Auf Grund des Paragraph 12, des Paßgesetzes 1951 in der Fassung der Paßgesetznovelle 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1954,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet: § 1. Die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Französischen Republik und des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland bedürfen zum Überschreiten der österreichischen Bundesgrenze keines österreichischen Sichtvermerkes, sofern sie sich durch einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates auszuweisen vermögen, sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit ausüben. § 2. Wird mit einem der im Paragraph eins, genannten Staaten in der Folge ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht abgeschlossen, verlieren die Bestimmungen des § 1 hinsichtlich der Staatsangehörigen des betreffenden Staates mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages ihre Wirksamkeit.

Helmer