(Übersetzung) Österreichische Gesandtschaft Z. 1045-A/54 Ankara, den 7. April 1954. Herr Minister! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz, zur Kenntnis zu bringen, daß der österreichische Ministerrat in seiner Sitzung vom 30. März den nachstehenden Abkommensentwurf über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und der Türkei genehmigt hat: 1. Den österreichischen und türkischen Staatsangehörigen, ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland, wird es freistehen, sich über alle für den Reiseverkehr geöffneten Grenzübergänge nach der Türkei beziehungsweise nach Österreich zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines gültigen Reisepasses des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Dieser Reisepaß kann ein Einzel- oder Sammelpaß, ein gewöhnlicher, ein Diplomaten-, Spezial- oder Dienstpaß sein. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise drei Monate nicht übersteigen darf. Die Staatsangehörigen jedes der beiden Staaten, welche wünschen, sich in der Türkei beziehungsweise in Österreich niederzulassen, oder dort länger als drei Monate Aufenthalt zu nehmen, müssen ebenso wie die im Artikel .3 erwähnten Personen noch vor ihrer Einreise in das Land unbedingt von den türkischen oder österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden den erforderlichen Sichtvermerk einholen. Gleichwohl müssen die österreichischen und türkischen Staatsangehörigen, die ohne Sichtvermerk nach der Türkei oder nach Österreich eingereist sind und die aus berechtigten Gründen ihren Aufenthalt verlängern müssen, von den örtlichen Behörden die erforderliche Bewilligung erlangen, wobei es den besagten Behörden freisteht, diese zu bewilligen oder zu verweigern. Die diplomatischen und berufskonsularischen Funktionäre der beiden Parteien, die sich im dienstlichen Auftrage im Gebiet der anderen befinden, und deren Familienmitglieder, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind, sind vom Sichtvermerk befreit, ohne durch das oben erwähnte Höchstmaß des Aufenthaltes von drei Monaten beschränkt zu sein.

Ziffer 2 Die Aufhebung der Sichtvermerke für Touristen- und Geschäftsreisen befreit die österreichischen und die türkischen Staatsangehörigen, die sich nach der Türkei beziehungsweise nach Österreich begeben, nicht von der Verpflichtung, die türkischen beziehungsweise österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt der Fremden sowie die Ausübung irgendeiner auf Gewinn gerichteten Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung, einzuhalten. Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern. 3. Die österreichischen und die türkischen Staatsangehörigen, die sich nach der Türkei beziehungsweise nach Österreich zu begeben wünschen, um dort ein Gewerbe, einen Beruf oder eine andere auf Gewinn gerichtete Beschäftigung auszuüben, kommen nicht in den Genuß der Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens und sind auf jeden Fall gehalten, im voraus von den zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretern der beiden in Rede stehenden Staaten den erforderlichen Sichtvermerk zu erlangen. 4. Das vorliegende Abkommen wird einen Monat nach dem Zeitpunkt, an welchem die österreichische Gesandtschaft dem türkischen Außenministerium zur Kenntnis bringen wird, daß sie die Genehmigung der österreichischen Bundesregierung erhalten hat, in Kraft treten. Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufheben und diese Aufhebung muß sofort der anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert werden. Jede Partei kann das vorliegende Abkommen mit einer Vorankündigung von zwei Monaten aufkündigen. Gleichzeitig beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und die gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als Ausdruck des Übereinkommens der beiden Regierungen angesehen werden. Ich ergreife diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung zu erneuern. E. Luegmayer m. p. der österreichische Geschäftsträger a. i. Seiner Exzellenz Herrn Fuat Köprülü, Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten, Ankara.

Außenministerium Büro des Generalsekretärs Z. 78.042-4 Ankara, den 7. April 1954. Herr Geschäftsträger! Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens heutigen Datums, welches wie folgt lautet, zu bestätigen: „Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß der österreichische Ministerrat in seiner Sitzung vom 30. März den nachstehenden Abkommensentwurf über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und der Türkei genehmigt hat: 1. Den österreichischen und türkischen Staatsangehörigen, ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland, wird es freistehen, sich über alle für den Reiseverkehr geöffneten Grenzübergänge nach der Türkei beziehungsweise nach Österreich zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines gültigen Reisepasses des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Dieser Reisepaß kann ein Einzel- oder Sammelpaß, ein gewöhnlicher, ein Diplomaten-, Spezial- oder Dienstpaß sein. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise drei Monate nicht übersteigen darf. Die Staatsangehörigen jedes der beiden Staaten, welche wünschen, sich in der Türkei beziehungsweise in Österreich niederzulassen, oder dort länger als drei Monate Aufenthalt zu nehmen, müssen ebenso wie die im Artikel 3 erwähnten Personen noch vor ihrer Einreise in das Land unbedingt von den türkischen oder österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden den erforderlichen Sichtvermerk einholen. Gleichwohl müssen die österreichischen und türkischen Staatsangehörigen, die ohne Sichtvermerk nach der Türkei oder nach Österreich eingereist sind und die aus berechtigten Gründen ihren Aufenthalt verlängern müssen, von den örtlichen Behörden die erforderliche Bewilligung erlangen, wobei es den besagten Behörden freisteht, diese zu bewilligen oder zu verweigern. Die diplomatischen und berufskonsularischen Funktionäre der beiden Parteien, die sich im dienstlichen Auftrage im Gebiete des anderen befinden, und deren Familienmitglieder, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind, sind vom Sichtvermerk befreit, ohne durch das oben erwähnte Höchstausmaß des Aufenthaltes von drei Monaten beschränkt zu sein. 2. Die Aufhebung der Sichtvermerke für Touristen- und Geschäftsreisen befreit die österreichischen und die türkischen Staatsangehörigen,

die sich nach der Türkei beziehungsweise nach Österreich begeben, nicht von der Verpflichtung, die türkischen beziehungsweise österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt der Fremden sowie die Ausübung irgendeiner auf Gewinn gerichteten Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung, einzuhalten. Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern. 3. Die österreichischen und die türkischen Staatsangehörigen, die sich nach der Türkei beziehungsweise nach Österreich zu begeben wünschen, um dort ein Gewerbe, einen Beruf oder eine andere auf Gewinn gerichtete Beschäftigung auszuüben, kommen nicht in den Genuß der Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens und sind auf jeden Fall gehalten, im voraus von den zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretern der beiden in Rede stehenden Staaten den erforderlichen Sichtvermerk zu erlangen. 4. Das vorliegende Abkommen wird einen Monat nach dem Zeitpunkt, an welchem die österreichische Gesandtschaft dem türkischen Außenministerium zur Kenntnis bringen wird, daß sie die Genehmigung der österreichischen Bundesregierung erhalten hat, in Kraft treten. Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufheben und diese Aufhebung muß sofort der anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert werden. Jede Partei kann das vorliegende Abkommen mit einer Vorankündigung von zwei Monaten aufkündigen. Gleichzeitig beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und die gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als Ausdruck des Übereinkommens der beiden Regierungen angesehen werden." Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß meine Regierung mit vorstehendem einverstanden ist. Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner Hochachtung. Für den Außenminister: Cevad Açikalin m. p. Herrn E. Luegmayer, österreichischer Geschäftsträger, Ankara. Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 17. Mai 1954 in Kraft getreten.

Raab