BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. November 2017

Teil I

155. Bundesgesetz:

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes

(NR: GP römisch XXV 2309/A S. 199. BR: 9899 AB 9907 S. 873.)

155. Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins aAus allgemeinen Budgetmitteln sind jährlich 90 Mio. Euro für Maßnahmen der beruflichen Inklusion für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 jährlich ab dem Jahr 2019 nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dem Ausgleichstaxfonds fließen diese Mittel abzüglich jenes Betrages, der für Maßnahmen nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera k, zu verwenden ist, zu.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera j, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    höchstens 10 v.H. der gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, aus allgemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellten Mittel sind insbesondere für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß Paragraphen 24, ff Bundesbehindertengesetz (BBG), für Zuwendungen zum Erwerb eines Assistenzhundes gemäß Paragraph 39 a, BBG und zur Finanzierung des Monitoringausschusses gemäß Paragraph 13 l, Absatz eins, BBG sowie für Förderungen an gemeinnützige Wohlfahrtsträger zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds auf der Grundlage von Paragraph 10 a, Absatz eins, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 663.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Vor Aufnahme in einen Integrativen Betrieb, der Förderungsmittel aus dem Ausgleichstaxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist ein Team zu befassen, dem als Mitglieder je ein Vertreter des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, des Landes (Behindertenhilfe) und der Leiter jenes Integrativen Betriebes angehören, in dem der begünstigte Behinderte beschäftigt werden soll. Es tagt am Sitz jener Werkstätte, in der der begünstigte Behinderte aufgenommen werden soll und ist je nach Bedarf von jenem Teammitglied einzuberufen, von dem der Vorschlag für die Aufnahme des begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb ausgeht. Für die Beiziehung von weiteren Sachverständigen gilt Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigten Behinderten in den Integrativen Betrieb besteht kein Rechtsanspruch. Die Befassung der Teammitglieder und Sachverständigen kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Durchführung der Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderungen (Paragraph 2,) obliegt den in Paragraph 4, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, genannten Organisationen. Diese haben im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, dass Menschen mit Behinderungen auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderungen vollwertige Arbeit zu leisten vermögen. Maßnahmen der beruflichen Assistenz (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 4, AMFG.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 25, Absatz 21 bis Absatz 23, lauten:

  1. Absatz 21Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Behindertenvertrauenspersonen, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt, sowie für Zentralbehindertenvertrauenspersonen und Konzernbehindertenvertrauenspersonen, die ihre Wahl nach dem 31. Dezember 2016 annehmen.
  2. Absatz 22Paragraph 23 a, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.
  3. Absatz 23Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera k,, Paragraph 10 a, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz 21 bis 23 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei einer Belästigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens und auf Unterlassung der Belästigung. Darüber hinaus hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1 000 Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b, BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des Paragraph eins d, VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (Paragraph 62, GlBG) und auch der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des gegen Paragraph eins d, VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 19, Absatz 10, wird folgender Absatz 11 angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 13, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Ziffer 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.“

Artikel 3
Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 c, samt Überschrift lautet:

„Aufgaben des Behindertenanwalts

Paragraph 13 c,

  1. Absatz einsDer Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, oder der Paragraphen 7 a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Der Behindertenanwalt kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
  3. Absatz 3Der Behindertenanwalt kann Verbandsklagen im Sinne des Paragraph 13, BGStG einbringen.
  4. Absatz 4Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8,) mündlich zu berichten. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 13 e, wird folgender Abschnitt römisch II c samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT IIc
UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

Koordinierung und Anlaufstelle

Paragraph 13 f,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Anlaufstelle des Bundes („Focal Point“) für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,) in Österreich.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz koordiniert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Verbreitung der Kenntnis der durch die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten Rechte und der Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch angemessene Maßnahmen zu fördern.

Monitoringausschuss

Paragraph 13 g,

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:
    1. Ziffer eins
      vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Menschenrechte tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
    4. Ziffer 4
      ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre
      als stimmberechtigte Mitglieder, darüber hinaus je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie themenbezogen des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2Dem Ausschuss obliegt es, unbeschadet der Kompetenzen der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen von Organen der Verwaltung mit Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einzuholen,
    2. Ziffer 2
      Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abzugeben,
    3. Ziffer 3
      einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu unterhalten,
    4. Ziffer 4
      dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über seine Wahrnehmungen und Tätigkeiten zu berichten und diesen Bericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  4. Absatz 4Alle Organe des Bundes haben den Monitoringausschuss bei der Besorgung der Aufgaben des Absatz 2, Ziffer eins, zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Monitoringausschuss ist auch in Gesetzesbegutachtungen einzubeziehen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.

Paragraph 13 h,

(Grundsatzbestimmung) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes und der Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention in Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, haben die Länder Stellen zu schaffen oder zu benennen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33, der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen.

Paragraph 13 i,

In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins und 2 von den in Ausführung des Paragraph 13 h, geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.

Bestellung der Mitglieder

Paragraph 13 j,

  1. Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 kommt der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Dachorganisation zu. Paragraph 10, Absatz 2, ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
  2. Absatz 2Im Vorfeld der Bestellung sind durch die in Absatz eins, genannte Organisation Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, insbesondere auch der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, und dem amtierenden Monitoringausschuss zu führen. Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
  3. Absatz 3Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Berufung in den Bundesbehindertenbeirat erfüllt (Paragraph 11,).
  4. Absatz 4Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können jeweils mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
  5. Absatz 5Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,). Die monatliche Gesamtvergütung darf 70% des Ausgangsbetrags gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BbezG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, nicht übersteigen. Steht der Vorsitzende im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.
  6. Absatz 6Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136. Steht ein Mitglied (Ersatzmitglied) im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für es geltenden Vorschriften.
  7. Absatz 7Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Ausschuss zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Ausschusses.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Litera a
      das Mitglied (Ersatzmitglied) die Enthebung beantragt,
    2. Litera b
      das Mitglied (Ersatzmitglied) über längere Zeit an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, oder
    3. Litera c
      das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung der Pflichten aus seiner Funktion schuldig gemacht hat.
    Vor der Enthebung eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) ist der Monitoringausschuss anzuhören.

Sitzungen des Ausschusses

Paragraph 13 k,

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber achtmal im Jahr. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  2. Absatz 2Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.
  3. Absatz 3Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Ausschuss auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Schriftführer und dessen Stellvertreter zu wählen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu genehmigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  6. Absatz 6Der Ausschuss kann Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Geschäftsführung

Paragraph 13 l,

  1. Absatz einsZur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 320 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 jährlich nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß Paragraph 13, j Absatz 5, sowie Reisegebühren (Paragraph 13 j, Absatz 5 und 6) einzurechnen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 39 a, wird jeweils in der Überschrift und in den Absatz 6 a,, 8a und 9 der Ausdruck „Therapiehund“ durch den Ausdruck „Therapiebegleithund“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 39 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 und 7.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 39 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „und für den Blindenführhund auch hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung“ durch die Wortfolge „und hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 39 a, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden ist eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (Paragraph 3,) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt die wissenschaftlichen oder statistischen Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die gemäß diesem Absatz übermittelten und für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Auswertungen zusammengeführten indirekt personenbezogenen Daten sind nach drei Jahren jedenfalls zu löschen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 54, Absatz 19, werden folgende Absatz 20 und 21 angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 13 c, samt Überschrift, Abschnitt römisch II c, Paragraph 39 a und Paragraph 53, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 155/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 13, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  2. Absatz 21Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Monitoringausschusses können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden.“

Van der Bellen

Kern