Nachdem das am 25. März 1957 in München unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll,
welches also lautet:
Die Republik Österreich und der Freistaat
Bayern, vom Wunsche geleitet, die durch das
Münchener Traktat vom 14. April 1816 und
durch die Konvention zwischen Österreich und
Bayern über die beiderseitigen Salinenverhältnisse
vom 18. März 1829 (im folgenden als
Salinenkonvention bezeichnet) geregelten Angelegenheiten
den geänderten Verhältnissen anzupassen,
sind wie folgt übereingekommen:
TEIL I.
§ 1.
(1) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen,
daß das in Art. I des Dritten Abschnittes der
Salinenkonvention umschriebene Grubenfeld des
österreichischen Salzbergbaues dadurch erweitert
wird, daß die südwestliche Markscheide parallel
zum bisherigen Verlauf rund 200 m nach Südwesten
verlegt wird. Für das Erweiterungsfeld
sollen grundsätzlich alle Bestimmungen anwendbar
sein, die für das bisherige Grubenfeld gelten.
(2) Die Republik Österreich wird sich bei
Übergabe des zusätzlichen Grubenfeldes verpflichten,
dieses Feld an den Freistaat Bayern
ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der
regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg
für einen Zeitraum von mehr als fünf
Jahren eingestellt bleibt. Die zuständige österreichische
Stelle wird ferner die Pläne für den Abbau
und Betrieb des österreichischen Grubenfeldes
im Einvernehmen mit dem Bayerischen
Oberbergamt in München festlegen sowie den
Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die
Auskünfte erteilen und die Einsichtnahmen gestatten,
die erforderlich sind, um die notwendigen
Feststellungen für die Sicherheit im Bergbau und
an der Oberfläche des Grubenfeldes zu treffen.
Die Republik Österreich wird den Abbau in
dem Erweiterungsfeld erst dann beginnen, wenn
dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des
gesamten Grubenfeldes nach den allgemein anerkannten
Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint.
§ 2.
(1) Der Freistaat Bayern kann aus der Erzeugung
seiner Waldungen 40% des Verkaufsholzes
ohne materielle Beschränkung und ohne Anrechnung
auf handelsvertragliche Kontingente nach
Bayern ausführen, höchstens aber jährlich
9000 fm. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge
abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten
an Rechtler zu überlassenden Holzes
und des Eigenbedarfes der Saalforstverwaltung.
(2) Außerordentliche, infolge von Elementar- oder
Katastrophenschäden anfallende Holzmengen
sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm
zu berücksichtigen. Mehrmengen werden gesondert
geregelt.
(3) In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen
werden Blochholz und andere Holzsorten
in dem Verhältnis enthalten sein, das dem
erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
(4) Die für die Forstverwaltung zuständigen
obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils
nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren,
erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer
Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten
Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über
eine Änderung der Sätze des Abs. 1 eingeleitet
werden.
§ 3.
(1) Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich
des in Österreich gelegenen Grundvermögens
die österreichischen Rechtsvorschriften
anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für die
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-,
Forst- und Jagdwesens.
(2) Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten
soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung
der Ablösungslasten Bedacht genommen
werden.
(3) Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen
Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt
dem Freistaat Bayern.
§ 4.
(1) Die Bestimmungen der Salinenkonvention,
die die Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen
Abgaben zum Gegenstand haben, bleiben
mit der Maßgabe aufrecht, daß, soweit es sich
Nachdem das am 25. März 1957 in München unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll,
welches also lautet:
Die Republik Österreich und der Freistaat
Bayern, vom Wunsche geleitet, die durch das
Münchener Traktat vom 14. April 1816 und
durch die Konvention zwischen Österreich und
Bayern über die beiderseitigen Salinenverhältnisse
vom 18. März 1829 (im folgenden als
Salinenkonvention bezeichnet) geregelten Angelegenheiten
den geänderten Verhältnissen anzupassen,
sind wie folgt übereingekommen:
TEIL römisch eins.
§ 1.
(1) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen,
daß das in Art. römisch eins des Dritten Abschnittes der
Salinenkonvention umschriebene Grubenfeld des
österreichischen Salzbergbaues dadurch erweitert
wird, daß die südwestliche Markscheide parallel
zum bisherigen Verlauf rund 200 m nach Südwesten
verlegt wird. Für das Erweiterungsfeld
sollen grundsätzlich alle Bestimmungen anwendbar
sein, die für das bisherige Grubenfeld gelten.
(2) Die Republik Österreich wird sich bei
Übergabe des zusätzlichen Grubenfeldes verpflichten,
dieses Feld an den Freistaat Bayern
ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der
regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg
für einen Zeitraum von mehr als fünf
Jahren eingestellt bleibt. Die zuständige österreichische
Stelle wird ferner die Pläne für den Abbau
und Betrieb des österreichischen Grubenfeldes
im Einvernehmen mit dem Bayerischen
Oberbergamt in München festlegen sowie den
Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die
Auskünfte erteilen und die Einsichtnahmen gestatten,
die erforderlich sind, um die notwendigen
Feststellungen für die Sicherheit im Bergbau und
an der Oberfläche des Grubenfeldes zu treffen.
Die Republik Österreich wird den Abbau in
dem Erweiterungsfeld erst dann beginnen, wenn
dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des
gesamten Grubenfeldes nach den allgemein anerkannten
Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint.
§ 2.
(1) Der Freistaat Bayern kann aus der Erzeugung
seiner Waldungen 40% des Verkaufsholzes
ohne materielle Beschränkung und ohne Anrechnung
auf handelsvertragliche Kontingente nach
Bayern ausführen, höchstens aber jährlich
9000 fm. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge
abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten
an Rechtler zu überlassenden Holzes
und des Eigenbedarfes der Saalforstverwaltung.
(2) Außerordentliche, infolge von Elementar- oder
Katastrophenschäden anfallende Holzmengen
sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm
zu berücksichtigen. Mehrmengen werden gesondert
geregelt.
(3) In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen
werden Blochholz und andere Holzsorten
in dem Verhältnis enthalten sein, das dem
erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
(4) Die für die Forstverwaltung zuständigen
obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils
nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren,
erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer
Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten
Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über
eine Änderung der Sätze des Absatz eins, eingeleitet
werden.
§ 3.
(1) Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich
des in Österreich gelegenen Grundvermögens
die österreichischen Rechtsvorschriften
anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für die
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-,
Forst- und Jagdwesens.
(2) Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten
soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung
der Ablösungslasten Bedacht genommen
werden.
(3) Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen
Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt
dem Freistaat Bayern.
§ 4.
(1) Die Bestimmungen der Salinenkonvention,
die die Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen
Abgaben zum Gegenstand haben, bleiben
mit der Maßgabe aufrecht, daß, soweit es sich
umSub-Litera, u, m die Saalforste handelt, die Umsatzsteuer
samt Zuschlägen, die Grundsteuer und sämtliche
Beiträge, deren Berechnung auf der Grundlage
des Grundsteuermeßbetrages erfolgt (derzeit der
Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung,
der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben an den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und der Beitrag an
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in
Salzburg), erhoben werden.
(2) Es werden erhoben:
die Umsatzsteuer samt Zuschlägen für steuerpflichtige
Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens bewirkt werden;
die Grundsteuer ab 1. Jänner 1958;
die Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages
berechnet werden, rückwirkend
ab 1. April 1945.
(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste
und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen
und Geräte, einschließlich der Ersatzteile
hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel
und das forstliche Saat- und Pflanzgut
sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik
Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben
befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für
die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und
im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich
noch unentgeltlich übertragen werden.
§ 5.
Ein österreichisches Gericht oder eine österreichische
Verwaltungsbehörde kann wegen einer
Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der
Salinenkonvention in der Fassung dieses Abkommens
bezieht und an der der Freistaat Bayern
beteiligt ist, erst dann angerufen werden, wenn
Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen
sind. Die Vergleichsverhandlungen sind
durch einen Antrag beim Amt der Salzburger
Landesregierung oder bei der Generaldirektion
der Österreichischen Salinen einzuleiten. Diese
Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion
München oder mit dem Bayerischen
Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit
zu pflegen und zu versuchen, die
Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist,
längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich
beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten sind
im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in
Betracht kommenden Bundesministerien der Republik
Österreich und die zuständigen Staatsministerien
des Freistaates Bayern mit dem
Schlichtungsversuch betraut: In diesem Fall verlängert
sich die Frist auf längstens sechs Monate
vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Die
Verjährung ist während der Anhängigkeit des
Vergleichsverfahrens gehemmt.
TEIL II.
Unter Berücksichtigung der im Teil I getroffenen
Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse,
insbesondere unter Bedachtnahme darauf,
daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf
oder vollständige Erfüllung gegenstandslos
geworden sind, und unter Anpassung an den
geänderten Sprachgebrauch und das in beiden
Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention
in der Fassung der Anlage anzuwenden,
die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens
ist.
TEIL III.
§ 1.
Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf
einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen
und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg
beigelegt werden.
§ 2.
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie
auf Verlangen eines Vertragschließenden einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
in der Weise gebildet, daß jeder Vertragschließende
einen Vertreter bestellt und diese sich
auf den Angehörigen eines dritten Staates als
Obmann einigen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
auf Grund dieses Abkommens sowie
unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes
und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragschließende trägt die Kosten
seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden
von beiden Vertragschließenden je zur Hälfte
getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
sein Verfahren selbst.
(5) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen werden die
Behörden der beiden Vertragschließenden auf das
vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung
zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe
leisten wie auf das Ersuchen inländischer
Zivilgerichte.
TEIL IV.
Dieses Abkommen ist — sofern sich nicht aus
Teil I und II ausdrücklich etwas anderes ergibt
— nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention
unter Wahrung der auf Grund dieser
die Saalforste handelt, die Umsatzsteuer
samt Zuschlägen, die Grundsteuer und sämtliche
Beiträge, deren Berechnung auf der Grundlage
des Grundsteuermeßbetrages erfolgt (derzeit der
Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung,
der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben an den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und der Beitrag an
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in
Salzburg), erhoben werden.
(2) Es werden erhoben:
die Umsatzsteuer samt Zuschlägen für steuerpflichtige
Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens bewirkt werden;
die Grundsteuer ab 1. Jänner 1958;
die Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages
berechnet werden, rückwirkend
ab 1. April 1945.
(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste
und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen
und Geräte, einschließlich der Ersatzteile
hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel
und das forstliche Saat- und Pflanzgut
sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik
Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben
befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für
die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und
im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich
noch unentgeltlich übertragen werden.
§ 5.
Ein österreichisches Gericht oder eine österreichische
Verwaltungsbehörde kann wegen einer
Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der
Salinenkonvention in der Fassung dieses Abkommens
bezieht und an der der Freistaat Bayern
beteiligt ist, erst dann angerufen werden, wenn
Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen
sind. Die Vergleichsverhandlungen sind
durch einen Antrag beim Amt der Salzburger
Landesregierung oder bei der Generaldirektion
der Österreichischen Salinen einzuleiten. Diese
Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion
München oder mit dem Bayerischen
Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit
zu pflegen und zu versuchen, die
Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist,
längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich
beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten sind
im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in
Betracht kommenden Bundesministerien der Republik
Österreich und die zuständigen Staatsministerien
des Freistaates Bayern mit dem
Schlichtungsversuch betraut: In diesem Fall verlängert
sich die Frist auf längstens sechs Monate
vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Die
Verjährung ist während der Anhängigkeit des
Vergleichsverfahrens gehemmt.
TEIL römisch II.
Unter Berücksichtigung der im Teil römisch eins getroffenen
Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse,
insbesondere unter Bedachtnahme darauf,
daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf
oder vollständige Erfüllung gegenstandslos
geworden sind, und unter Anpassung an den
geänderten Sprachgebrauch und das in beiden
Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention
in der Fassung der Anlage anzuwenden,
die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens
ist.
TEIL römisch III.
§ 1.
Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf
einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen
und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg
beigelegt werden.
§ 2.
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie
auf Verlangen eines Vertragschließenden einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
in der Weise gebildet, daß jeder Vertragschließende
einen Vertreter bestellt und diese sich
auf den Angehörigen eines dritten Staates als
Obmann einigen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
auf Grund dieses Abkommens sowie
unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes
und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragschließende trägt die Kosten
seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden
von beiden Vertragschließenden je zur Hälfte
getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht
sein Verfahren selbst.
(5) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen werden die
Behörden der beiden Vertragschließenden auf das
vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung
zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe
leisten wie auf das Ersuchen inländischer
Zivilgerichte.
TEIL römisch IV.
Dieses Abkommen ist — sofern sich nicht aus
Teil römisch eins und römisch II ausdrücklich etwas anderes ergibt
— nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention
unter Wahrung der auf Grund dieser
Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen
und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.
Das Abkommen wird nach der verfassungsmäßigen
Genehmigung des Nationalrates der
Republik Österreich und nach Genehmigung
durch die Bayerische Staatsregierung durch Notenwechsel
in Kraft gesetzt werden.
Geschehen zu München, am 25. März 1957,
in zweifacher Ausfertigung.
Für die Republik Österreich:
Leopold Figl
LS.
Für den Freistaat Bayern:
Dr. Wilhelm Hoegner
LS.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Freistaat Bayern
abgeschlossenen Abkommens über die Anwendung
der Salinenkonvention besteht Einverständnis
über folgende Punkte:
1. Die Lohnsteuer, die auf die Gehaltsbezüge
der bayerischen Staatsforstbeamten und der Angestellten
deutscher Staatsangehörigkeit entfällt,
ist seit dem 1. April 1945 von den Amtskassen
der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin
bei Lofer und Unken einbehalten, aber nicht an
das zuständige Finanzamt abgeführt worden. Auf
die Besteuerung dieser Bezüge haben Art. VI des
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
dem Deutschen Reich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung
der in- und ausländischen Besteuerung,
insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der direkten Steuern
sowie Art. 10 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern Anwendung zu finden.
2. Die im österreichischen Salzbergbau der
Saline Hallein beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere
auch die auf Grund einer Schichtberechtigung
beschäftigten, unterliegen ausschließlich
dem für österreichische Arbeitnehmer
geltenden Dienstrecht, unbeschadet der aus der
Schichtberechtigung sich ergebenden Ansprüche.
3. a) Der Inhalt der Dienstbarkeiten, die nach
Art. 3 Abs. 2 der Salinenkonvention in
der Fassung des Abkommens von 1957 auf
bundeseigenen Grundstücken zu verbüchern
sind, ist nach dem Rezeß vom 17. Oktober
1831 (XX. Konferenzprotokoll) zu bestimmen.
b) Dem Freistaat Bayern bleibt es überlassen,
die Holzausbringungs- und Lagerungsrechte
auf nicht bundeseigenen Grundstücken
mit Einwilligung der Grundeigentümer
verbüchern zu lassen.
4. Die Republik Österreich wird im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften die Übertragung
der zur Verwaltung der Saalforste nötigen Geldmittel
auf Konten der bayerischen Forstämter
Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken bei
österreichischen Geldinstituten wie auch die
Übertragung der Einkünfte aus diesen Forsten
an die Regierungshauptkasse München ermöglichen.
5. Die Republik Österreich und der Freistaat
Bayern behalten sich vor, die Schichtberechtigungen
und die Wasserbenutzungsrechte
(Art. 22 und 24 der Salinenkonvention in der
Fassung des Abkommens von 1957) nach dem
gegenwärtigen Stand im Einvernehmen mit den
Beteiligten aufzuzeichnen.
6. Das Amt der Salzburger Landesregierung
und die Oberforstdirektion München werden
die Musterbedingungen für Forstrechtsregulierungsurkunden
gemeinsam ausarbeiten.
Geschehen zu München, am 25. März 1957,
in zweifacher Ausfertigung.
Für die Republik Österreich:
Leopold Figl
Für den Freistaat Bayern:
Dr. Wilhelm Hoegner
Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen
und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.
Das Abkommen wird nach der verfassungsmäßigen
Genehmigung des Nationalrates der
Republik Österreich und nach Genehmigung
durch die Bayerische Staatsregierung durch Notenwechsel
in Kraft gesetzt werden.
Geschehen zu München, am 25. März 1957,
in zweifacher Ausfertigung.
Für die Republik Österreich:
Leopold Figl
LS.
Für den Freistaat Bayern:
Dr. Wilhelm Hoegner
LS.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Freistaat Bayern
abgeschlossenen Abkommens über die Anwendung
der Salinenkonvention besteht Einverständnis
über folgende Punkte:
1. Die Lohnsteuer, die auf die Gehaltsbezüge
der bayerischen Staatsforstbeamten und der Angestellten
deutscher Staatsangehörigkeit entfällt,
ist seit dem 1. April 1945 von den Amtskassen
der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin
bei Lofer und Unken einbehalten, aber nicht an
das zuständige Finanzamt abgeführt worden. Auf
die Besteuerung dieser Bezüge haben Art. römisch VI des
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
dem Deutschen Reich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung
der in- und ausländischen Besteuerung,
insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der direkten Steuern
sowie Artikel 10, des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern Anwendung zu finden.
2. Die im österreichischen Salzbergbau der
Saline Hallein beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere
auch die auf Grund einer Schichtberechtigung
beschäftigten, unterliegen ausschließlich
dem für österreichische Arbeitnehmer
geltenden Dienstrecht, unbeschadet der aus der
Schichtberechtigung sich ergebenden Ansprüche.
3. a) Der Inhalt der Dienstbarkeiten, die nach
Art. 3 Absatz 2, der Salinenkonvention in
der Fassung des Abkommens von 1957 auf
bundeseigenen Grundstücken zu verbüchern
sind, ist nach dem Rezeß vom 17. Oktober
1831 (römisch XX. Konferenzprotokoll) zu bestimmen.
b) Dem Freistaat Bayern bleibt es überlassen,
die Holzausbringungs- und Lagerungsrechte
auf nicht bundeseigenen Grundstücken
mit Einwilligung der Grundeigentümer
verbüchern zu lassen.
4. Die Republik Österreich wird im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften die Übertragung
der zur Verwaltung der Saalforste nötigen Geldmittel
auf Konten der bayerischen Forstämter
Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken bei
österreichischen Geldinstituten wie auch die
Übertragung der Einkünfte aus diesen Forsten
an die Regierungshauptkasse München ermöglichen.
5. Die Republik Österreich und der Freistaat
Bayern behalten sich vor, die Schichtberechtigungen
und die Wasserbenutzungsrechte
(Artikel 22 und 24 der Salinenkonvention in der
Fassung des Abkommens von 1957) nach dem
gegenwärtigen Stand im Einvernehmen mit den
Beteiligten aufzuzeichnen.
6. Das Amt der Salzburger Landesregierung
und die Oberforstdirektion München werden
die Musterbedingungen für Forstrechtsregulierungsurkunden
gemeinsam ausarbeiten.
Geschehen zu München, am 25. März 1957,
in zweifacher Ausfertigung.
Für die Republik Österreich:
Leopold Figl
Für den Freistaat Bayern:
Dr. Wilhelm Hoegner
Anlage
Salinenkonvention vom 18. März 1829 in
der Fassung des Abkommens vom 25. März
1957.
ERSTER ABSCHNITT.
Die Saalforste.
Artikel 1.
(1) Dem Freistaat Bayern verbleibt das unwiderrufliche
Eigentum an den in den nachstehenden
Grundbuchseinlagen des Bezirksgerichtes
Saalfelden im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens von 1957 eingetragenen
Grundstücken.
(2) Der Freistaat Bayern ist ferner anteilsberechtigtes
Mitglied folgender Agrargemeinschaften:
(3) Der Freistaat Bayern wird einzelne Grundstücke
oder Grundstückteile abtreten und Eigentumsbeschränkungen
einräumen, soweit es das
allgemeine Beste nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erheischt.
(4) Sämtliche Grundstücke des Abs. 1 sind vermarkt.
Für die in Abs. 1 Buchstabe a angeführten
Grundstücke liegen besondere Vermarkungsprotokolle
und Grenzpläne vor, die im Vollzug
der Salinenkonvention verfaßt wurden.
(5) Von zwanzig zu zwanzig Jahren werden
die Vertragschließenden Vertreter ernennen, die,
soweit nötig, die Grenzen gemeinschaftlich begehen
und die Grenzzeichen unbestrittener
Grenzverläufe instandsetzen oder erneuern lassen
werden.
Artikel 2.
(1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, den
nachhaltigen Holzertrag der in Art. 1 Abs. 1
bezeichneten Grundstücke ohne Ausnahme irgendeiner
Holzgattung nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 3 in eigener Regie oder
durch Verkauf auf dem Stock zu nutzen und
zu verwerten.
(2) Das gleiche gilt für Forstnebenprodukte,
wobei jedoch der Freistaat Bayern alle derzeit
bestehenden, auf besonderer Verleihung oder
Kontrakten beruhenden Befugnisse der Privaten
während ihrer Dauer nicht behindern wird.
Unter den Forstnebenprodukten werden die
Früchte, die Harze und Abfälle der Bäume sowie
die pflanzlichen und mineralischen Bestandteile
des Waldbodens verstanden, soweit letztere nicht
nach dem österreichischen Berggesetz dem Staat
vorbehalten sind (Regal).
(3) Aus der Erzeugung der in Art. 1 Abs. 1
Buchstabe a angeführten Grundstücke kann der
Freistaat Bayern jährlich 40% des Verkaufsholzes,
höchstens aber 9000 fm, jedoch ohne
sonstige materielle Beschränkung und ohne Anrechnung
auf handelsvertragliche Kontingente
nach Bayern ausführen. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge
abzüglich des auf Grund altrechtlicher
Verbindlichkeiten an die Berechtigten zu
überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der
bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei
Lofer und Unken.
Außerordentliche, infolge von Elementar- oder
Katastrophenschäden anfallende Holzmengen
sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu
berücksichtigen. Mehrmengen werden durch besondere
Vereinbarung zwischen den beiderseits
zuständigen obersten Dienststellen geregelt.
In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen
werden Blochholz und andere Holzsorten
in dem Verhältnis enthalten sein, das
dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
Die beiderseits zuständigen obersten Dienststellen
haben das Recht, jeweils nach Ablauf
von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum
1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei
Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu ver-
Anlage
Salinenkonvention vom 18. März 1829 in
der Fassung des Abkommens vom 25. März
1957.
ERSTER ABSCHNITT.
Die Saalforste.
Artikel 1.
(1) Dem Freistaat Bayern verbleibt das unwiderrufliche
Eigentum an den in den nachstehenden
Grundbuchseinlagen des Bezirksgerichtes
Saalfelden im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens von 1957 eingetragenen
Grundstücken.
(2) Der Freistaat Bayern ist ferner anteilsberechtigtes
Mitglied folgender Agrargemeinschaften:
(3) Der Freistaat Bayern wird einzelne Grundstücke
oder Grundstückteile abtreten und Eigentumsbeschränkungen
einräumen, soweit es das
allgemeine Beste nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erheischt.
(4) Sämtliche Grundstücke des Absatz eins, sind vermarkt.
Für die in Absatz eins, Buchstabe a angeführten
Grundstücke liegen besondere Vermarkungsprotokolle
und Grenzpläne vor, die im Vollzug
der Salinenkonvention verfaßt wurden.
(5) Von zwanzig zu zwanzig Jahren werden
die Vertragschließenden Vertreter ernennen, die,
soweit nötig, die Grenzen gemeinschaftlich begehen
und die Grenzzeichen unbestrittener
Grenzverläufe instandsetzen oder erneuern lassen
werden.
Artikel 2.
(1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, den
nachhaltigen Holzertrag der in Artikel eins, Absatz eins,
bezeichneten Grundstücke ohne Ausnahme irgendeiner
Holzgattung nach Maßgabe der Bestimmungen
des Absatz 3, in eigener Regie oder
durch Verkauf auf dem Stock zu nutzen und
zu verwerten.
(2) Das gleiche gilt für Forstnebenprodukte,
wobei jedoch der Freistaat Bayern alle derzeit
bestehenden, auf besonderer Verleihung oder
Kontrakten beruhenden Befugnisse der Privaten
während ihrer Dauer nicht behindern wird.
Unter den Forstnebenprodukten werden die
Früchte, die Harze und Abfälle der Bäume sowie
die pflanzlichen und mineralischen Bestandteile
des Waldbodens verstanden, soweit letztere nicht
nach dem österreichischen Berggesetz dem Staat
vorbehalten sind (Regal).
(3) Aus der Erzeugung der in Artikel eins, Absatz eins,
Buchstabe a angeführten Grundstücke kann der
Freistaat Bayern jährlich 40% des Verkaufsholzes,
höchstens aber 9000 fm, jedoch ohne
sonstige materielle Beschränkung und ohne Anrechnung
auf handelsvertragliche Kontingente
nach Bayern ausführen. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge
abzüglich des auf Grund altrechtlicher
Verbindlichkeiten an die Berechtigten zu
überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der
bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei
Lofer und Unken.
Außerordentliche, infolge von Elementar- oder
Katastrophenschäden anfallende Holzmengen
sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu
berücksichtigen. Mehrmengen werden durch besondere
Vereinbarung zwischen den beiderseits
zuständigen obersten Dienststellen geregelt.
In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen
werden Blochholz und andere Holzsorten
in dem Verhältnis enthalten sein, das
dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
Die beiderseits zuständigen obersten Dienststellen
haben das Recht, jeweils nach Ablauf
von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum
1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei
Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu ver-
langen, daß Verhandlungen über eine Änderung
der Sätze des Abs. 3 eingeleitet werden.
Im übrigen unterliegt die Ausfuhr den für den
Außenhandel jeweils geltenden österreichischen
gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 3.
(1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, das
Holz aus seinen Waldungen unter Einhaltung
der forst- und wasserrechtlichen Bestimmungen
auf folgenden Gewässern zu triften: Saalach von
der Einmündung der Leo flußabwärts bis zur
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland, Leo bis
zu ihrer Einmündung in die Saalach, Schwarzleo
oder Schranbach, Wimbach, Buchweißbach,
Rechtschüttbach, Ödenbach (Forstbezirk St. Martin
bei Lofer), Rotschüttbach, Brunnbach (Forstbezirk
St. Martin bei Lofer), Dießbach, Brechlbach,
Katzengraben, Weißbach, Tiefenkendlgraben,
Kranzgraben, Schrofenkendlgraben, Grasenbach,
Ofenkendlgraben, Litzelgraben, Hirschbach,
Scharleitenbach, Griesbach, Hundalmbach,
Pflasterbach, Wannkratbach, Schoberweißbach,
Donnersbach, Illersbach, Scharnlbach, Innersbach,
Großweißbach, Theil- oder Triangelgraben,
Klausgraben, Ödenbach (Forstbezirk Unken),
Fußtalbach, Rothenbach, Rudersbach, Prunnbach
(Forstbezirk Unken), Schlifbach, Unkenbach,
Fischbach, Wielandsbach, Reitkendlbach, Roßkaarbach,
Steinbach.
(2) Die Republik Österreich anerkennt, daß
dem Freistaat Bayern auf bestimmten bundeseigenen
Grundstücken in der Ortsgemeinde
Weißbach bei Lofer Holzausbringungs- und
Holzlagerungsrechte zustehen. Sie bewilligt, daß
diese Rechte als Dienstbarkeiten zugunsten des
Freistaates Bayern verbüchert werden und verpflichtet
sich, die notwendigen verbücherungsfähigen
Urkunden auszustellen.
Artikel 4.
(1) Zur Holzarbeit sind grundsätzlich österreichische
Staatsangehörige als Arbeitskräfte zu
verwenden, soweit solche verfügbar und mit ortsüblicher
Entlohnung einverstanden sind. Hiebei
sind in erster Linie die Besitzer der dem Wald
zunächst liegenden Güter zu berücksichtigen, es
sei denn, daß dies der bayerischen Forstverwaltung
aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar
ist; diese Zusicherung der bevorzugten
Verwendung beinhaltet jedoch kein Realrecht
zur Holzarbeit.
(2) In jenen Teilen der ehemaligen Berchtesgadener
Zinswaldungen, aus denen früher das
Holz durch Arbeitskräfte aus Berchtesgaden zur
ehemaligen Saline Frauenreith in Berchtesgaden
gebracht wurde, können Arbeitskräfte aus
Bayern uneingeschränkt beschäftigt werden.
Artikel 5.
(1) Die in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten
Grundstücke sind mit Holzbezugsrechten belastet,
die in Einforstungsliquidationsprotokollen
festgelegt sind. Diese Rechte sind Nutzungsrechte
im Sinn des § 1 des Salzburger Wald-
und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl.
Nr. 65/1955. Für sie gilt das genannte Gesetz,
soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes
bestimmt.
(2) Die Holzbezugsrechte sind mit Ausnahme
der in Art. 7 Abs. 1 angeführten Rechte von
Amts wegen mit Wirkung ab 1. Jänner 1957
zu regulieren. Bei der Regulierung sind das im
Land Salzburg allgemein angewendete Kategoriensystem
für die Bemessung des Brennholzes
und das Musterhäuser- oder Faktorensystem für
die Bemessung des Nutzholzes anzuwenden. Die
Berechnung einer Trennstücksgebühr für die
Vergangenheit unterbleibt.
(3) Ergibt die Regulierung, daß der derzeitige
Haus- und Gutsbedarf die im Einforstungsliquidationsprotokoll
festgelegte Höchstmenge erreicht
oder übersteigt, so gilt diese Höchstmenge
als die regulierte Gebühr. Liegt die ermittelte
Bedarfsziffer unter der Höchstmenge, so ist diese
Bedarfsziffer die regulierte Gebühr. Der Unterschied
zwischen der Höchstmenge und der regulierten
Gebühr hat zu ruhen, wenn künftig ein
höherer Bedarf zu erwarten ist; sonst ist der
Unterschied in Geld abzulösen. Die abzulösenden
Gebühren dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten
in einem Kalenderjahr insgesamt
300 fm nicht übersteigen.
(4) Der Berechtigte wird in der freien Verfügung
über das gesamte bezogene Rechtholz
nicht beschränkt, wenn er verpflichtet wird, die
eingeforsteten Baulichkeiten in ordentlichem
Bauzustand zu erhalten.
(5) Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit
der Regulierung erhält der Berechtigte, soweit
der dezennale Bezug nicht erschöpft ist, als vorläufigen
Jahresbezug 70% der Höchstmenge
(Abs. 3), erstmals für das Bezugsjahr 1957, mit
dem Recht der freien Verfügung; er ist jedoch
verpflichtet, die eingeforsteten Baulichkeiten in
ordentlichem Bauzustand zu erhalten. Der vorläufige
Bezug und etwaige Mehrbezüge im laufenden
Abrechnungszeitraum sind mit dem regulierten
Bezug abzurechnen.
Artikel 6.
Bei der Regulierung der Holzbezugsrechte sind
ferner folgende Grundsätze zu beachten:
a) Das Rechtholz ist in Fichten- und Tannenholz
abzugeben, soweit im Einforstungsliquidationsprotokoll
keine anderen
Holzarten vorgesehen sind; als Brennholz
kann auch Hartholz verabfolgt werden.
langen, daß Verhandlungen über eine Änderung
der Sätze des Absatz 3, eingeleitet werden.
Im übrigen unterliegt die Ausfuhr den für den
Außenhandel jeweils geltenden österreichischen
gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 3.
(1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, das
Holz aus seinen Waldungen unter Einhaltung
der forst- und wasserrechtlichen Bestimmungen
auf folgenden Gewässern zu triften: Saalach von
der Einmündung der Leo flußabwärts bis zur
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland, Leo bis
zu ihrer Einmündung in die Saalach, Schwarzleo
oder Schranbach, Wimbach, Buchweißbach,
Rechtschüttbach, Ödenbach (Forstbezirk St. Martin
bei Lofer), Rotschüttbach, Brunnbach (Forstbezirk
St. Martin bei Lofer), Dießbach, Brechlbach,
Katzengraben, Weißbach, Tiefenkendlgraben,
Kranzgraben, Schrofenkendlgraben, Grasenbach,
Ofenkendlgraben, Litzelgraben, Hirschbach,
Scharleitenbach, Griesbach, Hundalmbach,
Pflasterbach, Wannkratbach, Schoberweißbach,
Donnersbach, Illersbach, Scharnlbach, Innersbach,
Großweißbach, Theil- oder Triangelgraben,
Klausgraben, Ödenbach (Forstbezirk Unken),
Fußtalbach, Rothenbach, Rudersbach, Prunnbach
(Forstbezirk Unken), Schlifbach, Unkenbach,
Fischbach, Wielandsbach, Reitkendlbach, Roßkaarbach,
Steinbach.
(2) Die Republik Österreich anerkennt, daß
dem Freistaat Bayern auf bestimmten bundeseigenen
Grundstücken in der Ortsgemeinde
Weißbach bei Lofer Holzausbringungs- und
Holzlagerungsrechte zustehen. Sie bewilligt, daß
diese Rechte als Dienstbarkeiten zugunsten des
Freistaates Bayern verbüchert werden und verpflichtet
sich, die notwendigen verbücherungsfähigen
Urkunden auszustellen.
Artikel 4.
(1) Zur Holzarbeit sind grundsätzlich österreichische
Staatsangehörige als Arbeitskräfte zu
verwenden, soweit solche verfügbar und mit ortsüblicher
Entlohnung einverstanden sind. Hiebei
sind in erster Linie die Besitzer der dem Wald
zunächst liegenden Güter zu berücksichtigen, es
sei denn, daß dies der bayerischen Forstverwaltung
aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar
ist; diese Zusicherung der bevorzugten
Verwendung beinhaltet jedoch kein Realrecht
zur Holzarbeit.
(2) In jenen Teilen der ehemaligen Berchtesgadener
Zinswaldungen, aus denen früher das
Holz durch Arbeitskräfte aus Berchtesgaden zur
ehemaligen Saline Frauenreith in Berchtesgaden
gebracht wurde, können Arbeitskräfte aus
Bayern uneingeschränkt beschäftigt werden.
Artikel 5.
(1) Die in Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe a angeführten
Grundstücke sind mit Holzbezugsrechten belastet,
die in Einforstungsliquidationsprotokollen
festgelegt sind. Diese Rechte sind Nutzungsrechte
im Sinn des Paragraph eins, des Salzburger Wald-
und Weideservitutengesetzes (WWSG), Landesgesetzblatt
Nr. 65 aus 1955,. Für sie gilt das genannte Gesetz,
soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes
bestimmt.
(2) Die Holzbezugsrechte sind mit Ausnahme
der in Artikel 7, Absatz eins, angeführten Rechte von
Amts wegen mit Wirkung ab 1. Jänner 1957
zu regulieren. Bei der Regulierung sind das im
Land Salzburg allgemein angewendete Kategoriensystem
für die Bemessung des Brennholzes
und das Musterhäuser- oder Faktorensystem für
die Bemessung des Nutzholzes anzuwenden. Die
Berechnung einer Trennstücksgebühr für die
Vergangenheit unterbleibt.
(3) Ergibt die Regulierung, daß der derzeitige
Haus- und Gutsbedarf die im Einforstungsliquidationsprotokoll
festgelegte Höchstmenge erreicht
oder übersteigt, so gilt diese Höchstmenge
als die regulierte Gebühr. Liegt die ermittelte
Bedarfsziffer unter der Höchstmenge, so ist diese
Bedarfsziffer die regulierte Gebühr. Der Unterschied
zwischen der Höchstmenge und der regulierten
Gebühr hat zu ruhen, wenn künftig ein
höherer Bedarf zu erwarten ist; sonst ist der
Unterschied in Geld abzulösen. Die abzulösenden
Gebühren dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten
in einem Kalenderjahr insgesamt
300 fm nicht übersteigen.
(4) Der Berechtigte wird in der freien Verfügung
über das gesamte bezogene Rechtholz
nicht beschränkt, wenn er verpflichtet wird, die
eingeforsteten Baulichkeiten in ordentlichem
Bauzustand zu erhalten.
(5) Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit
der Regulierung erhält der Berechtigte, soweit
der dezennale Bezug nicht erschöpft ist, als vorläufigen
Jahresbezug 70% der Höchstmenge
(Absatz 3,), erstmals für das Bezugsjahr 1957, mit
dem Recht der freien Verfügung; er ist jedoch
verpflichtet, die eingeforsteten Baulichkeiten in
ordentlichem Bauzustand zu erhalten. Der vorläufige
Bezug und etwaige Mehrbezüge im laufenden
Abrechnungszeitraum sind mit dem regulierten
Bezug abzurechnen.
Artikel 6.
Bei der Regulierung der Holzbezugsrechte sind
ferner folgende Grundsätze zu beachten:
a) Das Rechtholz ist in Fichten- und Tannenholz
abzugeben, soweit im Einforstungsliquidationsprotokoll
keine anderen
Holzarten vorgesehen sind; als Brennholz
kann auch Hartholz verabfolgt werden.
b)Litera b Das Rechtholz ist als Brenn- und Lichtholz,
als Bau- und Brunnholz mit einem
Mittendurchmesser von 25—29 cm, als
Zeugholz (Dach- und Ladholz) mit einem
Mittendurchmesser von 30 cm und mehr
und als Zaunholz mit einem Mittendurchmesser
von 20—24 cm abzugeben; diese
Sortimente sind wie folgt umzurechnen:
1 fm Bauholz = 0'85 fm Zeugholz
oder 1'15 fm Zaunholz,
1 fm Zeugholz = 1'15 fm Bauholz
oder l'30 fm Zaunholz,
1 fm Zaunholz = 0'85 fm Bauholz
oder 0'70 fm Zeugholz.
Als Brenn- und Lichtholz sind weiche
Scheiter, gespalten aus Rundlingen von
14—19 cm Zopfstärke mittlerer Sorte,
oder hartes Prügelholz (Rundlinge von
7—13 cm Zopfstärke) abzugeben; werden
andere Sortimente abgegeben, so sind diese
wie folgt anzurechnen:
1 rm weiche Scheiter bester Sorte
mit 1'10 rm,
1 rm weiche Prügel
mit 0'67 rm,
1 rm harte Scheiter
mit 1'25 rm,
1 rm Anbruch weich oder hart
mit 0'50 rm.
Wird hartes oder weiches Brennholz von
14—19 cm Zopfstärke ungespalten ins
Raummaß gesetzt (Drehlinge), so werden
dem Raummaß 10% zugeschlagen. Moderholz
(Faulholz) braucht nicht als Rechtholz
genommen zu werden.
c) Das Brennholz ist alljährlich zu beziehen.
Beim Bau-, Zeug- und Zaunholz werden
dem Berechtigten Abrechnungszeiträume
von je zehn Jahren zugestanden. Während
dieser Zeiträume kann die Zaunholzgebühr
für mehrere Jahre zusammen nur nachträglich,
die Bau- und Zeugholzgebühr auch
im vorhinein bis zur Summe von zehn
Jahren bezogen werden. Wird für fünf
oder mehr Jahre das Holz auf einmal
genommen, so ist auf Verlangen des Verpflichteten
der Bedarf hiefür nachzuweisen.
Wird der Bedarf nicht oder ungenügend
nachgewiesen, so kann die Holzabgabe in
dem begehrten Maß abgelehnt werden.
Was am Ende eines zehnjährigen Abrechnungszeitraumes
an Zaun- und Zeugholz
nicht bezogen ist, verfällt dem Waldeigentümer,
wogegen das eingesparte Bauholz
dem Berechtigten für den nächsten
Abrechnungszeitraum gutzuschreiben ist.
d) Der Beginn des ersten Abrechnungszeitraumes
wird für jedes der drei bayerischen
Forstämter zwischen der Oberforstdirektion
München und dem Amt der Salzburger
Landesregierung einvernehmlich
festgesetzt.
e) In einem unverschuldeten Brand- oder
anderen Elementarfall — ausgenommen
Hochwasserschäden —, durch den die eingeforsteten
Baulichkeiten ganz oder teilweise
zerstört werden, gebührt dem Berechtigten
unentgeltlich das zur bauordnungsmäßigen
Wiederherstellung nötige
Holz unter der Voraussetzung, daß er bei
einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt
wenigstens mit einem Drittel
des Gebäudewertes gegen Brandschaden
versichert ist. Hievon sind das etwa noch
verwendbare Abbruchholz, der nachhaltige
Jahresertrag sämtlicher Eigentumswälder,
jedoch unbeschadet des ordentlichen Bedarfes,
ein etwaiges Guthaben oder eine
aufgespeicherte Gebühr und die fällige
Jahresgebühr abzuziehen.
Artikel 7.
(1) Für Almen, für Verwerkungen sowie für
Straßen und Brücken, die von Gebietskörperschaften
erhalten werden, wird das Holz weiterhin
nach Bedarf für die in, den Einforstungsliquidationsprotokollen
angeführten Baulichkeiten
bis zu den errechneten Höchstmengen
abgegeben. Die Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung
des Verpflichteten nicht vergrößert,
vermehrt, versetzt oder für andere als urkundliche
Zwecke verwendet werden. Art. 5 Abs. 2
bis 4 ist nicht anzuwenden. Besteht kein Bedarf,
so ruht das Recht; es wird nicht abgelöst.
(2) Entfällt künftig der Bedarf für Alpgebäude,
Verwerkungen, Straßen oder Brücken, die durch
Massivbauten ganz oder teilweise ersetzt werden,
so ist auf Grund eines vor der Bauführung
zu stellenden Antrages des Berechtigten als einmalige
Entschädigung für die Verringerung des
künftigen Bedarfes die Holzmenge abzugeben,
die zur ganzen oder teilweisen Neuherstellung
der Baulichkeiten in der bisherigen Größe und
Bauweise erforderlich wäre. Insoweit erlischt das
Recht.
(3) Über den tatsächlichen Holzbezug wird von
zehn zu zehn Jahren abgerechnet. Unterbezüge
gegenüber der Höchstmenge verfallen, Überbezüge
werden im nächsten Abrechnungszeitraum
ausgeglichen. Ein Anspruch auf Vorausbezüge
für künftige Abrechnungszeiträume besteht
nicht. Die beim Inkrafttreten des Abkommens
von 1957 laufenden Abrechnungszeiträume
dauern solange, bis die in Art. 6 Buchstabe d
vorgesehenen neuen Abrechnungszeiträume be-
Das Rechtholz ist als Brenn- und Lichtholz,
als Bau- und Brunnholz mit einem
Mittendurchmesser von 25—29 cm, als
Zeugholz (Dach- und Ladholz) mit einem
Mittendurchmesser von 30 cm und mehr
und als Zaunholz mit einem Mittendurchmesser
von 20—24 cm abzugeben; diese
Sortimente sind wie folgt umzurechnen:
1 fm Bauholz = 0'85 fm Zeugholz
oder 1'15 fm Zaunholz,
1 fm Zeugholz = 1'15 fm Bauholz
oder l'30 fm Zaunholz,
1 fm Zaunholz = 0'85 fm Bauholz
oder 0'70 fm Zeugholz.
Als Brenn- und Lichtholz sind weiche
Scheiter, gespalten aus Rundlingen von
14—19 cm Zopfstärke mittlerer Sorte,
oder hartes Prügelholz (Rundlinge von
7—13 cm Zopfstärke) abzugeben; werden
andere Sortimente abgegeben, so sind diese
wie folgt anzurechnen:
1 rm weiche Scheiter bester Sorte
mit 1'10 rm,
1 rm weiche Prügel
mit 0'67 rm,
1 rm harte Scheiter
mit 1'25 rm,
1 rm Anbruch weich oder hart
mit 0'50 rm.
Wird hartes oder weiches Brennholz von
14—19 cm Zopfstärke ungespalten ins
Raummaß gesetzt (Drehlinge), so werden
dem Raummaß 10% zugeschlagen. Moderholz
(Faulholz) braucht nicht als Rechtholz
genommen zu werden.
c) Das Brennholz ist alljährlich zu beziehen.
Beim Bau-, Zeug- und Zaunholz werden
dem Berechtigten Abrechnungszeiträume
von je zehn Jahren zugestanden. Während
dieser Zeiträume kann die Zaunholzgebühr
für mehrere Jahre zusammen nur nachträglich,
die Bau- und Zeugholzgebühr auch
im vorhinein bis zur Summe von zehn
Jahren bezogen werden. Wird für fünf
oder mehr Jahre das Holz auf einmal
genommen, so ist auf Verlangen des Verpflichteten
der Bedarf hiefür nachzuweisen.
Wird der Bedarf nicht oder ungenügend
nachgewiesen, so kann die Holzabgabe in
dem begehrten Maß abgelehnt werden.
Was am Ende eines zehnjährigen Abrechnungszeitraumes
an Zaun- und Zeugholz
nicht bezogen ist, verfällt dem Waldeigentümer,
wogegen das eingesparte Bauholz
dem Berechtigten für den nächsten
Abrechnungszeitraum gutzuschreiben ist.
d) Der Beginn des ersten Abrechnungszeitraumes
wird für jedes der drei bayerischen
Forstämter zwischen der Oberforstdirektion
München und dem Amt der Salzburger
Landesregierung einvernehmlich
festgesetzt.
e) In einem unverschuldeten Brand- oder
anderen Elementarfall — ausgenommen
Hochwasserschäden —, durch den die eingeforsteten
Baulichkeiten ganz oder teilweise
zerstört werden, gebührt dem Berechtigten
unentgeltlich das zur bauordnungsmäßigen
Wiederherstellung nötige
Holz unter der Voraussetzung, daß er bei
einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt
wenigstens mit einem Drittel
des Gebäudewertes gegen Brandschaden
versichert ist. Hievon sind das etwa noch
verwendbare Abbruchholz, der nachhaltige
Jahresertrag sämtlicher Eigentumswälder,
jedoch unbeschadet des ordentlichen Bedarfes,
ein etwaiges Guthaben oder eine
aufgespeicherte Gebühr und die fällige
Jahresgebühr abzuziehen.
Artikel 7.
(1) Für Almen, für Verwerkungen sowie für
Straßen und Brücken, die von Gebietskörperschaften
erhalten werden, wird das Holz weiterhin
nach Bedarf für die in, den Einforstungsliquidationsprotokollen
angeführten Baulichkeiten
bis zu den errechneten Höchstmengen
abgegeben. Die Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung
des Verpflichteten nicht vergrößert,
vermehrt, versetzt oder für andere als urkundliche
Zwecke verwendet werden. Artikel 5, Absatz 2,
bis 4 ist nicht anzuwenden. Besteht kein Bedarf,
so ruht das Recht; es wird nicht abgelöst.
(2) Entfällt künftig der Bedarf für Alpgebäude,
Verwerkungen, Straßen oder Brücken, die durch
Massivbauten ganz oder teilweise ersetzt werden,
so ist auf Grund eines vor der Bauführung
zu stellenden Antrages des Berechtigten als einmalige
Entschädigung für die Verringerung des
künftigen Bedarfes die Holzmenge abzugeben,
die zur ganzen oder teilweisen Neuherstellung
der Baulichkeiten in der bisherigen Größe und
Bauweise erforderlich wäre. Insoweit erlischt das
Recht.
(3) Über den tatsächlichen Holzbezug wird von
zehn zu zehn Jahren abgerechnet. Unterbezüge
gegenüber der Höchstmenge verfallen, Überbezüge
werden im nächsten Abrechnungszeitraum
ausgeglichen. Ein Anspruch auf Vorausbezüge
für künftige Abrechnungszeiträume besteht
nicht. Die beim Inkrafttreten des Abkommens
von 1957 laufenden Abrechnungszeiträume
dauern solange, bis die in Artikel 6, Buchstabe d
vorgesehenen neuen Abrechnungszeiträume be-
ginnen.ginnen Ab diesem Zeitpunkt werden die regulierten
und die unregulierten Bezugsrechte in
gleichen Zeiträumen abgerechnet.
(4) Für die abgegebenen Holzarten gilt Art. 6
Buchstabe a mit der Maßgabe, daß als Brennholz
für Almen in erster Linie Klaub- und Leseholz
zu verwenden ist. In einem unverschuldeten
Brand- oder anderen Elementarfall
— außer Hochwasserschäden — gilt Art. 6 Buchstabe e.
(5) Das Bedarfsholz darf nur zu dem urkundlichen
Zweck verwendet werden; jede andere
Verwendung, insbesondere eine Veräußerung, ist
ausgeschlossen.
Artikel 8.
(1) Für alles bezogene Rechtholz, ausgenommen
Elementar-, Klaub- und Leseholz, ist eine
Verwaltungsgebühr an den Verpflichteten zu
entrichten.
(2) Die Verwaltungsgebühr beträgt zehn Kreuzer
für eine Wiener Klafter Brennholz zu
3'41 rm, einen halben Kreuzer für einen Wiener
Kubikfuß Nutzholz zu 0'03158 fm. Sie wird
nach den jeweiligen Bestimmungen des WWSG
in die geltende Währung umgerechnet.
Artikel 9.
An Stelle der Holzbeistellung für Geistliche
und Schulen durch die Holzmeister tritt eine
gebührenfreie Holzabgabe am Stock in der Höhe
von 1% des gesamten Regieeinschlages der Saalforste
an Pfarren und Schulerhalter. Diese Holzabgabe
verteilt der Verpflichtete in der herkömmlichen
Weise.
Artikel 10.
(1) Die Weiderechte, die auf in Art. 1 Abs. 1
Buchstabe a angeführten Grundstücken lasten,
sind in Eichbriefen festgelegt. Sie sind Nutzungsrechte
im Sinn des § 1 WWSG. Die Eichbriefe
gelten als Regulierungsurkunden im Sinn dieses
Gesetzes.
(2) Innerhalb der weidebelasteten Grundstücke
sind mit Schwendrechten belastete Blößen ausgeschieden.
Die Grenzen dieser Blößen sind vermessen
und vermarkt; hierüber liegen besondere
Vermarkungsprotokolle und Grenzpläne vor.
Alle außerhalb dieser Blößen liegenden Flächen
gelten als Wald.
(3) Auf diesen Blößen darf nur nach Auszeichnung
des Holzes durch den Verpflichteten
geschwendet werden. Fällt beim Schwenden verwertbares
Holz an, so hat der Verpflichtete
dieses entweder selbst zu Schlägern oder die
Schlägerungskosten dem Berechtigten zu ersetzen.
(4) Weiderechte können nur abgelöst werden,
wenn hiedurch ein geschlossener Weidebezirk
vollständig weideentlastet wird.
Artikel 11.
Die Waldstreu kann nach dem bisherigen Herkommen
und unter Beachtung der forstrechtlichen
Bestimmungen auch weiter unentgeltlich
gewonnen werden. Die Streunutzung ist ein
Recht im Sinn des § 1 WWSG. Berechtigt sind
die Eigentümer der den Waldungen nächstgelegenen
und mit Holzbezügen dort eingeforsteten
Güter. Die Rechte können ohne Zustimmung
des Verpflichteten nicht abgelöst werden. Sie
ruhen bei fehlendem Bedarf.
Artikel 12.
(1) Der Freistaat Bayern verwaltet die in
Art. 1 Abs. 1 angeführten Grundstücke durch
Forstämter mit dem Sitz in Leogang, St. Martin
bei Lofer und Unken. Diese Forstämter sind im
öffentlichen Leben den Forstverwaltungen der
Österreichischen Bundesforste gleichgestellt und
führen die Bezeichnung „Bayerisches Forstamt
... ". Sie sind berechtigt, in den bayerischen
Landesfarben zu flaggen, wenn gleichzeitig die
österreichischen Farben gehißt werden. Sie sind
weiter berechtigt, auch im Verkehr mit den
österreichischen Behörden ihr Dienstsiegel zu
führen. Die Forstbeamten können ihre Dienstuniform
tragen.
(2) Zu Organen des Forst-, Jagd-, Fischerei-
und Feldschutzes können Beamte der Forstämter
bestellt werden, sonstige Bedienstete nur dann,
wenn sie die für den betreffenden Dienstzweig
nach österreichischem Recht vorgeschriebene
Prüfung abgelegt oder die erforderlichen Kenntnisse
vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
nachgewiesen haben. Vor der Bestellung
der Organe ist die Zustimmung der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
Diese beeidet die bestellten Organe. Im übrigen
gelten die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften
für solche Organe sinngemäß.
(3) Die bestellten und beeideten Organe genießen
in Ausübung ihres Dienstes denselben
Schutz und dieselben Rechte wie die entsprechenden
österreichischen Zivilwachen.
ZWEITER ABSCHNITT.
Das Jagdrevier Falleck.
Artikel 13.
Dem Freistaat Bayern steht innerhalb des in
der Natur vermarkten Jagdreviers Falleck neben
seinem Eigenjagdrecht auch das Jagdausübungsrecht
auf dem bundesforsteigenen sogenannten
Platteret, Einlagezahl 9 Grundstück Nr. 207
Katastralgemeinde Hohlwegen zu. Diese Jagdrechte
sind jeweils vom Bayerischen Forstamt
St. Martin bei Lofer anzumelden. Im übrigen
gelten die österreichischen Rechtsvorschriften.
Ab diesem Zeitpunkt werden die regulierten
und die unregulierten Bezugsrechte in
gleichen Zeiträumen abgerechnet.
(4) Für die abgegebenen Holzarten gilt Artikel 6,
Buchstabe a mit der Maßgabe, daß als Brennholz
für Almen in erster Linie Klaub- und Leseholz
zu verwenden ist. In einem unverschuldeten
Brand- oder anderen Elementarfall
— außer Hochwasserschäden — gilt Artikel 6, Buchstabe e.
(5) Das Bedarfsholz darf nur zu dem urkundlichen
Zweck verwendet werden; jede andere
Verwendung, insbesondere eine Veräußerung, ist
ausgeschlossen.
Artikel 8.
(1) Für alles bezogene Rechtholz, ausgenommen
Elementar-, Klaub- und Leseholz, ist eine
Verwaltungsgebühr an den Verpflichteten zu
entrichten.
(2) Die Verwaltungsgebühr beträgt zehn Kreuzer
für eine Wiener Klafter Brennholz zu
3'41 rm, einen halben Kreuzer für einen Wiener
Kubikfuß Nutzholz zu 0'03158 fm. Sie wird
nach den jeweiligen Bestimmungen des WWSG
in die geltende Währung umgerechnet.
Artikel 9.
An Stelle der Holzbeistellung für Geistliche
und Schulen durch die Holzmeister tritt eine
gebührenfreie Holzabgabe am Stock in der Höhe
von 1% des gesamten Regieeinschlages der Saalforste
an Pfarren und Schulerhalter. Diese Holzabgabe
verteilt der Verpflichtete in der herkömmlichen
Weise.
Artikel 10.
(1) Die Weiderechte, die auf in Artikel eins, Absatz eins,
Buchstabe a angeführten Grundstücken lasten,
sind in Eichbriefen festgelegt. Sie sind Nutzungsrechte
im Sinn des Paragraph eins, WWSG. Die Eichbriefe
gelten als Regulierungsurkunden im Sinn dieses
Gesetzes.
(2) Innerhalb der weidebelasteten Grundstücke
sind mit Schwendrechten belastete Blößen ausgeschieden.
Die Grenzen dieser Blößen sind vermessen
und vermarkt; hierüber liegen besondere
Vermarkungsprotokolle und Grenzpläne vor.
Alle außerhalb dieser Blößen liegenden Flächen
gelten als Wald.
(3) Auf diesen Blößen darf nur nach Auszeichnung
des Holzes durch den Verpflichteten
geschwendet werden. Fällt beim Schwenden verwertbares
Holz an, so hat der Verpflichtete
dieses entweder selbst zu Schlägern oder die
Schlägerungskosten dem Berechtigten zu ersetzen.
(4) Weiderechte können nur abgelöst werden,
wenn hiedurch ein geschlossener Weidebezirk
vollständig weideentlastet wird.
Artikel 11.
Die Waldstreu kann nach dem bisherigen Herkommen
und unter Beachtung der forstrechtlichen
Bestimmungen auch weiter unentgeltlich
gewonnen werden. Die Streunutzung ist ein
Recht im Sinn des Paragraph eins, WWSG. Berechtigt sind
die Eigentümer der den Waldungen nächstgelegenen
und mit Holzbezügen dort eingeforsteten
Güter. Die Rechte können ohne Zustimmung
des Verpflichteten nicht abgelöst werden. Sie
ruhen bei fehlendem Bedarf.
Artikel 12.
(1) Der Freistaat Bayern verwaltet die in
Art. 1 Absatz eins, angeführten Grundstücke durch
Forstämter mit dem Sitz in Leogang, St. Martin
bei Lofer und Unken. Diese Forstämter sind im
öffentlichen Leben den Forstverwaltungen der
Österreichischen Bundesforste gleichgestellt und
führen die Bezeichnung „Bayerisches Forstamt
... ". Sie sind berechtigt, in den bayerischen
Landesfarben zu flaggen, wenn gleichzeitig die
österreichischen Farben gehißt werden. Sie sind
weiter berechtigt, auch im Verkehr mit den
österreichischen Behörden ihr Dienstsiegel zu
führen. Die Forstbeamten können ihre Dienstuniform
tragen.
(2) Zu Organen des Forst-, Jagd-, Fischerei-
und Feldschutzes können Beamte der Forstämter
bestellt werden, sonstige Bedienstete nur dann,
wenn sie die für den betreffenden Dienstzweig
nach österreichischem Recht vorgeschriebene
Prüfung abgelegt oder die erforderlichen Kenntnisse
vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
nachgewiesen haben. Vor der Bestellung
der Organe ist die Zustimmung der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
Diese beeidet die bestellten Organe. Im übrigen
gelten die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften
für solche Organe sinngemäß.
(3) Die bestellten und beeideten Organe genießen
in Ausübung ihres Dienstes denselben
Schutz und dieselben Rechte wie die entsprechenden
österreichischen Zivilwachen.
ZWEITER ABSCHNITT.
Das Jagdrevier Falleck.
Artikel 13.
Dem Freistaat Bayern steht innerhalb des in
der Natur vermarkten Jagdreviers Falleck neben
seinem Eigenjagdrecht auch das Jagdausübungsrecht
auf dem bundesforsteigenen sogenannten
Platteret, Einlagezahl 9 Grundstück Nr. 207
Katastralgemeinde Hohlwegen zu. Diese Jagdrechte
sind jeweils vom Bayerischen Forstamt
St. Martin bei Lofer anzumelden. Im übrigen
gelten die österreichischen Rechtsvorschriften.
DRITTER ABSCHNITT.
Der Salzbergbau am Dürrnberg.
Artikel 14.
(1) Der Republik Österreich ist für den Betrieb
des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein
am Dürrnberg auf bayerischem Gebiet ein Grubenfeld
bestimmt (im folgenden als Altes Grubenfeld
bezeichnet).
(2) Die Streckung dieses Grubenfeldes auf bayerischem
Gebiet liegt unmittelbar an der Staatsgrenze
und zwar in der Hauptrichtung des Aufschlusses
des Salzgebirges am Dürrnberg. Hauptrichtung
des Grubenfeldes ist eine Linie, welche
vom Abgehen des Wolfdietrich-Rollschurfes im
Johann-Jakob-Berg über das Feldort dieses
Berges am Fassungspunkt des Stinkenden Wässerls
verläuft.
(3) Die südöstliche und die nordwestliche Markscheide
des Grubenfeldes werden von zwei geraden,
mit der Hauptrichtungslinie parallel laufenden
Linien gebildet, wovon die erste einen
Abstand von 722'64 m (vierhundert salzburgische
Berglachter) vom Fuß des Taufenbach-Tagschurfes,
die zweite gleichfalls einen Abstand
von 722'64 m (vierhundert salzburgische Berglachter)
vom Feldort des Dücker-Versuchsbaues
als den beiden äußeren Punkten des Grubenbaues
auf bayerischem Gebiet hat.
(4) Die erwähnten Abstände sind söhlig und
rechtwinkelig auf die Richtungslinie der Markscheide
zu messen.
(5) Die nordöstliche Markscheide folgt der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
und dem Freistaat Bayern.
(G) Die südwestliche Markscheide besteht in
einer geraden Linie, die 32'50 m (achtzehn salzburgische
Berglachter) hinter dem obengenannten
Feldort des Johann-Jakob-Berges in die
Kreuzstunde der Hauptrichtung des Grubenfeldes
verläuft, mithin die südöstliche und
die nordwestliche Markscheide rechtwinkelig
schneidet.
(7) Das so umgrenzte Grubenfeld erstreckt sich
saiger in die Ewige Teufe.
Artikel 15.
(1) Über das in Art. 14 bezeichnete Grubenfeld
hinaus überläßt der Freistaat Bayern der
Republik Österreich ab Inkrafttreten des Abkommens
von 1957 ohne Entschädigung die Abbauberechtigung
auf Steinsalz und Solquellen in
einem Feld, das an die südwestliche Markscheide
anschließt und durch die Verlängerung der südöstlichen
und der nordwestlichen Markscheide des
Alten Grubenfeldes in gerader Richtung um je
200 m und durch die Parallele zur südwestlichen
Markscheide des Alten Grubenfeldes in diesem
Abstand begrenzt wird (im folgenden als Erweiterungsfeld
bezeichnet).
(2) Für das Erweiterungsfeld gelten grundsätzlich
alle Bestimmungen, die für das Alte Grubenfeld
vereinbart wurden.
(3) Die Republik Österreich verpflichtet sich,
das Erweiterungsfeld einschließlich des zur Sicherung
der Grubenbaue eingebrachten Ausbaues
an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung
zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb
auf dem Dürrnberg für einen
Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt
bleibt. Die Republik Österreich verpflichtet sich,
auch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes ihren
allfälligen Entschluß, den Bergbaubetrieb auf
dem Dürrnberg endgültig einzustellen, dem Freistaat
Bayern sofort bekanntzugeben.
(4) Die Republik Österreich verpflichtet sich
ferner, bei Rückgabe des Erweiterungsfeldes die
zur Vermeidung von Bergschäden bergpolizeilich
angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu
treffen, wenn der Bergbau nicht fortgeführt wird
oder innerhalb von zwanzig Jahren nach Rückgabe
des Erweiterungsfeldes der Freistaat Bayern
keine Erklärung über eine Fortführung des Bergbaues
abgegeben hat. Erklärt innerhab von
zwanzig Jahren der Freistaat Bayern, daß der
Bergbau fortgeführt werden wird, so sind zwischen
den Vertragschließenden Art und Umfang
der von der Republik Österreich zu treffenden
Sicherungsmaßnahmen zu vereinbaren.
Artikel 16.
(1) Das Bergwerkseigentum der Republik
Österreich am Alten Grubenfeld und das Recht
zur Ausübung des Bergbaues im Erweiterungsfeld
sind unwiderruflich.
(2) Der Bergbaubetrieb unterliegt den im Freistaat
Bayern jeweils für den Bergbau gültigen
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.
(3) Die Republik Österreich verpflichtet sich,
den Abbau im Erweiterungsfeld erst dann zu
beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen
Abbaues des Alten Grubenfeldes und des
Erweiterungsfeldes als Ganzen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Bergbaukunde
geboten erscheint. Die Republik Österreich verpflichtet
sich, dem Bayerischen Oberbergamt
jährlich jeweils bis zum 31. Jänner einen
Betriebsplan für das laufende Kalenderjahr einzureichen.
Dem Bayerischen Oberbergamt bleibt es
vorbehalten, dem Betriebsplan hinsichtlich einer
rationellen Abbauweise seine Zustimmung zu
erteilen.
(4) Der Freistaat Bayern wird innerhalb des
Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes
keine Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung
DRITTER ABSCHNITT.
Der Salzbergbau am Dürrnberg.
Artikel 14.
(1) Der Republik Österreich ist für den Betrieb
des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein
am Dürrnberg auf bayerischem Gebiet ein Grubenfeld
bestimmt (im folgenden als Altes Grubenfeld
bezeichnet).
(2) Die Streckung dieses Grubenfeldes auf bayerischem
Gebiet liegt unmittelbar an der Staatsgrenze
und zwar in der Hauptrichtung des Aufschlusses
des Salzgebirges am Dürrnberg. Hauptrichtung
des Grubenfeldes ist eine Linie, welche
vom Abgehen des Wolfdietrich-Rollschurfes im
Johann-Jakob-Berg über das Feldort dieses
Berges am Fassungspunkt des Stinkenden Wässerls
verläuft.
(3) Die südöstliche und die nordwestliche Markscheide
des Grubenfeldes werden von zwei geraden,
mit der Hauptrichtungslinie parallel laufenden
Linien gebildet, wovon die erste einen
Abstand von 722'64 m (vierhundert salzburgische
Berglachter) vom Fuß des Taufenbach-Tagschurfes,
die zweite gleichfalls einen Abstand
von 722'64 m (vierhundert salzburgische Berglachter)
vom Feldort des Dücker-Versuchsbaues
als den beiden äußeren Punkten des Grubenbaues
auf bayerischem Gebiet hat.
(4) Die erwähnten Abstände sind söhlig und
rechtwinkelig auf die Richtungslinie der Markscheide
zu messen.
(5) Die nordöstliche Markscheide folgt der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
und dem Freistaat Bayern.
(G) Die südwestliche Markscheide besteht in
einer geraden Linie, die 32'50 m (achtzehn salzburgische
Berglachter) hinter dem obengenannten
Feldort des Johann-Jakob-Berges in die
Kreuzstunde der Hauptrichtung des Grubenfeldes
verläuft, mithin die südöstliche und
die nordwestliche Markscheide rechtwinkelig
schneidet.
(7) Das so umgrenzte Grubenfeld erstreckt sich
saiger in die Ewige Teufe.
Artikel 15.
(1) Über das in Artikel 14, bezeichnete Grubenfeld
hinaus überläßt der Freistaat Bayern der
Republik Österreich ab Inkrafttreten des Abkommens
von 1957 ohne Entschädigung die Abbauberechtigung
auf Steinsalz und Solquellen in
einem Feld, das an die südwestliche Markscheide
anschließt und durch die Verlängerung der südöstlichen
und der nordwestlichen Markscheide des
Alten Grubenfeldes in gerader Richtung um je
200 m und durch die Parallele zur südwestlichen
Markscheide des Alten Grubenfeldes in diesem
Abstand begrenzt wird (im folgenden als Erweiterungsfeld
bezeichnet).
(2) Für das Erweiterungsfeld gelten grundsätzlich
alle Bestimmungen, die für das Alte Grubenfeld
vereinbart wurden.
(3) Die Republik Österreich verpflichtet sich,
das Erweiterungsfeld einschließlich des zur Sicherung
der Grubenbaue eingebrachten Ausbaues
an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung
zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb
auf dem Dürrnberg für einen
Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt
bleibt. Die Republik Österreich verpflichtet sich,
auch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes ihren
allfälligen Entschluß, den Bergbaubetrieb auf
dem Dürrnberg endgültig einzustellen, dem Freistaat
Bayern sofort bekanntzugeben.
(4) Die Republik Österreich verpflichtet sich
ferner, bei Rückgabe des Erweiterungsfeldes die
zur Vermeidung von Bergschäden bergpolizeilich
angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu
treffen, wenn der Bergbau nicht fortgeführt wird
oder innerhalb von zwanzig Jahren nach Rückgabe
des Erweiterungsfeldes der Freistaat Bayern
keine Erklärung über eine Fortführung des Bergbaues
abgegeben hat. Erklärt innerhab von
zwanzig Jahren der Freistaat Bayern, daß der
Bergbau fortgeführt werden wird, so sind zwischen
den Vertragschließenden Art und Umfang
der von der Republik Österreich zu treffenden
Sicherungsmaßnahmen zu vereinbaren.
Artikel 16.
(1) Das Bergwerkseigentum der Republik
Österreich am Alten Grubenfeld und das Recht
zur Ausübung des Bergbaues im Erweiterungsfeld
sind unwiderruflich.
(2) Der Bergbaubetrieb unterliegt den im Freistaat
Bayern jeweils für den Bergbau gültigen
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.
(3) Die Republik Österreich verpflichtet sich,
den Abbau im Erweiterungsfeld erst dann zu
beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen
Abbaues des Alten Grubenfeldes und des
Erweiterungsfeldes als Ganzen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Bergbaukunde
geboten erscheint. Die Republik Österreich verpflichtet
sich, dem Bayerischen Oberbergamt
jährlich jeweils bis zum 31. Jänner einen
Betriebsplan für das laufende Kalenderjahr einzureichen.
Dem Bayerischen Oberbergamt bleibt es
vorbehalten, dem Betriebsplan hinsichtlich einer
rationellen Abbauweise seine Zustimmung zu
erteilen.
(4) Der Freistaat Bayern wird innerhalb des
Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes
keine Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung
derder in Art. 2 des Bayerischen Berggesetzes aufgeführten
Mineralien (staatsvorbehaltene Mineralien)
erteilen. Die im Gebiet des Erweiterungsfeldes
bereits erteilte Erlaubnis zur Aufsuchung
von Manganerz bleibt bestehen; die Republik
Österreich wird keine Einwendungen erheben,
wenn auf Grund dieser Aufsuchungserlaubnis
eine Gewinnungserlaubnis erteilt wird.
Artikel 17.
Die Republik Österreich ist befugt, bei Bedarf
das Wildmoos oder Dückermoos durch einen
Stollen zu entwässern, dessen Mundloch außerhalb
des Alten Grubenfeldes liegt. Dieser Stollen
darf für andere betriebliche Zwecke nicht verwendet
werden.
Artikel 18.
(1) Die Vertragschließenden kommen überein,
daß entlang der Grenze außerhalb des Alten
Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes ein
Sicherungspfeiler von zwanzig Metern stehen
bleibt, der von keiner Seite verletzt werden darf.
(2) Die Vertragschließenden stellen einvernehmlich
fest, daß der Müllauer Stollen im Bereich
des Erweiterungsfeldes bereits besteht. Dieser
Stollen wird von bayerischer Seite abgemauert
werden.
Artikel 19.
(1) Das Alte Grubenfeld ist vermarkt.
(2) Das Erweiterungsfeld wird sobald als möglich,
spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab
Inkrafttreten des Abkommens von 1957, vermarkt.
Über Art und Umfang der Vermarkung
des Erweiterungsfeldes wird zwischen dem Bayerischen
Oberbergamt und der Bayerischen Berg-,
Hütten- und Salzwerke AG. einerseits und der
Salinenverwaltung Hallein anderseits das Einvernehmen
hergestellt werden. Die Kosten der
Vermarkung werden von den Vertragschließenden
je zur Hälfte getragen.
Artikel 20.
(1) Über das Alte Grubenfeld und das Erweiterungsfeld
sind Grubenkarten (Grubenbild) herzustellen,
in denen sämtliche Grubenbaue sowie
alle Taganlagen einzutragen sind. Ferner muß
aus den Grubenkarten die Lage der Grubenbaue
im Verhältnis zur Oberfläche ersichtlich sein.
Die Grubenkarten müssen jährlich nachgetragen
werden. Das Bayerische Oberbergamt erhält ein
Grubenbild. Der Markscheider des Bayerischen
Oberbergamtes ist berechtigt, im Abstand von
zwei Jahren Kontrollmessungen durchzuführen.
Die Salinenverwaltung Hallein wird ihm dabei
behilflich sein.
(2) Sollte beim Betrieb des Bergbaues ein Ereignis
eintreten, das eine Gefährdung der Lagerstätte
außerhalb des Alten Grubenfeldes und des
Erweiterungsfeldes oder eine Gefährdung der
Oberfläche befürchten läßt, so wird die Salinenverwaltung
Hallein dem Bayerischen Oberbergamt
unverzüglich Mitteilung machen. Die Republik
Österreich verpflichtet sich, zur Beseitigung
einer solchen Gefahr im Einvernehmen mit
dem Bayerischen Oberbergamt die notwendigen
Maßnahmen zu treffen. Der Freistaat Bayern
verpflichtet sich, hinsichtlich eines etwa künftig
aufzuschließenden Bergbaues in gleicher Weise zu
verfahren.
(3) Von fünf zu fünf Jahren findet durch Beauftragte
der Salinenverwaltung Hallein und der
Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke AG.
eine Überprüfung der Marksteine und der Grubenkarten
sowie der Grubenbaue statt. Dem
Bayerischen Oberbergamt ist Gelegenheit zu geben,
sich an den Revisionen zu beteiligen. Es erhält
Abschriften der Protokolle.
Artikel 21.
Die Republik Österreich verpflichtet sich, alle
Schadenersatzansprüche zu erfüllen, die nach
deutschem Recht gegen den Unternehmer des
auf bayerischem Gebiet umgehenden Betriebes
der Salinenverwaltung Hallein bestehen.
Artikel 22.
Die auf älteren Verträgen, auf besonderen
Verleihungen und auf der Salinenkonvention beruhenden
und noch bestehenden Schichtberechtigungen
im österreichischen Salzbergbau am
Dürrnberg bleiben mit dem bisherigen Inhalt
unwiderruflich erhalten.
Artikel 23.
(1) Die Republik Österreich ist berechtigt, für
betriebliche Zwecke der Salinenverwaltung Hallein
aus den sogenannten Achtforstwäldern
Prielwald, Hangendmoos, Haarpoint, Rostek,
Roßleithen, Lendlau, Mittereckwald und Eckwald
auf bayerischem Gebiet jährlich 630 fm
Derbholz, gemessen in aufgearbeitetem Zustand,
das Stammnutzholz ohne Rinde, unentgeltlich
und ohne Belastung mit Forstzins oder anderen
Gebühren zu beziehen; die Stämme sind bis zu
einem Durchmesser von 7 cm am dünnen Ende
aufzuarbeiten. Die Salinenverwaltung Hallein ist
hiezu in die genannten Achtforstwälder eingeforstet.
Die Jahresmenge von 630 fm kann unter-
oder überschritten werden; jedoch dürfen innerhalb
eines Zehnjahresabschnittes nicht mehr als
6300 fm entnommen werden. Zum Ende eines
Zehnjahresabschnittes wird abgerechnet, das
Recht auf den Bezug von Mengen, die zu diesem
in Artikel 2, des Bayerischen Berggesetzes aufgeführten
Mineralien (staatsvorbehaltene Mineralien)
erteilen. Die im Gebiet des Erweiterungsfeldes
bereits erteilte Erlaubnis zur Aufsuchung
von Manganerz bleibt bestehen; die Republik
Österreich wird keine Einwendungen erheben,
wenn auf Grund dieser Aufsuchungserlaubnis
eine Gewinnungserlaubnis erteilt wird.
Artikel 17.
Die Republik Österreich ist befugt, bei Bedarf
das Wildmoos oder Dückermoos durch einen
Stollen zu entwässern, dessen Mundloch außerhalb
des Alten Grubenfeldes liegt. Dieser Stollen
darf für andere betriebliche Zwecke nicht verwendet
werden.
Artikel 18.
(1) Die Vertragschließenden kommen überein,
daß entlang der Grenze außerhalb des Alten
Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes ein
Sicherungspfeiler von zwanzig Metern stehen
bleibt, der von keiner Seite verletzt werden darf.
(2) Die Vertragschließenden stellen einvernehmlich
fest, daß der Müllauer Stollen im Bereich
des Erweiterungsfeldes bereits besteht. Dieser
Stollen wird von bayerischer Seite abgemauert
werden.
Artikel 19.
(1) Das Alte Grubenfeld ist vermarkt.
(2) Das Erweiterungsfeld wird sobald als möglich,
spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab
Inkrafttreten des Abkommens von 1957, vermarkt.
Über Art und Umfang der Vermarkung
des Erweiterungsfeldes wird zwischen dem Bayerischen
Oberbergamt und der Bayerischen Berg-,
Hütten- und Salzwerke AG. einerseits und der
Salinenverwaltung Hallein anderseits das Einvernehmen
hergestellt werden. Die Kosten der
Vermarkung werden von den Vertragschließenden
je zur Hälfte getragen.
Artikel 20.
(1) Über das Alte Grubenfeld und das Erweiterungsfeld
sind Grubenkarten (Grubenbild) herzustellen,
in denen sämtliche Grubenbaue sowie
alle Taganlagen einzutragen sind. Ferner muß
aus den Grubenkarten die Lage der Grubenbaue
im Verhältnis zur Oberfläche ersichtlich sein.
Die Grubenkarten müssen jährlich nachgetragen
werden. Das Bayerische Oberbergamt erhält ein
Grubenbild. Der Markscheider des Bayerischen
Oberbergamtes ist berechtigt, im Abstand von
zwei Jahren Kontrollmessungen durchzuführen.
Die Salinenverwaltung Hallein wird ihm dabei
behilflich sein.
(2) Sollte beim Betrieb des Bergbaues ein Ereignis
eintreten, das eine Gefährdung der Lagerstätte
außerhalb des Alten Grubenfeldes und des
Erweiterungsfeldes oder eine Gefährdung der
Oberfläche befürchten läßt, so wird die Salinenverwaltung
Hallein dem Bayerischen Oberbergamt
unverzüglich Mitteilung machen. Die Republik
Österreich verpflichtet sich, zur Beseitigung
einer solchen Gefahr im Einvernehmen mit
dem Bayerischen Oberbergamt die notwendigen
Maßnahmen zu treffen. Der Freistaat Bayern
verpflichtet sich, hinsichtlich eines etwa künftig
aufzuschließenden Bergbaues in gleicher Weise zu
verfahren.
(3) Von fünf zu fünf Jahren findet durch Beauftragte
der Salinenverwaltung Hallein und der
Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke AG.
eine Überprüfung der Marksteine und der Grubenkarten
sowie der Grubenbaue statt. Dem
Bayerischen Oberbergamt ist Gelegenheit zu geben,
sich an den Revisionen zu beteiligen. Es erhält
Abschriften der Protokolle.
Artikel 21.
Die Republik Österreich verpflichtet sich, alle
Schadenersatzansprüche zu erfüllen, die nach
deutschem Recht gegen den Unternehmer des
auf bayerischem Gebiet umgehenden Betriebes
der Salinenverwaltung Hallein bestehen.
Artikel 22.
Die auf älteren Verträgen, auf besonderen
Verleihungen und auf der Salinenkonvention beruhenden
und noch bestehenden Schichtberechtigungen
im österreichischen Salzbergbau am
Dürrnberg bleiben mit dem bisherigen Inhalt
unwiderruflich erhalten.
Artikel 23.
(1) Die Republik Österreich ist berechtigt, für
betriebliche Zwecke der Salinenverwaltung Hallein
aus den sogenannten Achtforstwäldern
Prielwald, Hangendmoos, Haarpoint, Rostek,
Roßleithen, Lendlau, Mittereckwald und Eckwald
auf bayerischem Gebiet jährlich 630 fm
Derbholz, gemessen in aufgearbeitetem Zustand,
das Stammnutzholz ohne Rinde, unentgeltlich
und ohne Belastung mit Forstzins oder anderen
Gebühren zu beziehen; die Stämme sind bis zu
einem Durchmesser von 7 cm am dünnen Ende
aufzuarbeiten. Die Salinenverwaltung Hallein ist
hiezu in die genannten Achtforstwälder eingeforstet.
Die Jahresmenge von 630 fm kann unter-
oder überschritten werden; jedoch dürfen innerhalb
eines Zehnjahresabschnittes nicht mehr als
6300 fm entnommen werden. Zum Ende eines
Zehnjahresabschnittes wird abgerechnet, das
Recht auf den Bezug von Mengen, die zu diesem
Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen worden
sind, verfällt.
(2) Im Rahmen des in Abs. 1 genannten Bezugsrechtes
können innerhalb eines Zehnjahresabschnittes
insgesamt bis zu 120 fm Lärchenholz
angefordert werden, sofern ein Bedarf der Salinenverwaltung
Hallein gegeben ist und der Bestand
an schlagbarem Lärchenholz unter Beachtung
der forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte in
den Achtforstwäldern dies zuläßt.
(3) Die Salinenverwaltung Hallein wird den
Jahresbedarf jeweils bis Ende September für das
kommende Kalenderjahr dem Forstamt Berchtesgaden
nach Menge, Holzart und Sortiment anzeigen,
damit hierauf bei der Auszeige der einzelnen
Stämme entsprechend Rücksicht genommen
werden kann. Für Notfälle bleiben vorläufige
und nachträgliche Bedarfsanzeigen vorbehalten,
denen der Freistaat Bayern unter Anrechnung
auf die Jahresmenge nach Möglichkeit ohne Verzug
entsprechen wird. Bei Elementar- oder Katastrophenschäden
wird die Salinenverwaltung
Hallein durch zeitlich verstärkten Holzbezug an
der baldigen Aufräumung der betroffenen Waldstücke
mitwirken.
(4) Das zu entnehmende Holz wird durch das
Forstamt Berchtesgaden ausgezeigt. Dabei ist auf
eine angemessene Verteilung der Schläge Rücksicht
zu nehmen, soweit dies ohne Beeinträchtigung
des nachhaltigen Ertrages der Waldungen
geschehen kann.
(5) Einschlag und Holzausfuhr einschließlich
der Regelung der Benutzung privater Grundstücke
obliegen der Salinenverwaltung Hallein
auf deren Kosten. Bei der Fällung, Aufarbeitung
und Bringung des Holzes ist die Salinenverwaltung
Hallein an die einschlägigen bayerischen
Vorschriften gebunden. Sie ist verpflichtet, Wege,
die nur sie für die Holzbringung benutzt, zu
unterhalten und sich an der Unterhaltung der
Wege, die sie für die Holzbringung mitbenutzt,
anteilsmäßig zu beteiligen. Die Salinenverwaltung
Hallein wird mit dem Schneiden des Holzes
in aller Regel die bestehenden Sägewerke am
Sattelbach und auf der Au beauftragen, soweit
diese den Schnitt zu angemessenen Bedingungen
übernehmen.
(6) Holz, das binnen zwei Jahren nach dem
Schlag noch nicht aus den in Abs. 1 genannten
Waldungen abgeführt ist, verfällt entschädigungslos
und unter voller Anrechnung auf das Kontingent.
Artikel 24.
Die Republik Österreich kann für den Bedarf
oder zum Schutz des österreichischen Salzbergbaues
am Dürrnberg Quellen und Wasserzuflüsse
auf bayerischem Gebiet in der durch die Salinenkonvention
bestimmten Weise benutzen. Das
gleiche gilt für die Zuleitung und Ableitung von
Gewässern von dem Gebiet des einen Staates in
das Gebiet des anderen Staates. Die Benutzungsrechte
Dritter bleiben nach Maßgabe der Regelung
der Salinenkonvention erhalten.
Artikel 25.
Der Republik Österreich steht es frei, im Bereich
des Alten Grubenfeldes auf bayerischem Gebiet
Steinbrüche zur Gewinnung von Steinen,
Schotter, Ton, Lehm und Sand für den Betriebsbedarf
der Salinenverwaltung Hallein anzulegen
und zu betreiben. Sofern hiebei Grundstücke in
Anspruch genommen werden, die dem Freistaat
Bayern gehören, werden sie zu dieser Benutzung
unentgeltlich überlassen. Zur Benutzung von
Grundstücken privater Eigentümer ist deren
Einwilligung erforderlich.
Artikel 26.
(1) Das Bayerische Oberbergamt wird sich vor
Erlaß von Vorschriften für den auf bayerischem
Gebiet umgehenden Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung
Hallein mit der zuständigen
österreichischen Bergpolizeibehörde ins Benehmen
setzen mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden
Angleichung solcher Vorschriften an
die entsprechenden österreichischen Bestimmungen.
(2) Die Republik Österreich wird der für den
Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung Hallein
zuständigen österreichischen Bergpolizeibehörde
als Amtshilfebehörde auch den Vollzug der Vorschriften
übertragen, die für den auf bayerischem
Gebiet liegenden Teil des Bergwerksbetriebes
gelten.
(3) Dem Bayerischen Oberbergamt obliegt die
Oberaufsicht über die Amtshilfebehörde. Die
Republik Österreich wird Beauftragten des
Bayerischen Oberbergamtes die Befahrung der
Grubenbaue auf dessen Wunsch jederzeit gestatten.
(4) Die Republik Österreich verpflichtet sich,
alle Schadenersatzansprüche zu erfüllen, die etwa
gegen den Freistaat Bayern deshalb bestehen,
weil der Vollzug der Vorschriften des Bayerischen
Oberbergamtes durch die Amtshilfebehörde
mangelhaft gewesen ist.
Artikel 27.
(1) Die Verwaltung und Leitung des Salzbergbaues
der Salinenverwaltung Hallein am Dürrnberg
obliegt, soweit in der Salinenkonvention
in der Fassung des Abkommens von 1957 nicht
etwas anderes bestimmt ist, der Republik Österreich
und ihren damit betrauten Dienststellen.
Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen worden
sind, verfällt.
(2) Im Rahmen des in Absatz eins, genannten Bezugsrechtes
können innerhalb eines Zehnjahresabschnittes
insgesamt bis zu 120 fm Lärchenholz
angefordert werden, sofern ein Bedarf der Salinenverwaltung
Hallein gegeben ist und der Bestand
an schlagbarem Lärchenholz unter Beachtung
der forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte in
den Achtforstwäldern dies zuläßt.
(3) Die Salinenverwaltung Hallein wird den
Jahresbedarf jeweils bis Ende September für das
kommende Kalenderjahr dem Forstamt Berchtesgaden
nach Menge, Holzart und Sortiment anzeigen,
damit hierauf bei der Auszeige der einzelnen
Stämme entsprechend Rücksicht genommen
werden kann. Für Notfälle bleiben vorläufige
und nachträgliche Bedarfsanzeigen vorbehalten,
denen der Freistaat Bayern unter Anrechnung
auf die Jahresmenge nach Möglichkeit ohne Verzug
entsprechen wird. Bei Elementar- oder Katastrophenschäden
wird die Salinenverwaltung
Hallein durch zeitlich verstärkten Holzbezug an
der baldigen Aufräumung der betroffenen Waldstücke
mitwirken.
(4) Das zu entnehmende Holz wird durch das
Forstamt Berchtesgaden ausgezeigt. Dabei ist auf
eine angemessene Verteilung der Schläge Rücksicht
zu nehmen, soweit dies ohne Beeinträchtigung
des nachhaltigen Ertrages der Waldungen
geschehen kann.
(5) Einschlag und Holzausfuhr einschließlich
der Regelung der Benutzung privater Grundstücke
obliegen der Salinenverwaltung Hallein
auf deren Kosten. Bei der Fällung, Aufarbeitung
und Bringung des Holzes ist die Salinenverwaltung
Hallein an die einschlägigen bayerischen
Vorschriften gebunden. Sie ist verpflichtet, Wege,
die nur sie für die Holzbringung benutzt, zu
unterhalten und sich an der Unterhaltung der
Wege, die sie für die Holzbringung mitbenutzt,
anteilsmäßig zu beteiligen. Die Salinenverwaltung
Hallein wird mit dem Schneiden des Holzes
in aller Regel die bestehenden Sägewerke am
Sattelbach und auf der Au beauftragen, soweit
diese den Schnitt zu angemessenen Bedingungen
übernehmen.
(6) Holz, das binnen zwei Jahren nach dem
Schlag noch nicht aus den in Absatz eins, genannten
Waldungen abgeführt ist, verfällt entschädigungslos
und unter voller Anrechnung auf das Kontingent.
Artikel 24.
Die Republik Österreich kann für den Bedarf
oder zum Schutz des österreichischen Salzbergbaues
am Dürrnberg Quellen und Wasserzuflüsse
auf bayerischem Gebiet in der durch die Salinenkonvention
bestimmten Weise benutzen. Das
gleiche gilt für die Zuleitung und Ableitung von
Gewässern von dem Gebiet des einen Staates in
das Gebiet des anderen Staates. Die Benutzungsrechte
Dritter bleiben nach Maßgabe der Regelung
der Salinenkonvention erhalten.
Artikel 25.
Der Republik Österreich steht es frei, im Bereich
des Alten Grubenfeldes auf bayerischem Gebiet
Steinbrüche zur Gewinnung von Steinen,
Schotter, Ton, Lehm und Sand für den Betriebsbedarf
der Salinenverwaltung Hallein anzulegen
und zu betreiben. Sofern hiebei Grundstücke in
Anspruch genommen werden, die dem Freistaat
Bayern gehören, werden sie zu dieser Benutzung
unentgeltlich überlassen. Zur Benutzung von
Grundstücken privater Eigentümer ist deren
Einwilligung erforderlich.
Artikel 26.
(1) Das Bayerische Oberbergamt wird sich vor
Erlaß von Vorschriften für den auf bayerischem
Gebiet umgehenden Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung
Hallein mit der zuständigen
österreichischen Bergpolizeibehörde ins Benehmen
setzen mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden
Angleichung solcher Vorschriften an
die entsprechenden österreichischen Bestimmungen.
(2) Die Republik Österreich wird der für den
Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung Hallein
zuständigen österreichischen Bergpolizeibehörde
als Amtshilfebehörde auch den Vollzug der Vorschriften
übertragen, die für den auf bayerischem
Gebiet liegenden Teil des Bergwerksbetriebes
gelten.
(3) Dem Bayerischen Oberbergamt obliegt die
Oberaufsicht über die Amtshilfebehörde. Die
Republik Österreich wird Beauftragten des
Bayerischen Oberbergamtes die Befahrung der
Grubenbaue auf dessen Wunsch jederzeit gestatten.
(4) Die Republik Österreich verpflichtet sich,
alle Schadenersatzansprüche zu erfüllen, die etwa
gegen den Freistaat Bayern deshalb bestehen,
weil der Vollzug der Vorschriften des Bayerischen
Oberbergamtes durch die Amtshilfebehörde
mangelhaft gewesen ist.
Artikel 27.
(1) Die Verwaltung und Leitung des Salzbergbaues
der Salinenverwaltung Hallein am Dürrnberg
obliegt, soweit in der Salinenkonvention
in der Fassung des Abkommens von 1957 nicht
etwas anderes bestimmt ist, der Republik Österreich
und ihren damit betrauten Dienststellen.
(2)Absatz 2Beauftragte dieser Dienststellen sind berechtigt,
die ihnen nötig erscheinenden Nachsichten
und Vermessungen über- und untertags
jederzeit ungehindert durchzuführen und alle
Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb des Salzbergbaues
erfordert. Die bayerischen Behörden
gewähren hiebei auf Verlangen Unterstützung.
VIERTER ABSCHNITT.
Salzabgabe der Republik Österreich an den
Freistaat Bayern.
Artikel 28.
Die Republik Österreich verpflichtet sich, an
den Freistaat Bayern auf dessen Verlangen
jährlich bis zu 10.000 t Salz zu den Gestehungskosten
der Salinenverwaltung Hallein ab Werk
Hallein verladen zu liefern. Der Freistaat Bayern
oder sein Beauftragter ist berechtigt, die Gestehungskosten
sich nachweisen zu lassen. Der
Abruf der jeweiligen Mengen hat spätestens
ein Jahr vor Lieferung zu erfolgen.
FÜNFTER ABSCHNITT.
Abgabenrechtliche Bestimmungen.
Artikel 29.
(1) Der Freistaat Bayern ist hinsichtlich der in
Art. 1 und 13 angeführten Grundstücke, Anteilsrechte
und Jagdrechte von den Steuern vom Einkommen,
Ertrag (Lohnsumme) und Vermögen
sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben befreit.
Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Abgaben,
die auf Grund der wirtschaftlichen Verwertung
der vorgenannten Vermögenschaften oder der
Verbringung ihrer Erzeugnisse nach Bayern erhoben
werden.
(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt nicht
a) für die Umsatzsteuer samt Zuschlägen,
b) für die Grundsteuer,
c) für sämtliche Beiträge, die auf der Grundlage
des Grundsteuermeßbetrages berechnet
werden.
(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste
und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen
und Geräte, einschließlich der Ersatzteile
hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel
und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei
der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland
von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit,
vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen
betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen
Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich
übertragen werden.
(4) Bei der Ausfuhr von Salz nach Bayern nach
Art. 28 erhebt die Republik Österreich weder
Zölle noch sonstige Abgaben.
Artikel 30.
(1) Die Republik Österreich ist hinsichtlich des
Teiles des Salzbergbaues der Salinenverwaltung
Hallein, der sich auf die in Art. 14 und 15 angeführten
Grubenfelder auf bayerischem Gebiet
erstreckt, von Steuern und Abgaben aller Art
befreit.
(2) Die Steuer- und Abgabenbefreiung des
Abs. 1 erstreckt sich auch auf den Holzbezug der
Salinenverwaltung Hallein nach Art. 23 und auf
den Betrieb von Steinbrüchen nach Art. 25.
SECHSTER ABSCHNITT.
Verwaltungsvorverfahren.
Artikel 31.
Wegen einer Streitsache, die sich auf einen
Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung
des Abkommens von 1957 bezieht und an
der der Freistaat Bayern beteiligt ist, kann ein
österreichisches Gericht oder eine österreichische
Verwaltungsbehörde erst dann angerufen werden,
wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis
verlaufen sind. Die Vergleichsverhandlungen
sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger
Landesregierung und in Angelegenheiten
des Dritten und Vierten Abschnittes bei der Generaldirektion
der Österreichischen Salinen einzuleiten.
Diese Stellen haben das Einvernehmen
mit der Oberforstdirektion München oder mit
dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren
sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen,
die Angelegenheit binnen einer angemessenen
Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten,
gütlich beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten
sind im Zug des Vergleichsverfahrens
die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien
der Republik Österreich und die zuständigen
Staatsministerien des Freistaates Bayern
mit dem Schlichtungsversuch betraut. In diesem
Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs
Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung.
Die Verjährung ist während der Anhängigkeit
des Vergleichsverfahrens gehemmt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Beauftragte dieser Dienststellen sind berechtigt,
die ihnen nötig erscheinenden Nachsichten
und Vermessungen über- und untertags
jederzeit ungehindert durchzuführen und alle
Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb des Salzbergbaues
erfordert. Die bayerischen Behörden
gewähren hiebei auf Verlangen Unterstützung.
VIERTER ABSCHNITT.
Salzabgabe der Republik Österreich an den
Freistaat Bayern.
Artikel 28.
Die Republik Österreich verpflichtet sich, an
den Freistaat Bayern auf dessen Verlangen
jährlich bis zu 10.000 t Salz zu den Gestehungskosten
der Salinenverwaltung Hallein ab Werk
Hallein verladen zu liefern. Der Freistaat Bayern
oder sein Beauftragter ist berechtigt, die Gestehungskosten
sich nachweisen zu lassen. Der
Abruf der jeweiligen Mengen hat spätestens
ein Jahr vor Lieferung zu erfolgen.
FÜNFTER ABSCHNITT.
Abgabenrechtliche Bestimmungen.
Artikel 29.
(1) Der Freistaat Bayern ist hinsichtlich der in
Art. 1 und 13 angeführten Grundstücke, Anteilsrechte
und Jagdrechte von den Steuern vom Einkommen,
Ertrag (Lohnsumme) und Vermögen
sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben befreit.
Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Abgaben,
die auf Grund der wirtschaftlichen Verwertung
der vorgenannten Vermögenschaften oder der
Verbringung ihrer Erzeugnisse nach Bayern erhoben
werden.
(2) Die Befreiung gemäß Absatz eins, gilt nicht
a) für die Umsatzsteuer samt Zuschlägen,
b) für die Grundsteuer,
c) für sämtliche Beiträge, die auf der Grundlage
des Grundsteuermeßbetrages berechnet
werden.
(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste
und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen
und Geräte, einschließlich der Ersatzteile
hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel
und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei
der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland
von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit,
vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen
betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen
Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich
übertragen werden.
(4) Bei der Ausfuhr von Salz nach Bayern nach
Art. 28 erhebt die Republik Österreich weder
Zölle noch sonstige Abgaben.
Artikel 30.
(1) Die Republik Österreich ist hinsichtlich des
Teiles des Salzbergbaues der Salinenverwaltung
Hallein, der sich auf die in Artikel 14 und 15 angeführten
Grubenfelder auf bayerischem Gebiet
erstreckt, von Steuern und Abgaben aller Art
befreit.
(2) Die Steuer- und Abgabenbefreiung des
Abs. 1 erstreckt sich auch auf den Holzbezug der
Salinenverwaltung Hallein nach Artikel 23 und auf
den Betrieb von Steinbrüchen nach Artikel 25,
SECHSTER ABSCHNITT.
Verwaltungsvorverfahren.
Artikel 31.
Wegen einer Streitsache, die sich auf einen
Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung
des Abkommens von 1957 bezieht und an
der der Freistaat Bayern beteiligt ist, kann ein
österreichisches Gericht oder eine österreichische
Verwaltungsbehörde erst dann angerufen werden,
wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis
verlaufen sind. Die Vergleichsverhandlungen
sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger
Landesregierung und in Angelegenheiten
des Dritten und Vierten Abschnittes bei der Generaldirektion
der Österreichischen Salinen einzuleiten.
Diese Stellen haben das Einvernehmen
mit der Oberforstdirektion München oder mit
dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren
sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen,
die Angelegenheit binnen einer angemessenen
Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten,
gütlich beizulegen. Auf Antrag eines der Beteiligten
sind im Zug des Vergleichsverfahrens
die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien
der Republik Österreich und die zuständigen
Staatsministerien des Freistaates Bayern
mit dem Schlichtungsversuch betraut. In diesem
Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs
Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung.
Die Verjährung ist während der Anhängigkeit
des Vergleichsverfahrens gehemmt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Dezember 1957.
Der Bundespräsident:
Schärf
Der Bundeskanzler:
Raab
Der Bundesminister für Finanzen:
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft:
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau:
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten:
Figl
Das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll ist nach Durchführung des in Teil IV vorgesehenen
Notenwechsels am 8. Juli 1958 in Kraft getreten.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Dezember 1957.
Der Bundespräsident:
Schärf
Der Bundeskanzler:
Raab
Der Bundesminister für Finanzen:
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft:
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau:
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten:
Figl
Das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll ist nach Durchführung des in Teil römisch IV vorgesehenen
Notenwechsels am 8. Juli 1958 in Kraft getreten.
Raab