135. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 5 bis 7 und 256 Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sowie des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie
Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
(2)Absatz 2Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,die dauernde Betrauung mit einem nach Paragraph 147, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,
das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, unddas Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und
die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
(2)Absatz 2Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(3)Absatz 3Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.Beamte und Vertragsbedienstete nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
(4)Absatz 4Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
(5)Absatz 5Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.Die Dienstgrade von Personen nach Paragraph eins,, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.
Verwendungsgruppe M ZCh
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist
|
Dienstgrad
|
Ernennung in M ZCh
|
Gefreiter
|
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 22 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2,
|
Korporal
|
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 35 Jahre ab Korporal oder Absatz 3,
|
Zugsführer
|
|
|
(2)Absatz 2Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3)Absatz 3Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.
Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Erfordernisse
|
Dienstgrad
|
Ernennung/Überstellung
|
-
|
|
Wachtmeister
|
-
|
9 Jahre
|
|
Oberwachtmeister
|
-
|
Abs. 3Absatz 3,
|
GL
|
13 Jahre
|
|
Stabswachtmeister
|
ab FG 1
|
-
|
|
GL
|
21 Jahre
|
Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins,
|
Oberstabswachtmeister
|
FG 1
|
17 Jahre
|
|
FG 2
|
15 Jahre
|
|
ab FG 3
|
13 Jahre
|
|
GL
|
29 Jahre
|
Abs. 4 Z 2Absatz 4, Ziffer 2,
|
Offiziersstellvertreter
|
FG 1
|
25 Jahre
|
|
FG 2
|
21 Jahre
|
|
FG 3 und 4
|
19 Jahre
|
|
ab FG 5
|
17 Jahre
|
|
FG 2
|
31 Jahre
|
|
Vizeleutnant
|
FG 2
|
27 Jahre
|
Abs. 5 Z 2Absatz 5, Ziffer 2,
|
FG 2
|
25 Jahre
|
Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins,
|
FG 3 und 4
|
25 Jahre
|
|
ab FG 5
|
23 Jahre
|
|
|
|
|
|
(2)Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.
(4)Absatz 4Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führenDurch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
(5)Absatz 5Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
(6)Absatz 6Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4.
Verwendungsgruppe M ZO 3
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Dienstgrad
|
Ernennung/Überstellung
|
-
|
Leutnant
|
-
|
6 Jahre und sechs Monate
|
Oberleutnant
|
GL
|
12 Jahre und sechs Monate
|
Hauptmann
|
ab FG 1
|
10 Jahre und sechs Monate
|
FG 1
|
20 Jahre und sechs Monate
|
Major
|
FG 2
|
18 Jahre und sechs Monate
|
ab FG 3
|
16 Jahre und sechs Monate
|
|
|
|
(2)Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Dienstgrad
|
Ernennung/Überstellung
|
-
|
Leutnant
|
|
3 Jahre und sechs Monate
|
Oberleutnant
|
GL
|
9 Jahre und sechs Monate
|
Hauptmann
|
ab FG 1
|
7 Jahre und sechs Monate
|
FG 1
|
17 Jahre und sechs Monate
|
Major
|
FG 2
|
15 Jahre und sechs Monate
|
ab FG 3
|
13 Jahre und sechs Monate
|
FG 2 und 3
|
23 Jahre und sechs Monate
|
Oberstleutnant
|
FG 4 und 5
|
21 Jahre und sechs Monate
|
ab FG 6
|
19 Jahre und sechs Monate
|
FG 5
|
27 Jahre und sechs Monate
|
Oberst
|
FG 6 und 7
|
25 Jahre und sechs Monate
|
ab FG 8
|
23 Jahre und sechs Monate
|
|
|
|
(2)Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
(4)Absatz 4Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Absatz 2 und 3.
(5)Absatz 5Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.
Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Erfordernisse
|
Dienstgrad
|
Ernennung/Überstellung
|
-
|
-
|
Oberleutnant
|
-
|
1 Jahr und sechs Monate
|
-
|
Hauptmann
|
GL
|
9 Jahre und sechs Monate
|
-
|
Major
|
ab FG 1
|
7 Jahre und sechs Monate
|
-
|
GL
|
15 Jahre und sechs Monate
|
-
|
Oberstleutnant
|
FG 1 bis 3
|
13 Jahre und sechs Monate
|
-
|
ab FG 4
|
11 Jahre und sechs Monate
|
-
|
GL
|
23 Jahre und sechs Monate
|
-
|
Oberst
|
FG 1
|
19 Jahre und sechs Monate
|
-
|
FG 2 und 3
|
17 Jahre und sechs Monate
|
-
|
ab FG 4
|
15 Jahre und sechs Monate
|
-
|
-
|
-
|
Abs. 4 Z 2 und Abs. 5Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,
|
Brigadier
|
FG 6
|
-
|
Abs. 4 Z 1Absatz 4, Ziffer eins,
|
FG 7
|
|
Abs. 6Absatz 6,
|
Generalmajor
|
FG 8 und 9
|
-
|
Abs. 6Absatz 6,
|
Generalleutnant
|
-
|
-
|
Abs. 7Absatz 7,
|
General
|
|
|
|
|
(2)Absatz 2Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
(3)Absatz 3Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
(4)Absatz 4Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
in der Funktionsgruppe 6 und
in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
(5)Absatz 5Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sindFunktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
der Kommandant
der Heeresunteroffiziersakademie,
der Heereslogistikschule und
der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,
der Leiter
der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
des Materialstabes Luft und
des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
(6)Absatz 6Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Absatz eins, zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
(7)Absatz 7Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
(8)Absatz 8Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3.
Militärseelsorger
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsFür die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:
Funktion als
Militärseelsorger
|
erforderliches
Besoldungsdienstalter
|
Dienstgrad
|
|
-
|
Militärkaplan
|
|
1 Jahr und sechs Monate
|
Militärkurat
|
|
7 Jahre und sechs Monate
|
Militäroberkurat
|
römisch-katholisch
|
11 Jahre und sechs Monate
|
Militärsuperior
|
evangelisch
|
11 Jahre und sechs Monate
|
Militäroberpfarrer
|
|
15 Jahre und sechs Monate
|
Militärdekan
|
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur
|
|
Militärsenior
|
Generalvikar des Militärbischofs
|
|
Militärgeneralvikar
|
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur
|
|
Militärsuperintendent
|
Ordinarius der Militärdiözese
|
|
Militärbischof
|
|
|
|
(2)Absatz 2Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen
§ 9.Paragraph 9,
Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
In- und Außerkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,, außer Kraft.
Kunasek