JAPANISCHE BOTSCHAFT Wien Euer Exzellenz! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Japanische Regierung zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Japan und Österreich bereit ist, mit der Österreichischen Regierung auf folgender Grundlage eine Vereinbarung zu treffen: 1. Japanische Staatsangehörige und österreichische Staatsbürger, die im Besitz eines von der japanischen bzw. österreichischen zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Reisepasses sind, dürfen, gleichgültig von welchem Ort immer, nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei einreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen, sich dort ununterbrochen länger als 6 Monate aufzuhalten. Jedoch kann jede Regierung den auf Grund der Bestimmung der vorliegenden Ver-
einbarung bereits sichtvermerksfrei eingereisten Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des anderen Staates einen Aufenthalt gewähren, der die bei der Einreise bewilligte Aufenthaltsdauer überschreitet, selbst wenn der ununterbrochene Aufenthalt mehr als 6 Monate beträgt. 2. Japanische Staatsangehörige und österreichische Staatsbürger, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei einreisen, selbst wenn die beabsichtigte Aufenthaltsdauer mehr als 6 Monate beträgt. 3. Japanische Staatsangehörige und österreichische Staatsbürger, die beabsichtigen, nach Österreich bzw. nach Japan einzureisen, um sich dort länger als 6 Monate aufzuhalten oder um dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, fallen nicht unter die Bestimmung des Punktes 1 dieser Vereinbarung, jedoch erhalten sie den Sichtvermerk, falls man ihnen einen solchen bewilligt hat, gebührenfrei. 4. Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Bestimmungen der Punkte 1 und 2 dieser Vereinbarung befreit die japanischen Staatsangehörigen und die österreichischen Staatsbürger, die sich nach Österreich bzw. nach Japan begeben wollen, nicht von der Befolgung der österreichischen bzw. japanischen Vorschriften, betreffend die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt. Die beiden Regierungen behalten sich das Redit vor, den Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des anderen Staates, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Gebiet zu verweigern. 5. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. April 1958 in Kraft. 6. Jede Regierung kann die vorliegende Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat kündigen. Falls die Österreichische Regierung bereit wäre, die oben angeführte Vereinbarung anzunehmen, würde ich mir erlauben, vorzuschlagen, daß die Note und Ihre Antwort, gleichlautend abgefaßt, als Ausdruck des Übereinkommens unserer beiden Regierungen betrachtet werden mögen. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner besonderen Hochachtung. Wien, am 20. März 1958 Hiroo Furuuchi (außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan in Österreich) Seiner Exzellenz Herrn DDr. h. c. Ing. Leopold Figl Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich Wien JAPANISCHE BOTSCHAFT Wien Euer Exzellenz! Mit Bezug auf die durch den Austausch der Noten, am 20. März 1958 zustande gekommene Vereinbarung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Japan und Österreich, beehre ich mich, im Namen der Japanischen Regierung zu bestätigen, daß die Japanische Regierung und die Österreichische Regierung in der Auffassung übereinstimmen, daß keine der beiden Regierungen durch obige Vereinbarung verpflichtet wird, der Erneuerung oder der Verlängerung der Aufenthaltsdauer der Staatsangehörigen bzw. Staatsbürger des anderen Staates zuzustimmen. Gleichzeitig beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Japanische Regierung den Wunsch geäußert hat, daß diese Übereinstimmung auch seitens der Österreichischen Regierung in der Form einer Note bestätigt werden möge. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner besonderen Hochachtung. Wien, am 20. März 1958 Hiroo Furuuchi (außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan in Österreich) Seiner Exzellenz Herrn DDr. h. c. Ing. Leopold Figl Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich Wien DER BUNDESMINISTER FÜR DIE AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN Zl. 593.958-RA (RR) 58. Wien, am 20. März 1958 Herr Botschafter! Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Empfang Ihrer Note vom 20. März 1958, welche folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen: „Euer Exzellenz! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Japanische Regierung zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Japan und Österreich bereit ist, mit der Österreichischen Regierung auf folgender Grundlage eine Vereinbarung zu treffen:
Ziffer eins Japanische Staatsangehörige und österreichische Staatsbürger, die im Besitz eines von der japanischen bzw. österreichischen zuständigen Behörde ausgestellten, gültigen Reisepasses sind, dürfen, gleichgültig von welchem Ort immer, nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei einreisen, es sei denn, daß sie beabsichtigen, sich dort ununterbrochen länger als 6 Monate aufzuhalten. Jedoch kann jede Regierung den auf Grund der Bestimmung der vorliegenden Vereinbarung bereits sichtvermerksfrei eingereisten Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des anderen Staates einen Aufenthalt gewähren, der die bei der Einreise bewilligte Aufenthaltsdauer überschreitet, selbst wenn der ununterbrochene Aufenthalt mehr als 6 Monate beträgt. 2. Japanische Staatsangehörige und österreichische Staatsbürger, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen nach Österreich bzw. nach Japan sichtvermerksfrei einreisen, selbst wenn die beabsichtigte Aufenthaltsdauer mehr als 6 Monate beträgt. 3. Japanische Staatsangehörige und österreichische Staatsbürger, die beabsichtigen, nach Österreich bzw. nach Japan einzureisen, um sich dort länger als 6 Monate aufzuhalten oder um dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben, fallen nicht unter die Bestimmung des Punktes 1 dieser Vereinbarung, jedoch erhalten sie den Sichtvermerk, falls man ihnen einen solchen bewilligt hat, gebührenfrei. 4. Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Bestimmungen der Punkte 1 und 2 dieser Vereinbarung befreit die japanischen Staatsangehörigen und die österreichischen Staatsbürger, die sich nach Österreich bzw. nach Japan begeben wollen, nicht von der Befolgung der österreichischen bzw. japanischen Vorschriften, betreffend die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt. Die beiden Regierungen behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen bzw. Staatsbürgern des anderen Staates, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Gebiet zu verweigern. 5. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. April 1958 in Kraft. 6. Jede Regierung kann die vorliegende Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat kündigen. Falls die Österreichische Regierung bereit wäre, die oben angeführte Vereinbarung anzunehmen, würde ich mir erlauben, vorzuschlagen, daß die Note und Ihre Antwort, gleichlautend abgefaßt, als Ausdruck des Übereinkommens unserer beiden Regierungen betrachtet werden mögen, Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner besonderen Hochachtung." Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Regierung von den gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden ist und den Austausch der Noten als Abschluß einer Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet. Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern. Leopold Figl (Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich) Seiner Exzellenz Herrn Hiroo Furuuchi Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan in Österreich Wien DER BUNDESMINISTER FÜR DIE AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN Zl. 593.958-RA (RR) 58. Wien, am 20. März 1958 Herr Botschafter! Ich beehre mich, Euer Exzellenz den Empfang Ihrer Note vom 20. März 1958, welche folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen: „Euer Exzellenz! Mit Bezug auf die durch den Austausch der Noten, am 20. März 1958 zustande gekommene Vereinbarung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Japan und Österreich, beehre ich mich, im Namen der Japanischen Regierung zu bestätigen, daß die Japanische Regierung und die Österreichische Regierung in der Auffassung übereinstimmen, daß keine der beiden Regierungen durch obige Vereinbarung verpflichtet wird, der Erneuerung oder der Verlängerung der Aufenthaltsdauer der Staatsangehörigen bzw. Staatsbürger des anderen Staates zuzustimmen. Gleichzeitig beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Japanische Regierung den Wunsch geäußert hat, daß diese Übereinstimmung auch seitens der Österreichischen Re-
gierung in der Form einer Note bestätigt werden möge. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner besonderen Hochachtung." Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Regierung von den gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden ist und den Austausch der Noten als Abschluß einer Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet. Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern. Leopold Figl (Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich) Seiner Exzellenz Herrn Hiroo Furuuchi Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan in Österreich Wien Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß Absatz 5 am 1. April 1958 in Kraft getreten.
Raab