BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 8. März 2021

Teil II

105. Verordnung:

3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

105. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, sowie des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.“ durch die Wort und Zeichenfolge „Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt, vorliegt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 5 und 7 wird jeweils die Zahl „24“ durch die Zahl „48“ und jeweils die Zahl „48“ durch die Zahl „72“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim“ die Wortfolge „oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    einen Besucher pro Patient pro Tag,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen Besucher und Begleitpersonen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und 8 nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt für die Begleitperson gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht im Fall einer Entbindung. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 8 nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz 5, entfällt und der bisherige „Abs. 6“ erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten, ein Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 18, EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde, gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „9. März“ durch die Wort- und Zeichenfolge „14. März“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 12, sowie Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2021, treten mit 10. März 2021 in Kraft.“

Anschober