Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG folgende Vereinbarung zu schließen:
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Bundesland Tirol einzurichten und zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zu betreiben.
(2)Absatz 2Mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes wird das für die in Abs. 1 genannten Hubschrauberdienste verwendete Fluggerät im Sinne einer optimalen Nutzung von Synergien auch für den polizeilichen Aufgabenbereich eingesetzt.Mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes wird das für die in Absatz eins, genannten Hubschrauberdienste verwendete Fluggerät im Sinne einer optimalen Nutzung von Synergien auch für den polizeilichen Aufgabenbereich eingesetzt.
Aufgaben des Hubschrauberdienstes
§ 2.Paragraph 2,
Die in § 1 genannten Hubschrauberdienste umfassen insbesondere folgende Einsätze im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Landes Tirol: Die in Paragraph eins, genannten Hubschrauberdienste umfassen insbesondere folgende Einsätze im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Landes Tirol:
Einsatz- und Erkundungsflüge bei Ereignissen für Behörden im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006, LGBl. Nr. 33/2006Einsatz- und Erkundungsflüge bei Ereignissen für Behörden im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,
Hilfeleistung bei Ereignissen im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006
Erkundungsflüge bei Ereignissen im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006 für Mitglieder der jeweiligen behördlichen Einsatzleitungen sowie der behördlichen Einsatzstäbe
Erkundungsflüge für Lawinenkommissionen und des Lawinenwarndienstes, für Sachverständige, Gutachter und Experten des Landes Tirol sowie für die Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen einer Gefahrenbeurteilung für Siedlungsräume oder öffentliche Verkehrswege
Einsatz- und Erkundungsflüge für Feuerwehren im Falle von Waldbränden bzw. Brandereignissen im unzugänglichen Gelände
Wartungs- und Transportflüge für dem Zivil- und Katastrophenschutz dienende Einrichtungen wie zum Beispiel Wetterstationen, Kommunikationseinrichtungen, Monitoringstationen und andere Messeinrichtungen
Teilnahme an Übungen in dem zwischen Bund und Land Tirol im Vorhinein jährlich festgesetzten Ausmaß
Organisation
§ 3.Paragraph 3,
Die Vertragsparteien richten die Hubschrauberdienste nach folgenden Grundsätzen ein:
Der Hubschrauber wird vorrangig für den umfassenden Zivil- und Katastrophenschutz ganzjährig ohne Einschränkung, jedenfalls täglich ab 07:00 Uhr in den Sommermonaten (Mai – August), in den übrigen Monaten ab 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang betrieben. Die Reaktionszeiten im Einzelfall sind jenen der Notarzthubschrauber angepasst.
Darüber hinaus ist der Hubschrauber uneingeschränkt als Luftfahrzeug für polizeiliche Einsätze einsetzbar.
Einsätze gemäß Z 2 werden möglichst so organisiert, dass die Durchführung unerlässlich notwendiger Flüge gemäß § 2 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.Einsätze gemäß Ziffer 2, werden möglichst so organisiert, dass die Durchführung unerlässlich notwendiger Flüge gemäß Paragraph 2, gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.
Im Falle von gleichzeitig anfallenden Einsätzen wird das Einvernehmen zwischen Bund und Land Tirol hergestellt. Akute und unaufschiebbare Einsätze zur Lebensrettung sind aber in jedem Fall prioritär.
Auf dem Hubschrauber wird der Hinweis auf die gemeinsame Einrichtung und Finanzierung geeignet angebracht.
Pflichten des Bundes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDer Bund
stellt einen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 geeigneten Hubschrauber im Land Tirol bereit;stellt einen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, geeigneten Hubschrauber im Land Tirol bereit;
stellt den ständigen Betrieb eines Hubschraubers auf einem Stützpunkt im Land Tirol sicher und führt Flüge gemäß § 2 mit diesem Hubschrauber durch;stellt den ständigen Betrieb eines Hubschraubers auf einem Stützpunkt im Land Tirol sicher und führt Flüge gemäß Paragraph 2, mit diesem Hubschrauber durch;
stellt für den Flugbetrieb Beamte und Vertragsbedienstete des BMI und der nachgeordneten Behörden als Hubschrauberbesatzung sowie die Infrastruktur bereit;
wartet den Hubschrauber, nimmt alle logistischen Erfordernisse wahr und sorgt während der Wartung für einen geeigneten Ersatz;
führt Aufzeichnungen über den Flugbetrieb, den technischen Betrieb und die Betriebskosten mit diesem Hubschrauber, wertet diese automationsunterstützt aus und übermittelt diese jährlich an das Land Tirol;
sorgt für den Abschluss einer Haftpflicht- und Insassenversicherung, auch für Einsätze im Sinne des § 2;sorgt für den Abschluss einer Haftpflicht- und Insassenversicherung, auch für Einsätze im Sinne des Paragraph 2 ;,
übernimmt die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1.übernimmt die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
(2)Absatz 2Die Pflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn vorübergehend und für kurze Zeit auf Grund von notwendigen Wartungen oder Einsätzen der Flugbetrieb von einem anderen Stützpunkt aus für das Land Tirol aufrecht erhalten wird.Die Pflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch dann als erfüllt, wenn vorübergehend und für kurze Zeit auf Grund von notwendigen Wartungen oder Einsätzen der Flugbetrieb von einem anderen Stützpunkt aus für das Land Tirol aufrecht erhalten wird.
Pflichten des Landes Tirol
§ 5.Paragraph 5,
Das Land Tirol
stellt sicher, dass sämtliche nicht exekutivdienstliche Anforderungen für den Hubschrauber gebündelt über die Landeswarnzentrale Tirol oder die Landeseinsatzleitung Tirol erfolgen;
prüft, ob es sich bei der jeweiligen Anforderung um Aufgaben im Sinne des § 2 handelt und eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt;prüft, ob es sich bei der jeweiligen Anforderung um Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, handelt und eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt;
führt Aufzeichnungen über alle Daten eines Einsatzes;
übernimmt die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2.übernimmt die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,
Kostentragung
§ 6.Paragraph 6,
Die Kosten für die Hubschrauberdienste werden wie folgt getragen:
Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten gemäß Paragraph 4, werden vom Bund aufgebracht.
Das Land Tirol übernimmt den Kaufpreis eines vom Bund zu beschaffenden Hubschraubers bis maximal vier Millionen Euro; dies ist eine Vorauszahlung auf sämtlichen während der Laufzeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß § 2 beim Bund entstehenden Aufwand und ist dieser damit abgegolten.Das Land Tirol übernimmt den Kaufpreis eines vom Bund zu beschaffenden Hubschraubers bis maximal vier Millionen Euro; dies ist eine Vorauszahlung auf sämtlichen während der Laufzeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 2, beim Bund entstehenden Aufwand und ist dieser damit abgegolten.
Flugpersonal
§ 7.Paragraph 7,
Im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit der Erbringung von Hubschrauberdiensten für das Land Tirol erhalten die Beamten und Vertragsbediensteten des BMI und der nachgeordneten Behörden sowie deren Angehörigen in Anwendung des § 10a Abs. 1 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, besondere Hilfeleistungen nach § 2 WHG und Ausgleichsmaßnahmen nach § 83c des Gehaltsgesetzes 1956. Im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit der Erbringung von Hubschrauberdiensten für das Land Tirol erhalten die Beamten und Vertragsbediensteten des BMI und der nachgeordneten Behörden sowie deren Angehörigen in Anwendung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, besondere Hilfeleistungen nach Paragraph 2, WHG und Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 83 c, des Gehaltsgesetzes 1956.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 8.Paragraph 8,
Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (insbesondere Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Hilfeleistung und Verbringungsort, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse), soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hierfür unerlässlichen Umfang übermitteln.
Leistungsbilanz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsSieben Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt eine erste gemeinsame Erhebung der bis dahin von beiden Seiten erbrachten Leistungen, wobei diese jeweils gegenüberzustellen sind (Leistungsbilanz). Danach kann jede Vertragspartei jeweils nach Ablauf eines Jahres eine weitere Leistungsbilanz verlangen. Im Falle einer Aufkündigung vor Zeitablauf gemäß § 10 Abs. 2 oder rechtzeitig vor Vertragsende ist jedenfalls eine weitere Leistungsbilanz zu erstellen. Das gilt nicht, wenn die Vereinbarung binnen eines Jahres nach Erstellung einer Leistungsbilanz aufgekündigt wird.Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt eine erste gemeinsame Erhebung der bis dahin von beiden Seiten erbrachten Leistungen, wobei diese jeweils gegenüberzustellen sind (Leistungsbilanz). Danach kann jede Vertragspartei jeweils nach Ablauf eines Jahres eine weitere Leistungsbilanz verlangen. Im Falle einer Aufkündigung vor Zeitablauf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder rechtzeitig vor Vertragsende ist jedenfalls eine weitere Leistungsbilanz zu erstellen. Das gilt nicht, wenn die Vereinbarung binnen eines Jahres nach Erstellung einer Leistungsbilanz aufgekündigt wird.
(2)Absatz 2Ergibt bei Vertragsende die aktuelle Leistungsbilanz, dass die erbrachten Leistungen einer Seite die Leistung der anderen übersteigen, so ist die Mehrleistung der anderen Seite binnen sechs Monaten nach Vertragsende abzugelten.
Geltung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDiese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschlossen.
(2)Absatz 2Sie kann von jeder Seite nach Ablauf von acht Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) aufgekündigt werden.
(3)Absatz 3Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach der Tiroler Landesordnung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Tirol darüber vorliegt sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land Tirol die Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird dem Land Tirol die Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziffer 2, sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Ausfertigung
§ 11.Paragraph 11,
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Tiroler Landesregierung hinterlegt.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 3 mit 17. Dezember 2017 in Kraft.Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, Absatz 3, mit 17. Dezember 2017 in Kraft.
Drozda