BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. Jänner 2017

Teil I

5. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

(NR: GP römisch XXV RV 1347 AB 1420 S. 157. BR: AB 9696 S. 862.)

5. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der 2. Abschnitt:

„II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz , erster Satz entfällt die Wortfolge „die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens“.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Abschnittes römisch II. lautet:

„II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 7 a, werden die Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch ermächtigt, Bestimmungen über betriebs- und baubedingte Immissionen von Bundesstraßenvorhaben zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, die Ermittlungsmethoden, Schwellen- und Grenzwerte, ein Beurteilungsmaßstab, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen und die Art der Festlegung und der Durchführung von Maßnahmen geregelt werden.
  2. Absatz 6Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Immissionen ist darauf abzustellen, wie sich diese auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  3. Absatz 7Wird bei objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Zustimmung durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zur Umsetzung verweigert oder trotz Zustimmung in Folge die Umsetzung der Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Der Anspruch des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen bleibt jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe aufrecht.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2017, tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz eins, in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, eingeleitet wurde, ist Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.
  2. Absatz 11Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, Bundesgesetzblatt Nr. römisch II 96 aus 1997,, geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2006,, bleibt vorerst aufrecht; sie tritt außer Kraft
    1. Litera a
      mit Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 14,, mit der für die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2017, geänderte Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 betreffend die S 18 Bodensee Schnellstraße ein Bundesstraßenplanungsgebiet ausgewiesen wird, oder
    2. Litera b
      mit rechtskräftiger Entscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins,, mit der der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße auf Grundlage der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2017, geänderten Streckenbeschreibung im Verzeichnis 2 bestimmt wird; diesfalls ist das Außerkrafttreten vom zuständigen Bundesminister im Bundesgesetzblatt (römisch II) kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) wird in der Beschreibung der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn die Wortfolge „Knoten bei Lauterach (S 18)“ durch die Wortfolge „Knoten bei Dornbirn (S 18)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) lautet die Beschreibung der Strecke der S 18 Bodensee Schnellstraße: „Knoten bei Dornbirn (A 14) – Staatsgrenze bei Höchst“.

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