getreten.
Raab