(Übersetzung) Außenministerium A. römisch II. jr. nr. 36. D. 85 Kopenhagen, 27. März 1954. Herr Geschäftsträger! Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die dänische Regierung zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Dänemark und Österreich bereit ist, mit der österreichischen Regierung auf folgender Grundlage einen Vertrag abzuschließen: 1. Den dänischen und österreichischen Staatsangehörigen, ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland, wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise drei Monate nicht übersteigen darf. Die dänischen und österreichischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise in Dänemark während eines dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche Bewilligung von den zuständigen Behörden zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen oder zu verweigern. 2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der Sichtvermerke die dänischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark begeben, nicht von der Verpflichtung befreit, die dänischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer einzuhalten. Die zuständigen Behörden einer jeden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern. 3. Die dänischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark zu begeben wünschen, um dort eine bezahlte Anstellung oder ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark nicht einreisen, ohne vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen Behörden der beiden in Rede stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt zu haben.

Ziffer 4 Das vorliegende Abkommen tritt 8 Tage, nachdem die österreichische Regierung der dänischen Regierung mitgeteilt hat, daß die Sichtvermerke für dänische Staatsangehörige aufgehoben sind, in Kraft, frühestens vom 1. Mai 1954 an. Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert werden. Jede Partei kann das vorliegende Abkommen mit einer Vorankündigung von einem Monat aufkündigen. Falls die österreichische Regierung bereit ist, die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwort gleichlautend abgefaßt als Ausdruck des Übereinkommens unserer beiden Regierungen betrachtet werden. Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner besonderen Hochachtung. Für den Minister: Sigurd Christensen m. p. Herrn Dr. Johannes Willfort, Österr. Geschäftsträger a. i., Kopenhagen. Österreichische Gesandtschaft Kopenhagen Zl. 1356-A/54 7. April 1954. Herr Minister! Ich beehre mich, den Erhalt der Note A. römisch II. jr. nr. 36. D. 85 vom 27. März d. J. zu bestätigen, womit Eure Exzellenz mich verständigten, daß die dänische Regierung, um den Reiseverkehr zwischen Dänemark und Österreich zu erleichtern, bereit ist, ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerke auf. der Grundlage der Gegenseitigkeit abzuschließen, und zur Kenntnis Eurer Exzellenz zu bringen, daß der österreichische Ministerrat, vom gleichen Wunsche beseelt, in seiner Sitzung vom 6. April die folgenden in der oberwähnten Note vorgeschlagenen Bestimmungen angenommen hat: „1. Den dänischen und österreichischen Staatsangehörigen, ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland, wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark zu begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes für jede Einreise drei Monate nicht übersteigen darf. Die dänischen und österreichischen Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise in Dänemark während eines

dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche Bewilligung von. den zuständigen Behörden zu erlangen haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen oder zu verweigern. 2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der Sichtvermerke die dänischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark begeben, nicht von der Verpflichtung befreit, die dänischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung der Ausländer einzuhalten. Die zuständigen Behörden einer jeden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern. 3. Die dänischen und die österreichischen Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark zu begeben wünschen, um dort eine bezahlte Anstellung oder ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich beziehungsweise nach Dänemark nicht einreisen, ohne vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen Behörden der beiden in Rede stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt zu haben. 4. Das vorliegende Abkommen tritt 8 Tage, nachdem die österreichische Regierung der dänischen Regierung mitgeteilt hat, daß die Sichtvermerke für dänische Staatsangehörige aufgehoben sind, in Kraft, frühestens vom 1. Mai 1954 an. Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert werden. Jede Partei kann das vorliegende Abkommen mit einer Vorankündigung von einem Monat aufkündigen." Nachdem die österreichische Bundesregierung das Vorstehende angenommen hat, beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, daß die oberwähnte Note und die vorliegende Antwortnote als Ausdruck des Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen zu betrachten sind. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Willfort m. p. Seine Exzellenz Herrn H. C. Hansen, Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten, Kopenhagen. Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Punkt 4 auf Grund einer wechselseitigen Mitteilung am 10. Mai 1954 in Kraft getreten.

Raab