BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 23. April 2018

Teil II

74. Verordnung:

Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung

[CELEX-Nr.: 32014L0087]

74. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Allgemeine Strahlenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 36, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 87, folgende Einträge eingefügt:

„§ 87a

Grundsätze und Ziele der nuklearen Sicherheit

Paragraph 87 b,

Selbstbewertung und Peer Reviews“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 89 a, :,

„§ 89a

Pflichten des Bewilligungsinhabers betreffend nukleare Sicherheit“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, erhält Absatz 2, die Bezeichnung „(3)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Als nukleare Sicherheit im Sinne dieser Verordnung gilt die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass sowohl das Personal der Anlage als auch die Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung aus der Anlage geschützt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für die Festlegung eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes für kerntechnische Anlagen sind nachstehende Begriffe heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      „anomaler Betrieb“ bezeichnet einen Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung keinen erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, bzw. der nicht zu Unfallbedingungen führt;
    2. Ziffer 2
      „Auslegung“ bezeichnet die Bandbreite jener Bedingungen und Ereignisse, die beim Design einer kerntechnischen Anlage (einschließlich der Nachrüstungen) ausdrücklich berücksichtigt werden und denen die Anlage bei planmäßigem Betrieb der Sicherheitssysteme standhalten kann, ohne dabei festgelegte Werte zu überschreiten;
    3. Ziffer 3
      „Auslegungsstörfall“ bezeichnet Unfallbedingungen, gegen die eine kerntechnische Anlage ausgelegt ist und bei denen eine Beschädigung des Brennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb festgelegter Werte gehalten werden;
    4. Ziffer 4
      „schwerer Unfall“ bezeichnet Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall; diese Bedingungen können durch Mehrfachversagen verursacht werden, etwa den vollständigen Ausfall aller Stränge des Sicherheitssystems, oder durch ein äußerst unwahrscheinliches Ereignis.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 87, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über ihre Aufsichtstätigkeit zu informieren.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die zuständige Behörde hat der Berichterstattungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2009/71/EURATOM nachzukommen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 87, werden folgende Paragraphen 87 a und 87b samt Überschriften eingefügt:

„Grundsätze und Ziele der nuklearen Sicherheit

Paragraph 87 a,

  1. Absatz einsBei der Standortauswahl sowie beim Design, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Forschungsreaktoren sind die Ziele zu verfolgen,
    1. Ziffer eins
      Unfälle zu vermeiden sowie
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Unfalls
      1. Litera a
        dessen Auswirkungen abzumildern,
      2. Litera b
        zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
      3. Litera c
        zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden können.
  2. Absatz 2Um das in Absatz eins, genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes
    1. Ziffer eins
      die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
    2. Ziffer 2
      anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
    3. Ziffer 3
      anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
    4. Ziffer 4
      Auslegungsstörfälle beherrscht werden,
    5. Ziffer 5
      schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle sowie
    6. Ziffer 6
      eine Organisationsstruktur für das anlageninterne Notfallmanagement mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Bewilligungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt ist.
  3. Absatz 3Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Bewilligungsinhaber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten von Auftragnehmern, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit beeinträchtigen könnten.

Selbstbewertung und Peer Reviews

Paragraph 87 b,

  1. Absatz einsMit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat mindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung des Gesetzes- und Vollzugsrahmens sowie der zuständigen Regulierungsbehörden zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat die Prüfung passender Segmente durch internationale Experten (Peer Reviews) zu veranlassen und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews zu informieren.
  2. Absatz 2Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42, hat die zuständige Behörde
    1. Ziffer eins
      eine Selbstbewertung der kerntechnischen Anlagen in Hinblick auf ein bestimmtes Thema in Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit zu veranlassen,
    2. Ziffer 2
      alle anderen Mitgliedstaaten und die Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der nationalen Bewertung gemäß Ziffer eins, einzuladen,
    3. Ziffer 3
      angemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review zu treffen,
    4. Ziffer 4
      entsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse zu veröffentlichen sowie
    5. Ziffer 5
      Vorkehrungen zu treffen, damit themenbezogene Peer Reviews mindestens alle sechs Jahre stattfinden können.
  3. Absatz 3Im Fall eines Unfalls, der anlagenexterne Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die für die kerntechnische Anlage zuständige Behörde sicher zu stellen, dass unverzüglich zu einem internationalen Peer Review eingeladen wird.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 88, Absatz eins bis 3 wird jeweils die Wortfolge „NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005“ durch die Wortfolge „SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 89 a, lautet:

„Pflichten des Bewilligungsinhabers betreffend nukleare Sicherheit“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 89 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat den in der Anlage tätigen Personen sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 89 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Abs. 3 bis 10“ durch die Wortfolge „§§ 5, 87a und 89a Absatz 3 bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 89 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „personelle und finanzielle Ressourcen“ durch die Wortfolge „finanzielle Ressourcen sowie qualifiziertes und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattetes Personal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 89 a, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere hat er

  1. Ziffer eins
    auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
    1. Litera a
      zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
    2. Litera b
      Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden, sowie
  2. Ziffer 2
    Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 89 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Vorgangsweise bei Störfällen ist durch einen anlageninternen Notfallplan zu regeln mit dem Ziel, wirksam auf solche Ereignisse reagieren zu können, um deren Auswirkungen vorzubeugen bzw. diese abzumildern. Dieser Notfallplan hat die in Anlage 14 lit. B genannten Punkte zu enthalten. Der anlageninterne Notfallplan ist unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus Störfällen gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 89 a, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Ziel dieser Übungen ist es, die praktische Umsetzbarkeit des anlageninternen Notfallmanagements zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 89 c, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:

  1. Ziffer 10
    Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 91 a, wird die Wortfolge „NS-R-4: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2005“ durch die Wortfolge „SSR-3: Sicherheit von Forschungsreaktoren, Wien 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4, Paragraph 87, Absatz 3 und 4, die Paragraphen 87 a und 87b samt Überschriften, Paragraph 88,, die Überschrift zu Paragraph 89 a,, Paragraph 89 a, Absatz eins,, 2, 3, 6, 8 und 9, Paragraph 89 c, Absatz 2, Ziffer 9 und 10, Paragraph 91 a,, Anlage 8 lit. D, Anlage 13, die Bezeichnung und die Überschrift zu Anlage 14 sowie die Anlage 14 lit. A und lit. B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage 8 lit. D wird nach dem Wort „Notfallplanung“ die Wortfolge „(insbesondere anlagenintern)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Anlage 13 wird nach dem Wort „Strahlenschutz“ die Wortfolge „(insbesondere anlageninterne Notfallplanung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Die Bezeichnung der Anlage 14 lautet:

„Anlage 14 zu Paragraph 89 a, Absatz 7,, 8 und 10“

Novellierungsanordnung 23, In der Überschrift der Anlage 14 wird vor dem Wort „Notfallplan“ das Wort „anlageninternem“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 14 lit. A wird nach dem Wort „Sicherheitsziele“ die Wortfolge „ , Sicherheitskonzept“, nach dem Wort „Störfällen“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 5, Absatz 4 “,, nach dem Wort „Notfallplanung“ der Klammerausdruck „(insbesondere anlagenintern)“ und vor dem Wort „Notfallplan“ das Wort „Anlageninterner“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In der Überschrift der Anlage 14 lit. B wird vor dem Wort „Notfallplans“ das Wort „anlageninternen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Anlage 14 lit. B wird nach dem Wort „Unterstützung“ die Wortfolge „und Koordinierung“ eingefügt.

Köstinger