81. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 4/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. I Nr. 55/1990, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1990,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen.
Die Umsatzsteuer wird gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.Die Umsatzsteuer wird gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.“Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) und die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist bereits auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.“„§ 1 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist bereits auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.“
Löger