(Übersetzung) FINNISCHES AUSSENMINISTERIUM Helsinki, 5. November 1954 Herr Minister! Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die finnische Regierung bereit ist, zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Finnland und Österreich mit der Österreichischen Regierung ein Übereinkommen auf folgender Basis abzuschließen: 1. Den finnischen und österreichischen Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise nach Finnland zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen darf. Die finnischen und österreichischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise in Finnland während eines dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche Bewilligung von den zuständigen Behörden zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu erteilen oder zu verweigern. 2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der Sichtvermerke die finnischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Finnland begeben, nicht von der Verpflichtung befreit, die finnischen und die österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer, einzuhalten. Die zuständigen Behörden einer jeden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern. 3. Die finnischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Finnland zu begeben wünschen, um dort eine bezahlte Anstellung oder ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich oder nach Finnland nicht einreisen, ohne vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen Behörden der beiden in Rede stehenden Länder eine Bewilligung erlangt zu haben.

Ziffer 4 Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Dezember 1954 in Kraft. Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung außer Kraft setzen; diese Maßnahme muß sofort der anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert werden. Jede Partei kann das vorliegende Abkommen mit einer Vorankündigung von einem Monat aufkündigen. Falls die Österreichische Regierung bereit ist, die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen betrachtet werden. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Johannes Virolainen m. p. Seiner Exzellenz Herrn Karl Zeileissen, Österreichischer Gesandter, Stockholm. ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT Zl. 3695/A/54 Stockholm, 18. November 1954 Herr Minister! Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 5. November 1954, welche folgenden Inhalt hat, zu bestätigen: „1. Den finnischen und österreichischen Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise nach Finnland zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen darf. Die finnischen und österreichischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise in Finnland während eines dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche Bewilligung von den zuständigen Behörden zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu erteilen oder zu verweigern.

Ziffer 2 Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der Sichtvermerke die finnischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Finnland begeben, nicht von der Verpflichtung befreit, die finnischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer, einzuhalten. Die zuständigen Behörden einer jeden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern. 3. Die finnischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Finnland zu begeben wünschen, um dort eine bezahlte Anstellung oder ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich oder nach Finnland nicht einreisen, ohne vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen Behörden der beiden in Rede stehenden Länder eine Bewilligung erlangt zu haben. 4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Dezember 1954 in Kraft. Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung außer Kraft setzen; diese Maßnahme muß sofort der anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert werden. Jede Partei kann das vorliegende Abkommen mit einer Vorankündigung von einem Monat aufkündigen. Falls die Österreichische Regierung bereit ist, die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen betrachtet werden." Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen, daß meine Regierung mit Vorstehendem einverstanden ist. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Zeileissen m. p. Seiner Exzellenz Herrn Johannes Virolainen, Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten, Helsinki.

Raab