(Übersetzung) 1. Österreichische und mexikanische Staatsbürger ohne Unterschied des Herkunftslandes können sich in die Republik Mexiko beziehungsweise nach Österreich ohne vorherige Sichtvermerkserteilung begeben, sofern sie Inhaber eines von den Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepasses sind. Der Aufenthalt auf österreichischem beziehungsweise auf mexikanischem Gebiet darf jedoch drei Monate nicht überschreiten. Falls der Aufenthalt die festgesetzte Dauer überschreitet, ist ein Sichtvermerk erforderlich, der kostenlos erteilt wird. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Abschaffung der Sichtvermerke die Österreichireichischen beziehungsweise die mexikanischen Staatsbürger, die sich nach Mexiko beziehungsweise nach Österreich begeben, nicht der Verpflichtung enthebt, die österreichischen und die mexikanischen Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern einzuhalten. Demgemäß haben die Betreffenden vor ihrer Einreise sich die jeweils erforderlichen Dokumente zu beschaffen und die entsprechenden Gebühren zu entrichten. Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Teile behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht betrachten, die Einreise und den Aufenthalt in ihrem Land zu verweigern. 3. Österreichische und mexikanische Staatsbürger, die sich nach Mexiko beziehungsweise nach Österreich begeben wollen, um eine entlohnte Beschäftigung zu erlangen oder ein Amt, einen Beruf oder eine sonstige entlohnte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Mexiko oder nach Österreich nur einreisen, wenn sie vorher durch Vermittlung der diplomatischen oder konsularischen Behörden des betreffenden Landes die Erlaubnis hiezu erhalten haben. In diesem Falle ist ein Sichtvermerk erforderlich, der kostenlos erteilt wird. 4. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem diesbezüglichen Notenwechsel in Kraft. 5. Die österreichische und die mexikanische Regierung verpflichten sich, die jeweiligen zuständigen Behörden von den Bestimmungen dieses Abkommens in Kenntnis zu setzen und ihnen die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um seine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.

Ziffer 6 Jeder der beiden Teile kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung zeitweilig außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung ist dem anderen. Teil unverzüglich auf diplomatischem Wege zur Kenntnis zu bringen. Jeder der beiden Teile kann dieses Abkommen mit zweimonatiger Frist kündigen. Dieses Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 6. Juni 1958 zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Mexiko und dem mexikanischen Außenministerium abgeschlossen und ist gemäß seinem Artikel 4, am 6. Juli 1958 in Kraft getreten.

Raab