BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 22. Mai 2017

Teil I

66. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 1516 AB 1602 S. 175. BR: 9785 AB 9787 S. 867.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

66. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „und“ am Ende der Litera c, durch einen Beistrich, der Punkt am Ende der Litera d, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera e, angefügt:

„e)         der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 13,) beschäftigt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 11, wird der Ausdruck „§ 52 Ziffer 2, NAG“ durch „§ 52 Absatz eins, Ziffer 2, NAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gelten Ausländer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der Europäischen Union während ihres Arbeitsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      als Führungskraft, die die aufnehmende Niederlassung oder eine Abteilung oder Unterabteilung dieser Niederlassung leitet und hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen des transferierenden Unternehmens, der transferierenden Unternehmensgruppe oder der aufnehmenden Niederlassung steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält, oder
    2. Ziffer 2
      als Spezialist, der über unerlässliche Spezialkenntnisse für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung und über ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten mit spezifischen technischen Kenntnissen, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung, verfügt, oder
    3. Ziffer 3
      als Trainee mit einem Hochschulabschluss, der in seiner beruflichen Entwicklung gefördert wird oder sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortbildet,
    in eine oder mehrere Niederlassungen, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören und ihren Sitz im Bundesgebiet haben, vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Ausländer, die von Arbeitsvermittlern, Arbeitskräfteüberlassern oder sonstigen Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Arbeit unter der Aufsicht und Leitung eines anderen Unternehmens zur Verfügung stellen, abgestellt werden, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ durch die Wortfolge „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ersetzt sowie jeweils nach dem Ausdruck „Blaue Karte EU“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, Absatz eins, werden in Ziffer 8, das Wort „und“ sowie in Ziffer 9, der Punkt am Ende jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
  2. Ziffer 11
    der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    der Ausländer Schüler oder Studierender (Paragraphen 63 und 64 Absatz eins, NAG) oder Inhaber eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ist oder“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Schülern und Studierenden (Paragraphen 63 und 64 Absatz eins, NAG) sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 5 Absatz 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 4 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß Paragraph 18 a, zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Absatz eins, auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Absatz 7, registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
    1. Ziffer eins
      für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
    2. Ziffer 2
      für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen
    festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, NAG festgelegte Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Absatz eins, anzuhören.
  3. Absatz 3Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, dürfen für Saisonarbeitskräfte, die den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a,), Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vergangenen drei Jahren im Rahmen von Kontingenten für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen neuerliche Beschäftigungsbewilligungen in diesem Wirtschaftszweig für eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten erteilt oder verlängert werden.
  5. Absatz 5Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden ErntehelferInnen mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine kurzfristige, einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitende, Beschäftigung zugelassen.
  6. Absatz 6Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung kann der Kontingentplatz mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung belegt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Höchstdauer nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder ErntehelferIn im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.
  7. Absatz 7Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, befristet beschäftigt waren und sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren haben lassen, können außerhalb von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe des Absatz 3, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).
  8. Absatz 8Die Prüfung des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und das Verfahren gemäß Paragraph 11, entfallen, wenn die Beschäftigungsbewilligung im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, beantragt wurde und die Saisonarbeitskraft oder der/die ErntehelferIn der Visumpflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unterliegt. Die Aufnahme der Beschäftigung ist jedoch erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erlaubt.
  9. Absatz 9Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen für AusländerInnen, die über ein Visum C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer verfügen, der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion vor der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 24, Absatz 5, FPG).“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) ist die Beschäftigungsbewilligung auch dann zu widerrufen, wenn die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5 “,.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12 b, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Abschnitts römisch IV entfällt und die Überschrift des Paragraph 18, lautet:

„Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für Ausländer, die
    1. Ziffer eins
      von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet oder
    3. Ziffer 3
      von ihrem international tätigen Dienstgeber als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) und zu Rotationen im Hinblick auf den Dienstort verpflichtet sind, nicht länger als 24 Monate in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet
    entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Ziffer eins,), vom Headquarter (Ziffer 2,) bzw. von der inländischen Niederlassung (Ziffer 3,) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür Ausländer, die als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in das Bundesgebiet abgestellt werden und deren Arbeitsvertrag Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Niederlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Beschäftigung unter Nachweis des Arbeitsvertrags und des Abordnungsschreibens anzuzeigen hat.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 18, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,
    2. Ziffer 2
      die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, bis 6, Paragraph 4, Absatz 2, bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung gemäß Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2, und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt.
    Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß Paragraph 19, Absatz 2, bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 13 angefügt:

  1. Absatz 13Absatz 12, gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (Paragraph 2, Absatz 13,), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk „ICT“ ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Unternehmensintern transferierte AusländerInnen

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsAusländerInnen werden zu einer Beschäftigung als unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen (Paragraph 2, Absatz 13,) zugelassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Transfers
      1. Litera a
        als Führungskraft oder SpezialistIn mindestens neun Monate ohne Unterbrechung oder
      2. Litera b
        als Trainee mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
      in dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt waren, im Bundesgebiet in dieser Eigenschaft beschäftigt werden und nachweislich über die erforderliche berufliche Qualifikation und Erfahrung bzw. als Trainee über einen Hochschulabschluss verfügen,
    2. Ziffer 2
      ein Arbeitsvertrag mit dem/der ausländischen ArbeitgeberIn und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben samt dem Nachweis, dass der/die AusländerIn nach Beendigung seines/ihres unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist, vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, bis 6, Paragraph 4, Absatz 2, bis 5 und Paragraph 5, LSD-BG, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      sie auf einem Arbeitsplatz in der Niederlassung, die nicht von Streik oder Aussperrung betroffen ist, beschäftigt werden, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers/der Ausländerin an Dritte unbeschadet der Einsatzmöglichkeit bei KundInnen der aufnehmenden Niederlassung zwecks Durchführung von Werkverträgen nicht als Beschäftigung in der Niederlassung gilt,
    5. Ziffer 5
      im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufs die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
    6. Ziffer 6
      das Unternehmen der aufnehmenden Niederlassung während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung nicht wiederholt AusländerInnen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 29, LSD-BG beschäftigt hat,
    7. Ziffer 7
      die aufnehmende Niederlassung nicht hauptsächlich zum Zwecke gegründet worden ist, die Einreise von unternehmensintern transferierten ArbeitnehmerInnen zu erleichtern und
    8. Ziffer 8
      das Unternehmen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin mit Betriebssitz im Ausland oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich der/die ArbeitgeberIn oder die aufnehmende Niederlassung nicht nach den für seinen bzw. ihren Betriebssitz geltenden Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt mit Ausnahme der Ziffer eins, auch für unternehmensintern transferierte AusländerInnen, die InhaberInnen eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen („ICT“) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Betriebssitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente für die Beschäftigung unternehmensintern transferierter ArbeitnehmerInnen festlegen. Er hat dabei auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit inländischer Unternehmen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist vor Entscheidungen und vor der Ausstellung von Bestätigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12 und 13 der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und von Bestätigungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12 und 13 sowie die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten. Eine derartige Festlegung ist nur zulässig, wenn sie von einem Mitglied des Regionalbeirates oder des Landesdirektoriums angeregt wird und arbeitsmarktpolitischen Interessen nicht entgegensteht.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 20 b, Absatz 4 entfällt die Wortfolge „oder Rotationsarbeitskraft“.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 20 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ durch die Wortfolge „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 20 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
    3. Ziffer 3
      als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
    Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 20 e, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 20 f, erhält die Bezeichnung „§ 20g.“; nach Paragraph 20 e, wird folgender Paragraph 20 f, (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Zulassungsverfahren für unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen und deren Familienangehörige

Paragraph 20 f,

  1. Absatz einsUnternehmensintern transferierte AusländerInnen haben den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT) gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Inhabers/der Inhaberin der aufnehmenden Niederlassung, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Inhaber/von der Inhaberin der aufnehmenden Niederlassung für den/die AusländerIn im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz der aufnehmenden Niederlassung zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als unternehmensintern transferierte/r ArbeitnehmerIn gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an die aufnehmende Niederlassung und den/die AusländerIn zu übermitteln.
  2. Absatz 2Das Verfahren gemäß Absatz eins, ist für unternehmensintern transferierte AusländerInnen, die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte ArbeitnehmerInnen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und länger als 90 Tage in das Bundesgebiet vorübergehend abgestellt werden und dort tätig zu werden beabsichtigen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) samt den erforderlichen Unterlagen spätestens 20 Tage vor Beginn der beabsichtigten Beschäftigung im Bundesgebiet oder vor Ablauf der EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 13, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen ist. Bei verspäteter oder unvollständiger Antragstellung beginnt diese Frist ab dem Tag des Einlangens des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen bei der nach dem NAG zuständigen Behörde zu laufen. Wird innerhalb dieser Frist trotz Vorliegens aller Unterlagen eine Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle oder der nach dem NAG zuständigen Behörde nicht zugestellt, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, auch ohne Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) vorläufig begonnen werden.
  3. Absatz 3Die Zulassung gemäß Absatz eins und 2 gilt für die jeweils genehmigte Beschäftigung als Führungskraft, SpezialistIn oder Trainee bei der oder den im Antrag angegebenen aufnehmenden Niederlassung oder Niederlassungen. Die Tätigkeit der Arbeitskraft an Standorten von KundInnen der inländischen Niederlassung im Rahmen von Werkverträgen und innerhalb des Bundesgebiets ist von der Zulassung umfasst. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG).
  4. Absatz 4Für Anträge von Familienangehörigen eines/einer unternehmensintern transferierten Ausländers/Ausländerin (Paragraph 18 a, Absatz eins, oder 2) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, Absatz 3, NAG gilt das Verfahren nach Paragraph 20 d, sinngemäß, sofern dieser Aufenthaltstitel dem/der Familienangehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren soll. Die in diesen Anträgen genannten Familienangehörigen erhalten mit dem Aufenthaltstitel Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins und 9 erfüllt sind. Für die Arbeitsmarktprüfung gilt Paragraph 4 b, Absatz 3, Die Anhörung des Regionalbeirats entfällt.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 20 g, (neu) wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Wird gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Revision erhoben, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsAusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
  2. Absatz 2AusländerInnen werden als Start-up-GründerInnen zugelassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage D angeführten Kriterien erreichen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführen,
    3. Ziffer 3
      dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorlegen,
    4. Ziffer 4
      wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben und
    5. Ziffer 5
      Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens € 50.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachweisen.
  3. Absatz 3Für AusländerInnen nach Absatz eins, oder Absatz 2, hat die nach dem beabsichtigten Betriebssitz zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im aufenthaltsrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.
  4. Absatz 4AusländerInnen nach Absatz 2, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Maßgabe der Paragraphen 41, Absatz 5 und 41a Absatz 7 a, NAG ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie im gegründeten Unternehmen
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Vollzeitarbeitskräfte beschäftigen,
    2. Ziffer 2
      wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens tatsächlich persönlich ausüben,
    3. Ziffer 3
      entweder einen Jahresumsatz von zumindest € 200.000 erreicht haben oder sich eine weitere Finanzierung von zumindest € 100.000 sichern konnten und
    4. Ziffer 4
      ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung auch tatsächlich anbieten oder entwickeln
    und die nach dem Betriebssitz des Ausländers oder der Ausländerin zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nach Anhörung des Landesdirektoriums, der nach dem NAG zuständigen Behörde in Form eines schriftlichen Gutachtens bestätigt, dass der Ausländer oder die Ausländerin diese Voraussetzungen erfüllt.
  5. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen gem. Absatz 4, nicht vor, teilt die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, nach Anhörung des Landesdirektoriums, der nach dem NAG zuständigen Behörde in Form eines schriftlichen Gutachtens mit, dass der Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht erfüllt.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 27, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, beschäftigten Ausländer zusätzlich die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (Paragraph 26, Absatz 5,) sowie den Landespolizeidirektionen den rechtskräftigen Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 9, Absatz eins,) mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, NAG“ durch die Wortfolge „„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ durch die Wortfolge „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Blaue Karte EU“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    wer
    1. Litera a
      entgegen Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder
    2. Litera b
      entgegen Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, überlassen oder im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers vorübergehend abgestellt wird, in Anspruch nimmt,
    obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2, im Fall der Überlassung zusätzlich Ziffer 3,, nicht erfüllt ist und – im Fall der Litera b, – auch keine EU-Entsendebestätigung oder EU-Überlassungsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 28, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8In den Fällen der Betriebsentsendung, der grenzüberschreitenden Überlassung oder des unternehmensinternen Transfers gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten, überlassenen oder unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 32 a, Absatz 11, wird folgender Absatz 11 a, eingefügt:

  1. Absatz 11 aFür Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien nach Österreich überlassen werden, ist ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Die Ausländer werden zur Beschäftigung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 3 Ziffer eins, erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 34, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44Paragraph 2, Absatz 3,, 11 und 13, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 7, Ziffer 2 und Ziffer 6,, Paragraph 4 b, Absatz 3,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, die Anlage B, Paragraph 12 b, Ziffer 2,, die Überschrift des Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz 3,, 3a, 12 und 13, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 20 b, Absatz 4,, Paragraph 20 d, Absatz eins,, Paragraph 20 e, Absatz eins und 3, Paragraph 20 f, samt Überschrift, Paragraph 20 g,, Paragraph 24, samt Überschrift sowie Anlage D, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 8, Paragraph 32 a, Absatz 11 a und Paragraph 35, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2017 ereignen. Paragraph 2, Absatz 10 und Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8,, Absatz 7, Ziffer eins und die Überschrift des Abschnitts römisch IV treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 35, Ziffer eins, wird das Zitat „20f“ durch das Zitat „20g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Anlage B lautet:

„Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a,

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

   

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

   

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

5

10

15

   

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

5

10

   

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

   

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55“

Novellierungsanordnung 40, Nach Anlage C wird folgende Anlage D eingefügt:

„Anlage D

Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit

20

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer

20

Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich

30

   

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

2

   

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung

5

Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10

Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung

15

   

Zusatzpunkte

maximal anrechenbare Punkte: 30

Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000

10

Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich

10

Alter bis 35 Jahre

10

   

Summe der maximal anrechenbaren Punkte:

85

erforderliche Mindestpunkteanzahl:

50“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3 b, wird nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a, eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 375;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Ziffer eins, Litera f, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3a, Dem Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3b, Im Paragraph 689, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3c, Im Paragraph 689, Absatz 2, wird der Ausdruck „31. Dezember 2017“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3d, Dem Paragraph 689, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Der Hauptverband und die in Betracht kommenden Versicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 zu schaffen.
  2. Absatz 7Im Kalenderjahr 2018 ist zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen vom Hauptverband und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern ein Testbetrieb mit Lohnsoftwarehersteller/inne/n sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 705, wird folgender Paragraph 706, samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,

Paragraph 706,

  1. Absatz einsParagraph 3 b, Ziffer 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 13 und 7 Ziffer eins, Litera f, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kern