BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 27. Juni 2018

Teil II

135. Verordnung:

Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018

135. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)

Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 5 bis 7 und 256 Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sowie des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie
    2. Ziffer 2
      Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
    1. Ziffer eins
      die dauernde Betrauung mit einem nach Paragraph 147, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,
    2. Ziffer 2
      das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
  2. Absatz 2Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
  3. Absatz 3Beamte und Vertragsbedienstete nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
  4. Absatz 4Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
  5. Absatz 5Die Dienstgrade von Personen nach Paragraph eins,, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Verwendungsgruppe M ZCh

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2,

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Absatz 3,

Zugsführer

  1. Absatz 2Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
    2. Ziffer 2
      eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
  2. Absatz 3Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
    2. Ziffer 2
      eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

Paragraph 4,

  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

 

Wachtmeister

-

9 Jahre

 

Oberwachtmeister

-

Absatz 3,

GL

13 Jahre

 

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

 

GL

21 Jahre

Absatz 4, Ziffer eins,

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

 

FG 2

15 Jahre

 

ab FG 3

13 Jahre

 

GL

29 Jahre

Absatz 4, Ziffer 2,

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

 

FG 2

21 Jahre

 

FG 3 und 4

19 Jahre

 

ab FG 5

17 Jahre

 

FG 2

31 Jahre

 

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Absatz 5, Ziffer 2,

FG 2

25 Jahre

Absatz 5, Ziffer eins,

FG 3 und 4

25 Jahre

 

ab FG 5

23 Jahre

 

  1. Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.
  3. Absatz 4Durch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
    1. Ziffer eins
      der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
    2. Ziffer 2
      der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
  4. Absatz 5Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
    1. Ziffer eins
      durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
  5. Absatz 6Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4.

Verwendungsgruppe M ZO 3

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

Leutnant

-

6 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

12 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

10 Jahre und sechs Monate

FG 1

20 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

18 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

16 Jahre und sechs Monate

  1. Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

Leutnant

 

3 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

9 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

FG 1

17 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

15 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

13 Jahre und sechs Monate

FG 2 und 3

23 Jahre und sechs Monate

Oberstleutnant

FG 4 und 5

21 Jahre und sechs Monate

ab FG 6

19 Jahre und sechs Monate

FG 5

27 Jahre und sechs Monate

Oberst

FG 6 und 7

25 Jahre und sechs Monate

ab FG 8

23 Jahre und sechs Monate

  1. Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
  3. Absatz 4Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Absatz 2 und 3.
  4. Absatz 5Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

-

Oberleutnant

-

1 Jahr und sechs Monate

-

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

-

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

-

GL

15 Jahre und sechs Monate

-

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

-

GL

23 Jahre und sechs Monate

-

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

-

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

-

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

-

-

-

Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,

Brigadier

FG 6

-

Absatz 4, Ziffer eins,

FG 7

 

Absatz 6,

Generalmajor

FG 8 und 9

-

Absatz 6,

Generalleutnant

-

-

Absatz 7,

General

  1. Absatz 2Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
  3. Absatz 4Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 6 und
    2. Ziffer 2
      in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
  4. Absatz 5Funktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
    3. Ziffer 3
      die Brigadekommandanten,
    4. Ziffer 4
      der Kommandant
      1. Litera a
        der Heeresunteroffiziersakademie,
      2. Litera b
        der Heerestruppenschule,
      3. Litera c
        der Heereslogistikschule und
      4. Litera d
        der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
    5. Ziffer 5
      der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
    6. Ziffer 6
      der Leiter
      1. Litera a
        der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
      2. Litera b
        des Materialstabes Luft und
      3. Litera c
        des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
    7. Ziffer 7
      der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
    8. Ziffer 8
      der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
    9. Ziffer 9
      der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
    10. Ziffer 10
      die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
  5. Absatz 6Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Absatz eins, zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
  6. Absatz 7Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
  7. Absatz 8Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3.

Militärseelsorger

Paragraph 8,

  1. Absatz einsFür die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:

Funktion als

Militärseelsorger

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

 

-

Militärkaplan

 

1 Jahr und sechs Monate

Militärkurat

 

7 Jahre und sechs Monate

Militäroberkurat

römisch-katholisch

11 Jahre und sechs Monate

Militärsuperior

evangelisch

11 Jahre und sechs Monate

Militäroberpfarrer

 

15 Jahre und sechs Monate

Militärdekan

Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsenior

Generalvikar des Militärbischofs

 

Militärgeneralvikar

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsuperintendent

Ordinarius der Militärdiözese

 

Militärbischof

  1. Absatz 2Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen

Paragraph 9,

Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,, außer Kraft.

Kunasek